Geschrieben von Stefan H.
Personen- Kleidungsdurchsuchung
Personen- und Taschenkontrollen sind ein Eingriff in dein Recht auf Achtung deiner Privatsphäre. Diese Kontrollen sind daher nur in bestimmten Fällen gemäß § 40 SPG und nur durch die Polizei zulässig.
- Festgenommene Menschen dürfen von der Polizei durchsucht werden. Es spielt dabei keine Rolle, aus welchem Grund du von der Polizei festgenommen worden bist.
- Die Polizei ist weiters berechtigt, dich zu durchsuchen, wenn du mit einer Straftat oder deren unmittelbaren Vorbereitung in Zusammenhang stehst und einen gefährlichen Gegenstand (Sprengstoff, Farbbombe, Waffe, Drogen etc) bei dir hast. Die Polizei muss für die Durchsuchung einen begründeten Verdacht haben.
- Du befindest dich auf einem „internationalen Verkehrsweg“ (Bahnhof, Zug, Autobahn, Flughafen, etc) und die Polizei verdächtigt dich, dass du grenzüberschreitende Straftaten begehen wirst oder schon begangen hast (§ 39 Abs 4 SPG).
Die Polizei darf im Vorfeld und bei einer Demo keine allgemeinen Personen- und Taschendurchsuchungen machen! Derartige Kontrollen sind gemäß § 41 SPG nur bei „unpolitischen“ Großveranstaltungen wie bei Konzerten, Sportveranstaltungen – nicht jedoch bei Demos – zulässig!
Die Polizei sitzt hier aber natürlich am längeren Ast und kann eine Durchsuchung leicht begründen. Wenn du die Durchsuchung verweigerst, kann die Polizei die Durchsuchung mit Gewalt durchsetzen.
Will die Polizei dich durchsuchen, hast du das Recht zu erfahren, wieso sie dies machen will, wieso sie gerade dich verdächtigt und was sie genau sucht. Eine Durchsuchung hat grundsätzlich durch eine_n gleichgeschlechtliche_n Polizistin/en zu erfolgen und darf nur in Ausnahmefällen durch nicht eine_n gleichgeschlechtliche Polizistin/en erfolgen (§ 5 RL-VO)!
Die Durchsuchung bezieht sich nur auf deine Kleidung, deinen äußeren Körper und auf mitgeführte Taschen, Koffer, etc. Körperliche Untersuchungen, wie beispielsweise Untersuchungen deiner Körperöffnungen (Mund, After, Vagina), Blutabnahme, Röntgenuntersuchung, darf die Polizei nie von sich aus machen, sondern nur auf Anweisung der Staatsanwaltschaft und zT nur mit Zustimmung eines/r Richter_in!
Der Artikel zur Personen- Kleidungsdurchsuchung ist eine Überarbeitung des entsprechenden Artikels aus dem „legal guide der Grünen & Alternativen StudentInnen 2013“.
Beschlagnahmung – Gegenstände Wegnehmen
Die Polizei darf dir aus bestimmten Gründen gemäß § 42 SPG Sachen wegnehmen („Sicherstellung“). Dies ist der Fall, wenn der Gegenstand einem gefährlichen Angriff dient oder mit ihm „die öffentliche Ordnung“ gestört wird (§ 81 SPG). Auch wenn du festgenommen wirst, können dir Sachen weggenommen werden.
Du hast das Recht unmittelbar nach der Wegnahme eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung zu erhalten und zu erfahren aus welchen Gründen dir der Gegenstand abgenommen wird. Der oder die zuständige Polizist_in muss dir ebenfalls seine bzw ihre Dienstnummer nennen. Trotz der Sicherstellung gehören dir die Sachen weiterhin. Nach dem Wegfall des Grundes für die Sicherstellung muss die Polizei die Sachen eigentlich von sich aus zurückzugeben; meist musst du aber die Rückgabe selber verlangen.
Waffen- und Vermummungsverbot
Bei Demos gilt in Österreich ein Vermummungs- und Waffenverbot. Ein Verstoß dagegen ist eine Verwaltungsübertretung. Eine Durchsuchung darf nur dann durchgeführt werden, wenn bestimmte Tatsachen einen Verdacht rechtfertigen, dass du derartige Gegenstände bei Demos bei dir trägst. Findet die Polizei Waffen oder Vermummungsgegenstände bei dir, ist sie primär berechtigt deine Identität festzustellen und die Gegenstände zu beschlagnahmen. Ein Verstoß gegen das Vermummungs- und Waffenverbot kann aber auch zu einer Wegweisung oder Festnahme führen.