{"id":2791,"date":"2017-04-27T20:07:16","date_gmt":"2017-04-27T18:07:16","guid":{"rendered":"https:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?p=2791"},"modified":"2017-04-27T20:27:05","modified_gmt":"2017-04-27T18:27:05","slug":"einschraenkung-der-versammlungsfreiheit-autoritaere-tendenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/?p=2791","title":{"rendered":"Einschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit &#8211; Autorit\u00e4re Tendenzen"},"content":{"rendered":"<h4>\u00dcber die Reform des Versammlungsrechts<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Am 26.04.2017 wurde das Versammlungsrecht durch den Nationalrat massiv eingeschr\u00e4nkt. Das Versammlungsgesetz an sich schien in \u00d6sterreich in den letzten Jahren kein besonders brisantes Thema, seit einigen Wochen wird jedoch heftig dar\u00fcber debattiert. Eingeleitet wurde die Debatte wie so oft von Innenminister Wolfgang Sobotka, der in gewohnter Manier eine Vielzahl h\u00f6chst bedenklicher Reformvorschl\u00e4ge \u00e4u\u00dferte.<br \/>\nWas folgte, war ein (berechtigter) Aufschrei von NGOs und Verfassungsrechtler_innen, die die Vorschl\u00e4ge gr\u00f6\u00dftenteils als verfassungsrechtlich bedenklich einstuften und ihren autorit\u00e4ren Charakter kritisierten. Wie so oft einigte sich die Regierung in Folge dessen auf einen Teilbereich der zuvor herausposaunten Vorschl\u00e4ge, die \u00fcbrigen Forderungen sollen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt auf einer \u201eEnquete\u201c mit Fachleuten besprochen werden.<br \/>\nIm Folgenden sollen diejenigen Punkte erkl\u00e4rt und kommentiert werden, die im Nationalrat bereits beschlossen wurden. Obwohl es nur eine kurze Begutachungsfrist gab, wurden eine Vielzahl an Stellungnahmen eingereicht, die <a href=\"https:\/\/www.parlament.gv.at\/PAKT\/VHG\/XXV\/AUA\/AUA_00005\/\">hier<\/a> nachgelesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">I. Erh\u00f6hung der Anmeldefrist von 24 Stunden auf 48 Stunden (\u00a7 2 Abs 1 VslG)<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer eine Versammlung bei der Beh\u00f6rde anmelden wollte, musste bisher daf\u00fcr sorgen, dass die Anzeige sp\u00e4testens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einlangt. Diese Frist soll nunmehr auf 48 Stunden erh\u00f6ht werden. Als Grund wird angef\u00fchrt, dass es den Beh\u00f6rden ansonsten nicht m\u00f6glich sei, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten. F\u00fcr die Verl\u00e4ngerung dieser Frist fehlt jeglicher Anlass und auch jegliche Argumentation, warum die bisherige 24 Stundenfrist nicht ausreichend war.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">II. Teilnahme von Vertreter_innen ausl\u00e4ndischer Staaten \u2013 \u201eLex Erdogan\u201c<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bisher waren der Beh\u00f6rde 1) Zweck 2) Ort und 3) Zeit einer Versammlung anzuzeigen. Nun soll auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertreter_innen ausl\u00e4ndischer Staaten, internationalen Organisationen und anderer V\u00f6lkerrechtssubjekte angezeigt werden. Zudem soll in einem solchen Fall, die Anzeige bereits eine Woche vor der Versammlung vorgenommen werden. Diese Bestimmung hat laut dem Antrag das Ziel, ausl\u00e4ndische Staatsvertreter_innen zu \u201esch\u00fctzen\u201c. Zu diesem Zweck soll die Frist auch auf eine Woche verl\u00e4ngert werden. Mit der selben Begr\u00fcndung (Schutz besagter Vertreter_innen) wurde erst im Sommer 2016 das Sicherheitspolizeigesetz novelliert und mitunter die Notwendigkeit des <a href=\"https:\/\/at.rechtsinfokollektiv.org\/das-staatsschutzgesetz-pstsg-infos-zum-aktuellen-entwurf\/\">Polizeilichen Staatsschutzgesetzes<\/a> argumentiert.<br \/>\nBedenkt man, dass der aktuelle Entwurf auch einen neuen Untersagungsgrund f\u00fcr Versammlungen einf\u00fchrt, die der politischen Bet\u00e4tigung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen dienen (siehe III) macht es eher den Eindruck, als w\u00e4re das Ziel der l\u00e4ngeren Anmeldefrist, solche Versammlungen leichter untersagen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">III. Weitergehende Einschr\u00e4nkung der Versammlungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr \u201eau\u00dfenpolitische\u201c Themen<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bisher war es Drittstaatsangeh\u00f6rigen (dh. Nicht EU-B\u00fcrger_innen) nicht m\u00f6glich, Versammlungen anzumelden oder als die gesetzlich vorgesehenen \u201eOrdner_innen\u201c aufzutreten. Die Teilnahme an Versammlungen war Drittstaatsangeh\u00f6rigen bisher jedoch uneingeschr\u00e4nkt erlaubt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In \u00a7 6 Abs 2 VersG wird nun ein neuer Untersagungsgrund geschaffen. Schon bisher bot die Formulierung der Untersagungsgr\u00fcnde einen weiten Spielraum, den die Beh\u00f6rden auch ausgiebig nutzten. So wurden immer wieder die Einkaufssamstage vor Weihnachten als Grund f\u00fcr eine beh\u00f6rdliche Untersagung herangezogen, zweimal wurden Demonstrationen gegen den WKR\/Akademikerball mit der pauschalen Begr\u00fcndung, es k\u00f6nne zu gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen kommen, verboten. In einem Fall wurde dies vom VfGH im Nachhinein als verfassungswidrig beurteilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der aktuelle Entwurf enth\u00e4lt eine neue, extrem schwammige Formulierung. Untersagt werden sollen k\u00fcnftig:<br \/>\n\u2192 Versammlungen, die der politischen Bet\u00e4tigung von Drittstaatsangeh\u00f6rigen dienen und au\u00dferdem<br \/>\n\u2192 den \u201eau\u00dfenpolitischen Interessen, anerkannten internationalen Rechtsgrunds\u00e4tzen und Gepflogenheiten oder den v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten\u201c zuwiderlaufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Was konkret damit gemeint ist, kann nur erahnt werden. Zu bef\u00fcrchten ist, dass die Versammlungsbeh\u00f6rden die Begriffe extrem weit auslegen und beispielsweise Proteste von Gefl\u00fcchteten oder kurdischen Gruppen verhindern. Zwar beziehen sich die Erl\u00e4uterungen nur auf Versammlungen, die den politischen Agenden von Politiker_innen von Nicht-EU-Staaten dienen, vom Wortlaut des Gesetzes sind jedoch generell Versammlungen erfasst, die der politischen Bet\u00e4tigung von Nicht-EU-B\u00fcrger_innen dienen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da Drittstaatsangeh\u00f6rige nach der geltenden Rechtslage selbst keine Versammlungen anmelden d\u00fcrfen, hat diese Regelung notgedrungen auch Konsequenzen f\u00fcr \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger_innen und andere EU-Staatsb\u00fcrger_innen, sofern die von ihnen angemeldeten Demos aus Sicht der Versammlungsbeh\u00f6rden unter den neuen Untersagungsgrund fallen. Die Frage ist auch, wann es zu besagter Untersagung kommen wird, bspw wenn angenommen wird, dass eine bestimmte Anzahl von Drittstaatsangeh\u00f6rigen zu einer Demonstration kommen wird oder ob die Themensetzung der Versammlung im Vordergrund steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu bedenken ist, dass der Rechtsschutz gegen Untersagungen in den allermeisten F\u00e4llen ineffektiv ist, weil eine Beschwerde gegen einen Untersagungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Beschwerde an sich an der Wirksamkeit des Untersagungsbescheides nichts \u00e4ndert, sondern, dass abgewartet werden muss, bis das Landesverwaltungsgericht entscheidet. Diese Entscheidung kann Monate sp\u00e4ter kommen, in der Regel ist das zu sp\u00e4t um die Versammlung noch wie geplant abhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4 style=\"text-align: justify;\">VI. \u201eSchutzzonen\u201c zwischen Versammlungen<\/h4>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Entwurf sieht einen Mindestabstand zwischen Versammlungen vor, au\u00dfer die Beh\u00f6rde legt ihn ausdr\u00fccklich anders fest. Nach den Erl\u00e4uterungen soll es sich dabei um Demonstrationen mit \u201eentgegengesetzten Interessen\u201c handeln, aus dem Gesetzestext selbst geht dies nicht hervor. Unklar ist, wie die Bestimmung in Bezug auf nicht aufeinander bezogene Demonstrationen oder solche mit dem gleichen Ziel angewendet werden soll. Geradezu satirischen Charakter hat die Formulierung in den Erl\u00e4uterungen, die Schutzzone solle aufzeigen, \u201ewo die Freiheit des einen anf\u00e4ngt, und die des anderen aufh\u00f6rt\u201c. Zwar wurden schon bisher Gegendemos wegen der r\u00e4umlichen N\u00e4he untersagt, die Fixierung einer \u201eSchutzzone\u201c erschwert jedoch auch jene Versammlungen, die bisher mit geringerem Abstand zueinander stattgefunden haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus unserer Sicht sind auch die nunmehr mittels Initiativantrag von SP\u00d6 und \u00d6VP ins Parlament eingebrachten Reformvorschl\u00e4ge sehr bedenklich. Dass nicht alle zuvor ge\u00e4u\u00dferten autorit\u00e4ren Phantasien sofort in die Tat umgesetzt wurden, bedeutet weder, dass die aktuelle Novelle akzeptabel ist, noch, dass die \u00fcbrigen Pl\u00e4ne g\u00e4nzlich vom Tisch sind. Die Reform des Versammlungsgesetzes reiht sich vielmehr in eine Reihe autorit\u00e4rer und repressiver Bestrebungen (bspw im Fremdenrecht, sozialer Absicherung, Strafrecht, Sicherheitspolizeirecht und im Bereich des Staatsschutzes) ein, die von der Regierung in den letzten Monaten im Eiltempo durchgeboxt wurden. Es handelt sich um Regelungen, die die Nutzung des \u00f6ffentlichen Raumes weiter begrenzen und dazu geeignet sind, sogenannte \u201eDrittstaatsangeh\u00f6rige\u201c in ihrem Recht zu protestieren weiter einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus unserer Sicht ist die Novelle mehr als bedenklich, gro\u00dfe Teile davon sind auch aus juristischer Perspektive schwer nachvollziehbar und erscheinen wenig durchdacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir werden die Novellierung des Versammlungsrechts weiter verfolgen und euch auf dem Laufenden halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Reform des Versammlungsrechts Am 26.04.2017 wurde das Versammlungsrecht durch den Nationalrat massiv eingeschr\u00e4nkt. Das Versammlungsgesetz an sich schien in \u00d6sterreich in den letzten Jahren kein besonders brisantes Thema, seit einigen Wochen wird jedoch heftig dar\u00fcber debattiert. 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