{"id":2184,"date":"2015-07-05T17:10:07","date_gmt":"2015-07-05T17:10:07","guid":{"rendered":"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?page_id=2184"},"modified":"2021-12-08T20:35:31","modified_gmt":"2021-12-08T19:35:31","slug":"storungsprengung-einer-versammlung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?page_id=2184","title":{"rendered":"St\u00f6rung\/Sprengung einer Versammlung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">In den letzten einenthalb Jahren kommt es wieder vermehrt zu Anzeigen wegen St\u00f6rung einer Versammlung, \u00a7285 StGB und seltener auch zu Vorw\u00fcrfen wegen Sprengung einer Versammlung, \u00a7284 StGB. Beispiele sind etwa die Proteste gegen den 1000 Kreuze Marsch in Salzburg im Juli 2013, den Aufmarsch der Identit\u00e4ren am 17.5.2014 (#blockit) oder gegen Christenfundis am Stephansplatz im Juni 2014 und 2015 (#antianti). Auch bei nopegida im Februar 2015 gab es zahlreiche Anzeigen wegn St\u00f6rung einer Versammlung. Dazu ist zu sagen, dass wir in all diesen F\u00e4llen von keiner Verurteilung wissen und die Bestimmung wohl oft als Festnahmegrund und Einsch\u00fcchterungstaktik angewendet wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zun\u00e4chst: Im Gegensatz zu anderen Strafen, die h\u00e4ufig auf Demos ausgestellt werden (z.B. St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ordnung, StVO, etc. ) ist \u00a7285 StGB eine strafrechtliche Norm. Das hei\u00dft, dass theoretisch eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagess\u00e4tzen droht und im Falle der Anklage eine Verhandlung vor dem Strafgericht stattfinden wird. <a href=\"https:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?p=1846\">Hier ist ein kurzer \u00dcberblickstext von uns zum Ablauf strafrechtlicher Verfahren.<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auff\u00e4llig ist auch, dass \u00a7 285 grunds\u00e4tzlich nur gegen linke Demos eingesetzt wird. Und nicht z.B. bei dem \u00dcberfall von Unsterblich auf das Vereinslokal der ATIGF, der eindeutig unter \u00a7 285 Abs Z 3 gefallen w\u00e4re (siehe gleich unten).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Der Tatbestand des \u00a7285 StGB<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eWer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert oder erheblich st\u00f6rt, da\u00df er<br \/>\n1.\u00a0\u00a0 \u00a0den Versammlungsraum unzug\u00e4nglich macht,<br \/>\n2.\u00a0\u00a0 \u00a0eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Bel\u00e4stigungen unm\u00f6glich macht oder erschwert,<br \/>\n3.\u00a0\u00a0 \u00a0in die Versammlung unbefugt eindringt oder<br \/>\n4.\u00a0\u00a0 \u00a0eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene Person verdr\u00e4ngt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung bez\u00fcglichen Anordnungen t\u00e4tlich widersetzt,<br \/>\nist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess\u00e4tzen zu bestrafen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 285 StGB macht sich strafbar, wer eine nicht verbotene Versammlung erheblich st\u00f6rt oder verhindert. Das Gesetz nennt vier Handlungen, von denen eine verwirklicht worden sein muss.<br \/>\n\u201eDen Versammlungsraum unzug\u00e4nglich machen\u201c (Z1) setzt voraus, dass es sich um eine Versammlung in einem geschlossenen Raum handelt, dabei muss z.B. die T\u00fcr versperrt werden, der Schl\u00fcssel weggennomen werden oder sonst das Eintreten verunm\u00f6glicht bzw. &#8222;unzumutbar gemacht werden.<br \/>\nDer zweite Fall bedeutet, dass das Teilnehmen mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt verhindert wird. Das kann durch physische Hindernisse wozu auch Reizgase gez\u00e4hlt werden geschehen. Teilweise wird auch diskutiert, dass Sprechch\u00f6re oder andere Arten von L\u00e4rmerregung dazugeh\u00f6ren, auch das andauernde Beschimpfen von Teilnehmenden wird genannt.<br \/>\n\u201eT\u00e4tlicher Widerstand\u201c bedeutet Handgreiflichkeiten gegen Ordner_innen oder Versammlungsleiter_innen, oder auch dass diese zum Verlassen der Versammlung gezwungen werden oder ihre Funktion nicht mehr aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zus\u00e4tzlich\u00a0 muss durch diese Handlungen die Versammlung verhindert oder erheblich gest\u00f6rt werden. Darunter versteht das Gesetz zum einen, dass die Versammlung nicht wie geplant stattfinden kann oder\u00a0 dass \u201eihr ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ablauf \u00fcber das nach den Spielregeln der \u00f6ffentlichen Diskussion in der demokratischen Gesellschaft allgemein tolerierte Ma\u00df hinaus beeintr\u00e4chtigt wird\u201c. Beispiele daf\u00fcr sind dass Redner_innen wegen der St\u00f6rung gar nicht mehr zu Wort kommen, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass gewisse St\u00f6rungen von Versammlungen \u00fcblich sind, es muss sich um eine &#8222;erhebliche St\u00f6rung&#8220; handeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7284 StGB- Sprengung einer Versammlung<\/strong><br \/>\n\u00a7284 StGB bestraft die Verhinderung oder Sprengung einer nicht verbotenen Versammlung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt. \u201eGewalt\u201c ist gesetzlich definiert als \u201eEinsatz nicht unerheblicher physischer Kraft\u201c, die sich gegen Personen oder Gegenst\u00e4nde richten kann. Die Strafdrohung f\u00fcr \u00a7284 StGB ist h\u00f6her (bis zu einem Jahr), insgesamt scheint es\u00a0 in letzter Zeit aber eher, als w\u00fcrde damit aber mehr gedroht als angezeigt oder gar verurteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>NoPegida am 2.2.2015<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Grunds\u00e4tzlich sollen \u00a7285 und \u00a7284 StGB die Versammlungsfreiheit sch\u00fctzen, was insbesondere dann interessant ist, wenn die St\u00f6rung von einer Gegendemonstration wie NoPegida ausgeht, die ja nach dieser liberal-rechtsstaatlichen Logik ebenso zu sch\u00fctzen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Noch ein paar Gedanken zu einer konkreten Einsch\u00e4tzung der NoPegida-Demo:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8211; Nach dem \u00a7 285 gest\u00f6rt werden kann nur eine \u201enicht verbotene\u201c Versammlung. Fraglich ist, ob eine Demonstration schon dann verboten ist, wenn es dort zu strafgesetzwidrigen Hitler-Gr\u00fc\u00dfen kommt, wie am 2.2. bei Pegida in Wien. Manche Jurist_innen w\u00fcrden sagen, die Demonstration m\u00fcsste dann untersagt werden und w\u00e4re erst nach der Untersagung verboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8211; Eine erhebliche St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 285 k\u00f6nnte theoretisch vorliegen, da die Demonstration nicht wie geplant laufen konnte (sondern gar nicht &#8211; danke!!).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8211; Eine sichere Einsch\u00e4tzung ob es zu Verfahren kommen wird, k\u00f6nnen wir nicht abgeben, da die Bestimmung extrem weit ist und theoretisch auch blo\u00dfes Stehen\/Sitzenbleiben die Bestimmung erf\u00fcllt. Andererseits sind Verurteilungen relativ selten: laut einer parlamentarischen Anfrage: 3 Verurteilungen gegen\u00fcber 126 Anzeigen im Zeitraum 2010-2014*. Jedenfalls macht es Sinn gemeinsam gegen Repression vorzugehen und sich \u00fcber das Vorgehen der Beh\u00f6rden auszutauschen, Betroffene k\u00f6nnen sich bei uns melden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Das b\u00fcrgerliche Strafrecht ist nicht auf unserer Seite und nicht unser Freund! Smash \u00a7 285 StGB!<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">*http:\/\/www.parlament.gv.at\/PAKT\/VHG\/XXV\/AB\/AB_02131\/index.shtml (Anlage 3)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten einenthalb Jahren kommt es wieder vermehrt zu Anzeigen wegen St\u00f6rung einer Versammlung, \u00a7285 StGB und seltener auch zu Vorw\u00fcrfen wegen Sprengung einer Versammlung, \u00a7284 StGB. 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