{"id":1416,"date":"2012-06-01T16:15:07","date_gmt":"2012-06-01T16:15:07","guid":{"rendered":"http:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?p=1416"},"modified":"2012-06-01T16:15:07","modified_gmt":"2012-06-01T16:15:07","slug":"der-osterreichische-verfassungsschutz-und-seine-befugnisse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?p=1416","title":{"rendered":"Der \u00f6sterreichische Verfassungsschutz und seine Befugnisse"},"content":{"rendered":"<p><strong>In Deutschland wird der Verfassungsschutz wegen seiner Verbindungen zur rechtsextremen Szene thematisiert und stark kritisiert. In \u00d6sterreich hingegen werden die Befugnisse der Sicherheitspolizei scheinbar kritiklos erweitert.<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2000 wurde die \u201eerweiterte Gefahrenerforschung\u201c eingef\u00fchrt. Bis dahin konnten Ermittlungen erst bei Verdacht auf eine schon begangene Straftat aufgenommen werden. Seit 2000 reicht daf\u00fcr der Verdacht auf eine bevorstehende Gefahr aus. Wer oder was eine solche Gefahr darstellt oder m\u00f6glicherweise in der Zukunft darstellen k\u00f6nnte, liegt im Ermessen der Polizeibeh\u00f6rden. Kein Wunder also, dass bei der Beurteilung Vorurteile und Gesinnungsfragen eine gro\u00dfe Rolle spielen.<\/p>\n<p>Ein Zitat von Peter Gridling, damals Chef der Einsatzgruppe zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus (EBT) und heute Leiter des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung (BVT), legt allerdings nahe, dass schon vor der Reform \u00e4hnlich ermittelt wurde, wenn auch ohne gesetzliche Absicherung: \u201eDie Verankerung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung war ein wichtiger Schritt, eine Rechtsgrundlage f\u00fcr Vorfeldarbeit, die der Staatspolizei in der Vergangenheit immer als rechtswidrig angelastet wurde.\u201c?<sup>1<\/sup><\/p>\n<p>Schon in der gro\u00dfen Koalition vor 1999 gab es Pl\u00e4ne von SP\u00d6 und \u00d6VP, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zu reformieren. Die \u00d6VP machte ihre Einwilligung von einer Zustimmung der SP\u00d6 zur Reform des Milit\u00e4rbefugnisgesetzes abh\u00e4ngig. Bis zu den Wahlen konnte keine Einigung erzielt werden. Unter FP\u00d6VP wurden dann beide Reformen im Eilverfahren, also ohne Begutachtungsverfahren im Minister-Innenrat, beschlossen. Die SP\u00d6 stimmte nun auch dagegen.<\/p>\n<p>Seit ihrer Einf\u00fchrung im Jahr 2000 wurde die \u201eerweiterte Gefahrenerforschung\u201c st\u00e4ndig ausgeweitet, zuletzt in der SPG-Novelle 2011. Heute darf die Polizei nicht nur in Zivil an \u00f6ffentlichen Orten observieren, sondern auch verdeckt: also unter falscher Identit\u00e4t ermitteln, Film-, Foto- und Tonaufnahmen machen, bei anderen Beh\u00f6rden Daten abfragen und auf Handy- und Internetdaten zugreifen.<\/p>\n<p>Im Zuge der gro\u00dfen Polizeireform 2002, seit der das BVT in seiner heutigen Form existiert, wurde au\u00dferdem die Polizeispitze \u201aumgef\u00e4rbt\u2018. Verschiedene hohe SP\u00d6-nahe Polizeikader wurden unter Innenminister Ernst Strasser abgesetzt und durch \u00d6VP-nahe ersetzt. Es kam zu einem gro\u00dfen \u00f6ffentlichen Aufschrei und einem Misstrauensantrag der Opposition gegen Strasser. So hie\u00df es auch, dass das BVT vor allem schwarz besetzt werde, w\u00e4hrend das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und Terrorismusbek\u00e4mpfung (LVT) an die Blauen abgetreten worden sei. Heute erzielt die FP\u00d6 bei den Gewerkschaftswahlen des LVT in Wien 40%.<\/p>\n<h4><strong>Das deutsche Trennungsgebot<\/strong><\/h4>\n<p>In Deutschland hat das sogenannte Trennungsgebot Verfassungsrang. Demnach d\u00fcrfen polizeiliche und nachrichtendienstliche Befugnisse nicht vermischt werden. Berechtigungen der \u201eerweiterten Gefahrenerforschung\u201c, also alle Ermittlungen, die ohne tats\u00e4chlichen strafrechtlichen Anlass passieren, geh\u00f6ren zum Nachrichtendienst. Polizeiliche Befugnisse w\u00e4ren z.B. die Anwendung von Zwangsgewalt, wie die Festnahme eines Verd\u00e4chtigen etc. In Deutschland m\u00fcssen diese Dinge getrennt bleiben; wenn also eine Einheit zur Gefahrenerforschung eingesetzt wird, kann sie nicht zugleich polizeilich wirken und umgekehrt. Tats\u00e4chlich bedeutet das, dass der deutsche Verfassungsschutz (der wohlgemerkt noch mehr Befugnisse hat als der \u00f6sterreichische) bei einem konkreten Verdacht seine Erkenntnisse den Polizeibeh\u00f6rden mitteilen muss und erst diese weiter einschreiten k\u00f6nnen. Dahinter steht der Gedanke, die Gesellschaft vor einer \u00fcberm\u00e4chtigen, getarnt agierenden und mit weitgehenden Befugnissen ausgestatteten Beh\u00f6rde zu sch\u00fctzen. In \u00d6sterreich gibt es das Trennungsgebot nicht: Das BVT darf also zus\u00e4tzlich zu den \u201aerweiterten Ermittlungsmethoden\u2018 auch normale Polizeimethoden anwenden.<\/p>\n<p>Die Befugnisse des Verfassungsschutzes werden st\u00e4ndig ausgeweitet, seine Kontrolle und die rechtlichen M\u00f6glichkeiten, sich zu wehren, sind bei weitem nicht hinreichend. Bei all dem Gerede der Regierung \u00fcber \u201aSicherheit\u2018 ist Sicherheit vor dem Staat kein Thema.<\/p>\n<p><em>Anmerkungen:<\/em><br \/>\n<em> 1 Interview mit Peter Gridling, in: \u00d6ffentliche Sicherheit. Das Magazin des Innenministeriums, Nr. 05-06\/2002<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Deutschland wird der Verfassungsschutz wegen seiner Verbindungen zur rechtsextremen Szene thematisiert und stark kritisiert. In \u00d6sterreich hingegen werden die Befugnisse der Sicherheitspolizei scheinbar kritiklos erweitert. 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