{"id":216,"date":"2012-01-07T23:57:50","date_gmt":"2012-01-07T23:57:50","guid":{"rendered":"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?page_id=216"},"modified":"2012-01-07T23:57:50","modified_gmt":"2012-01-07T23:57:50","slug":"verwaltungsstrafverfahren","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?page_id=216","title":{"rendered":"Verwaltungsstrafverfahren"},"content":{"rendered":"<h3><strong>Allgemeines<\/strong><\/h3>\n<p>Zuerst mal ein paar allgemeine Sachen: Wenn du eine Strafverf\u00fcgung oder Straferkenntnis zugesandt bekommst, keine Panik, es handelt sich dabei um nichts Schlimmes, z.B. f\u00fcrs Falschparken gibt es ebenfalls eine Verwaltungsstrafe. Du hast damit im Unterschied zum gerichtlichen Strafrecht weder eine Eintragung in deinem Strafregisterauszug (=Leumundszeugnis), eine Vorstrafe, noch sonstiges zu bef\u00fcrchten. Das einzige, was dir bl\u00fcht und was nat\u00fcrlich auch unangenehm ist, ist, dass du eventuell eine Geldstrafe zahlen musst und eine Eintragung im Verwaltungsstrafregister. Dieses dient jedoch nur dazu, bei zuk\u00fcnftigen Verwaltungsstrafen die H\u00f6he der Strafen festzusetzen, sprich, je mehr Eintragungen du darin bereits hast, umso h\u00f6her f\u00e4llt die Strafe beim n\u00e4chsten mal aus. Nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren ab F\u00e4llung des Straferkenntnisses gilt dieses jedoch als getilgt und scheint auch nicht mehr im Verwaltungsstrafregister auf. Andere Rechtsfolgen ziehen Strafbescheide nur nach sich, wenn diese gesetzlich geregelt sind. Solche gesetzlichen Bestimmungen gibt es jedoch bei den f\u00fcr politische Aktionen typischen Normverletzungen nicht.<\/p>\n<p>Enden kann ein Verwaltungsstrafverfahren durch Bescheid oder durch die Einstellung des Verfahrens. Ein Strafbescheid kann entweder in einem abgek\u00fcrzten Verfahren in Form einer Strafverf\u00fcgung, oder aber nach Durchf\u00fchrung eines ordentlichen Verfahrens als Straferkenntnis erlassen werden. Einen \u201eFreispruch\u201c kennt das Verwaltungsverfahren nicht; ist weder eine Strafe noch eine Ermahnung zu verh\u00e4ngen, ist das Verwaltungsstrafverfahren ganz einfach einzustellen. Dies muss immer dann passieren, wenn der oder dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungs\u00fcbertretung bildet oder sie\/er die Verwaltungs\u00fcbertretung nicht begangen hat oder Umst\u00e4nde vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zugestellt werden Verwaltungsstrafen (fast) immer mittels Rsa-Brief (=eigenh\u00e4ndig, das hei\u00dft nur dir pers\u00f6nlich darf der Brief zugestellt werden). Wirst du bei der Zustellung nicht angetroffen, wird der Brief beim Postamt hinterlegt und du mittels Hinterlegungsanzeige (=gelber Zettel) davon verst\u00e4ndigt. Die Einspruchsfrist im Verwaltungsstrafverfahren betr\u00e4gt 14 Tage, also genau zwei Wochen. Wichtig hierbei ist, dass sie bereits mit Hinterlegung des gelben Zettels zu laufen beginnt und nicht erst wenn du den Brief vom Postamt abholst. Deswegen am Besten den Brief immer schnellstm\u00f6glich abholen, damit noch gen\u00fcgend Zeit bleibt.<\/p>\n<p>Solltest du mit einem beh\u00f6rdlichen Brief rechnen und auf Urlaub fahren, besteht die M\u00f6glichkeit bei der Post kostenlos eine Abwesenheitsmittelung zu machen. Dazu muss du einfach mit einem Ausweis in irgendein Postamt gehen. Sollten dann in der Zeit der Abwesenheit beh\u00f6rdliche Rsa- oder Rsb- Briefe ankommen, werden sie wieder zur\u00fcck an den\/die Absender_in geschickt und landen erst wieder bei dir, sobald du wieder aus dem Urlaub zur\u00fcck bist. Dies gilt nur f\u00fcr beh\u00f6rdliche, eingeschriebene Briefe, deine restliche Post wird dir nach wie vor zugestellt. Achtung: Solltest du gerade als arbeitslos gemeldet sein, k\u00f6nntest du Probleme mit dem AMS bekommen, wenn du eine Abwesenheitsmitteilung abgibst. Denn Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man nur, wenn man der Arbeitsvermittlung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Am besten ist, du meldest dich auch zus\u00e4tzlich noch bei einer <a title=\"Rechtshilfe\" href=\"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/rechtsinfo\/demo-teilnahme\/bei-der-demo-demo-teilnahme\/rechtshilfe\/\" target=\"_blank\">Rechtshilfe<\/a> oder <a title=\"Kontakt\" href=\"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/kontakt\/\" target=\"_blank\">Rechtsinfo<\/a>.<\/p>\n<h3><strong>Kosten und Risiken des Rechtsmittelverfahrens<\/strong><\/h3>\n<p>Wichtig: es gilt das Verschlechterungsverbot. Das hei\u00dft wenn du oder jemand (Anw\u00e4lt_in oder gesetzliche Vertreter_innen bei Jugendlichen) zu deinen Gunsten ein Rechtsmittel einlegst\/einlegt, darf in weiterer Folge keine h\u00f6here Strafe verh\u00e4ngt werden, als im urspr\u00fcnglichen, angefochtenen Bescheid. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beh\u00f6rde (Polizei) beruft und eine h\u00f6here Bestrafung fordert. In der Praxis wird dies jedoch eher nicht passieren.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzliche Kosten hast du jedoch unter Umst\u00e4nden leider dennoch in Form von <strong>Verfahrenskosten<\/strong>. Und zwar 10 % der verh\u00e4ngten Geldstrafe f\u00fcr den Einspruch und 20 % f\u00fcr die Beschwerde, also max. 30 % (<a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-64.pdf\" target=\"_blank\">\u00a7 64 VStG<\/a>). Wird dem Einspruch oder der Beschwerde stattgegeben, musst du aber nat\u00fcrlich weder die Geldstrafe noch Verfahrenskosten bezahlen. Wird die Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung verringert, so fallen die 20 % Verfahrenskosten weg und du musst nur die 10 % Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, berechnet nach der neuen Strafh\u00f6he, bezahlen.<\/p>\n<p>Im Verwaltungsstrafverfahren hast du erst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die M\u00f6glichkeit, einen\/eine Verteidiger_in zu beantragen, falls du dir selbst keine_n leisten kannst (Verfahrenshilfeverteidiger_in, <a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-51a.pdf\" target=\"_blank\">\u00a7 51a VStG<\/a>).<\/p>\n<h3><strong>Was ist eine Strafverf\u00fcgung?<\/strong><\/h3>\n<p>Die Strafverf\u00fcgung ist das Ergebnis eines abgek\u00fcrzten Verwaltungsstrafverfahrens (<a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-47.pdf\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a7 47,<\/a> <a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-48.pdf\" target=\"_blank\">48 VStG<\/a>). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der ohne vorangehendes (&#8222;ordentliches&#8220;) Ermittlungsverfahren von der Beh\u00f6rde erlassenen wird. Die Beh\u00f6rde kann damit ohne weiteres Verfahren eine Geldstrafe bis max. 365 Euro, einschlie\u00dflich einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe verh\u00e4ngen. Erl\u00e4sst eine Beh\u00f6rde in einer Ausfertigung mehrere Strafverf\u00fcgungen nebeneinander, so gilt die H\u00f6chstgrenze nur f\u00fcr das Ausma\u00df jeder Einzelstrafe.<\/p>\n<p>Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet jedoch nicht, dass ihr die Wahl habt, ob ihr die Strafe bezahlen oder absitzen wollt. Sie kommt nur zu tragen, wenn ihr nicht in der Lage seid, die Strafe zu bezahlen, was in der Praxis nur sehr selten vorkommt, da die Beh\u00f6rde davor noch versuchen wird, die Strafe mittels Exekution einzutreiben.<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel gegen eine Strafverf\u00fcgung ist der Einspruch.<\/p>\n<h3><strong>Was tun dagegen? Einspruch erheben<\/strong><\/h3>\n<p>Du hast die M\u00f6glichkeit die in der Strafverf\u00fcgung genannte Geldstrafe zu bezahlen, womit die Sache dann erledigt ist. Oder du erhebst Einspruch und bek\u00e4mpfst die Strafe.<\/p>\n<p>Der Einspruch (<a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-49.pdf\" target=\"_blank\">\u00a7 49 VStG<\/a>) ist nur gegen Strafverf\u00fcgungen zul\u00e4ssig. Ein Einspruch setzt die angefochtene Strafverf\u00fcgung von selbst au\u00dfer Kraft, woraufhin die Beh\u00f6rde dann ein ordentliches Verfahren einleitet, wo du dich auch rechtfertigen kannst.<br \/>\nEine weitere M\u00f6glichkeit ist, nur die H\u00f6he der verh\u00e4ngten Strafe anzufechten oder einen Antrag auf Strafmilderung (<a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-20.pdf\" target=\"_blank\">\u00a7 20 VStG<\/a>) oder Strafnachsicht (<a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-21.pdf\" target=\"_blank\">\u00a7 21 VStG<\/a>) zu stellen. Dann bleibt die Strafverf\u00fcgung selbst in Kraft und wird nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Einspruch erheben kannst du sowohl schriftlich, als auch m\u00fcndlich binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverf\u00fcgung bei der Beh\u00f6rde, welche die Strafverf\u00fcgung erlassen hat. Es handelt sich um einen mehr oder weniger formlosen Einspruch. Zu beachten ist lediglich, dass die betreffende Strafverf\u00fcgung bezeichnet wird und irgendwie hervorgeht, dass Einspruch erhoben wird, wobei hier sogar eine falsche Bezeichnung irrelevant w\u00e4re. Dem\/der Beschuldigten steht es auch offen den Einspruch zu begr\u00fcnden und Beweismittel vorzubringen, jedoch ist es vorteilhafter dies erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt des Verfahrens zu machen.<\/p>\n<p>Falls du also Einspruch einlegen willst, am besten einfach die Strafverf\u00fcgung kopieren, die Kopie durchstreichen sowie unterschreiben und dann per Einschreiben\/Fax an die Beh\u00f6rde zur\u00fcckschicken. Die Sendebest\u00e4tigung hebst du gut auf. Siehe auch hier: <a href=\"http:\/\/www.germany.kanalb.org\/index.php?play_id=2033&amp;modul=Clip\" target=\"_blank\">Video &#8211; Einspruch im Verwaltungsstrafverfahren erkl\u00e4rt mit Handpuppen!<\/a><\/p>\n<p>Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so wird die Strafverf\u00fcgung rechtskr\u00e4ftig und vollstreckbar (d.h. mit staatlichem Zwang durchseztbar). Achtung: Manchmal ist es m\u00f6glich, das noch abzuwenden, denn unter gewissen Umst\u00e4nden kann es auch zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen, etwa bei Zustellung w\u00e4hrend man auf Urlaub ist, an der Zustelladresse nicht wohnt oder der\/die Beschuldigte sonst wie verhindert war. In diesen F\u00e4llen wende dich bitte an eine <a title=\"Rechtshilfe\" href=\"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/rechtsinfo\/demo-teilnahme\/bei-der-demo-demo-teilnahme\/rechtshilfe\/\" target=\"_blank\">Rechtshilfe<\/a>\/<a title=\"Kontakt\" href=\"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/kontakt\/\" target=\"_blank\">Rechtsinfo<\/a>.<\/p>\n<h3><strong>Antrag auf Akteneinsicht sowie Rechtfertigung?<\/strong><\/h3>\n<p>Beides kannst du theoretisch auch gleich mit deinem Einspruch miterledigen. Dies w\u00fcrde dir Arbeit ersparen, da du gleich ein paar Schritte auf einmal erledigst, kann aber auch Nachteile mit sich bringen.<\/p>\n<p>Akteneinsicht kannst du ganz einfach verlangen indem du der Beh\u00f6rde ein Fax\/Einschreiben mit folgendem Text zusendest: \u201eIch stelle hiermit den Antrag auf ungek\u00fcrzte Akteneinsicht in betreffendem Verfahren (Aktenzahl)\u201c + Unterschrift. Es gibt nun drei M\u00f6glichkeiten. Erstens, die Beh\u00f6rde sendet dir die Akten zu. Zweitens, die Beh\u00f6rde sendet dir eine Genehmigung der Akteneinsicht zu. Oder Drittens, was am wahrscheinlichsten ist, sie sendet dir gar nichts zu und geht davon aus, dass mit dem gestellten Antrag dieser automatisch als genehmigt gilt. Von daher begib dich nach einiger Zeit einfach zur Polizei und nimm Akteneinsicht, sicherheitshalber die Kopie des Antrags mitnehmen f\u00fcr den Fall, dass es Probleme gibt.<\/p>\n<p>In einer Rechtfertigung kannst du deinen Einspruch begr\u00fcnden. Eine Rechtfertigung wird ebenfalls per Einschreiben\/Fax an die Beh\u00f6rden gesandt. Am besten du macht dies, sobald du Akteneinsicht genommen hast. Beurteilt wird sie wieder von der selben Beh\u00f6rde, die dir die Strafverf\u00fcgung zugesandt hat, daher ist es sehr unwahrscheinlich, dass es bereits in diesem Stadium des Verfahrens zu einer Einstellung kommt. Deshalb sollte die Begr\u00fcndung auch wirklich sehr kurz und aufs Notwendigste beschr\u00e4nkt gehalten sein. Am besten mit ein, zwei S\u00e4tzen abhandeln. Die M\u00f6glichkeit dich ausf\u00fchrlich zu rechtfertigen hast du sp\u00e4ter dann noch in einer Beschwerde. Deine Argumente jetzt schon der Beh\u00f6rde mitzuteilen schafft ihr nur zus\u00e4tzliche Zeit um nach Gegenargumenten zu suchen.<br \/>\nIn der Praxis erhalten Beschuldigte auch des \u00d6fteren eine Ladung zur Rechtfertigung (<a href=\"https:\/\/riko.diebin.at\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/VStG-\u00a7-40.pdf\" target=\"_blank\">\u00a7 40 Abs 2 VStG<\/a>). Du k\u00f6nntest ihr zwar nachkommen, musst du jedoch nicht. Es kann dir nicht nachteilig angerechnet werden wenn du der Ladung nicht Folge leisten und dich nur schriftlich \u00e4u\u00dferst. Aber Vorsicht, es gibt auch einen sehr unwahrscheinlichen Fall in dem auf der Ladung irgendwo die &#8222;zwangsweise Vorf\u00fchrung&#8220; angedroht wird. Dann musst du der Ladung jedenfalls nachkommen, andernfalls wird fr\u00fcher oder sp\u00e4ter die Polizei vor deiner T\u00fcr stehen und dich einfach zur Vernehmung mitnehmen. Also am besten die Ladung mehrmals und sehr genau durchlesen um auf Nummer Sicher zu gehen.<\/p>\n<h3><strong>Was ist ein Straferkenntnis?<\/strong><\/h3>\n<p>Ein Straferkenntnis ist der Bescheid am Ende eines ordenlichen Verfahrens. Ein Straferkenntnis wird daher erlassen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Strafverf\u00fcgung (und damit f\u00fcr ein abgek\u00fcrztes Verwaltungsstrafverfahren) nicht vorlagen oder wenn Einspruch gegen eine Strafverf\u00fcgung erhoben wurde, und dieser dann abgelehnt worden ist. In der Regel wird es schriftlich mittels Rsa-Brief zugestellt, kann jedoch auch m\u00fcndlich verk\u00fcndet werden. Bei m\u00fcndlicher Verk\u00fcndigung ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen der Partei zuzustellen, auf diese solltest du jedenfalls bestehen.<\/p>\n<p><a title=\"Verwaltungsreform\" href=\"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/verwaltungsreform\/\"><br \/>\nHier mehr zum neuen Verwaltungsverfahren <\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeines Zuerst mal ein paar allgemeine Sachen: Wenn du eine Strafverf\u00fcgung oder Straferkenntnis zugesandt bekommst, keine Panik, es handelt sich dabei um nichts Schlimmes, z.B. f\u00fcrs Falschparken gibt es ebenfalls eine Verwaltungsstrafe. Du hast damit im Unterschied zum gerichtlichen Strafrecht weder eine Eintragung in deinem Strafregisterauszug (=Leumundszeugnis), eine Vorstrafe, noch sonstiges zu bef\u00fcrchten. 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