Aussagen sind das wichtigste Beweismittel vor Gericht. Die meisten Menschen werden wegen belastenden Zeug_innenaussagen verurteilt oder, weil sie sich selbst belasten.
Es ist daher wichtig keine Aussage bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu machen und zumindest in Grundzügen über das Recht auf Aussageverweigerung Bescheid zu wissen.
Der beste Schutz ist meist das einfachste – nämlich gar nichts zu sagen!
Aussageverweigerung als Zeug_in
Auch als Zeug_in kann mensch die Aussage verweigern! Die Situation ist jedoch wesentlich anders als bei Beschuldigten, da Zeug_innen rechtlich kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht haben und rechtlich zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind. Um so mehr ist es wichtig, auch als Zeuge oder Zeugin über seine Rechte informiert zu sein:
- Ihr könnt nicht gleichzeitig Zeug_in und Beschuldigte_r sein. Entweder ihr werdet von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht als Beschuldigte vernommen, dann habt ihr ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht oder ihr werdet als Zeug_innen vernommen.
- Als Zeug_innen habt ihr während der Vernehmung das Recht gemäß § 160 Abs 2 Strafprozessordnung eine Vertrauensperson oder eineN RechtsanwältIn mitzunehmen.
- Auch wenn ihr als Zeug_innen vernommen werdet, müsst ihr euch nie selber belasten!
- Zeug_innen haben ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie gegen Angehörige (Verwandte, Ehepartner_in, Lebensgefährt_innen) aussagen sollen (§ 72 StGB, § 156 Stafprozessordnung)
- Die „Aussagepflicht“ für Zeug_innen bezieht sich nur auf Fragen zur Sache! Fragen, die mit der Sache (dem strafrechtlichem Vorwurf) nichts zu tun haben, müssen nicht beantwortet werden und können mit dem Hinweis darauf verweigert werden!
- Ebenso kann mensch auch die Beantwortung von Fragen über den höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern ( § 158 Strafprozessordnung)
Diese Rechte können mensch helfen zum Teil die Aussage als Zeug_in zu verweigern.
Doch auch als Zeug_in kann eine umfassende Aussageverweigerung empfehlenswert sein. Denn nur eine Falschaussage ist strafbar – eine Aussageverweigerung als Zeug_in ist keine Straftat! Es besteht zwar laut Gesetz die Pflicht vollständig auszusagen, doch wer sich nicht daran hält, begeht keine Straftat.
Einzige Sanktion auf eine Aussageverweigerung sind Beugemittel gemäß § 93 Abs 2 und 4 Strafprozessordnung. Das sind Geld- oder Haftstrafen, die verhängt werden, damit mensch seiner rechtlichen Aussagepflicht nachkommt. Diese Beugemittel kann die Polizei jedoch nicht von sich aus verhängen. Sie benötigt dazu einen Antrag der Staatsanwaltschaft und eine Bewilligung durch das Gericht. Das heißt, dass bei einer Aussageverweigerung als Zeug_in derartige Beugemittel nicht sofort greifen können und die Polizei diese erst erwirken muss. Gegen eine Entscheidung über Beugemittel kann mensch auch ein Rechtsmittel ergreifen und so die Bestrafung durch Beugemittel bekämpfen und hinaus zögern. Außerdem können Beugemittel nicht mehr durchgesetzt werden, sobald du deiner Aussagepflicht als Zeug_in nachkommst. Solltest du daher zum Beispiel die Aussage als Zeug_in anfänglich verweigern und die Polizei erwirkt daraufhin Beugemittel, könntest du dich noch immer entscheiden eine Aussage zu machen und so den Beugemittel entgehen.