Personenkontrollen und Befehle

Auskunft Verlangen

Zum Zweck der „Erforschung, ob eine Gefahrenquellen“ besteht, kann die Polizei von allen Menschen gemäß § 34 SPG Auskunft verlangen und Fragen stellen.

Du musst diese Fragen nicht beantworten, da es keine Pflicht zur Beantwortung gibt. Eine Antwort darauf ist freiwillig. Da du nicht weißt, ob deine Angaben gegen dich oder andere verwendet werden, empfehlen wir der Polizei keine Auskunft zu geben und mit der Polizei nicht zusammen zu arbeiten! Das Verweigern der Auskunft hat rechtlich keine Folgen für dich und eine Auskunft kann auch nicht mit Zwang durchgesetzt werden. Wenn die Polizei aber aufgrund von „bestimmten Tatsachen“ annimmt, dass du über einen gefährlichen Angriff Auskunft geben könntest, darf sie deine Identität feststellen.

Identitätsfeststellung

Die Polizei darf aus bestimmten Gründen gemäß § 35 SPG und § 118 StPO deine Identität feststellen und kontrollieren. Die Polizei braucht also einen Grund und muss dir diesen auch nennen, wenn du danach fragst. Die wichtigsten Gründe sind:

  • Du wirst auf Grund von bestimmten Tatsachen mit einer Straftat in Zusammenhang gebracht oder kannst darüber Auskunft geben (§ 35 Abs 1 Z 1 SPG).
  • Die Polizei behauptet du hast eine Verwaltungsübertretung begangen (§ 35 VStG).
  • Du befindest dich auf einem „internationalem Verkehrsweg“ (Bahnhof, Zug, Autobahn, Flughafen, etc) § 35 Abs 1 Z 7 SPG
  • Es wird auf Grund von bestimmten Tatsachen angenommen, du reist gerade und hast eine Grenze überschritten oder wirst diese überschreiten (§ 35 Abs 1 Z 6 SPG)

Bei einer Identitätskontrolle bist du nur verpflichtet deinen vollen Namen, dein Geburtsdatum und deine Wohnanschrift (Meldeadresse) anzugeben. Minderjährige, also unter 18 Jahren, müssen auch die Namen der Eltern angegeben. Menschen mit nicht-österreichischer Staatsbürger_innenschaft müssen auch ihre Staatsangehörigkeit angeben. Bei strafrechtlichen Vorwürfen kann die Polizei zusätzlich auch nach Geburtsort, Geschlecht und Beruf fragen – eine Verweigerung dieser Information hat jedoch keine Konsequenzen für dich. Die Polizei ist bloß berechtigt danach zu fragen und diese Informationen zu ermitteln. Auch alle sonstigen anderen Fragen zu politischen Tätigkeiten, Hobbies, Freund_innen, Schule, Studium etc musst du nicht beantworten!

Du hast das Recht, über den Anlass und den Zweck der Amtshandlung informiert zu werden. Die Polizist_innen müssen dir auf Verlangen auch ihre Dienstnummer nennen, damit du weißt, mit wem du gesprochen hast. Sie müssen dir aber nicht ihren Namen nennen.

Für österreichische Staatsbürger_innen besteht keine generelle Ausweispflicht, allerdings kann eine Kontrolle, wenn du keinen Ausweis hast länger dauern und im schlechtesten Fall eine Mitnahme auf die Polizeiinspektion und Festnahme bis zu maximal 24 Stunden zur Folge haben. Eine Person, die dich kennt und einen Ausweis dabei hat, kann aber deine Identität bezeugen. Die Polizei kann aber auch über Funk oder auf der Polizeiinspektion deine Daten mit dem Zentralen Melderegister vergleichen. Wenn du nicht österreichische_r Staatsbürger_in bist, hast du in Österreich immer die Pflicht, einen Ausweis bei dir zu haben und auf Verlangen den Behörden zu zeigen.

Wegweisen

Die Polizei kann gemäß § 38 SPG in bestimmten Situationen Menschen wegweisen, also von einem Ort befehlen weg zu gehen. Befolgst du die Wegweisung nicht, kann die Polizei gemäß § 50 SPG die Wegweisung aus dem entsprechenden Bereich mit verhältnismäßiger Gewalt durchsetzen.

Besteht laut Polizei ein „Gefahrenbereich“ und somit eine Gefahr für anwesende Menschen, ist eine Wegweisung von Menschen aus dem Gefahrenbereich möglich. Ebenso dürfen Menschen, die durch ihren Aufenthalt am „Vorfallsort“ die Aufklärung nach einem gefährlichen Angriff behindern könnten, weggewiesen werden. Eine Nichtbefolgung der Wegweisung, ist keine Verwaltungsübertretung oder Straftat und hat nur zur Folge, dass die Wegweisung auch mit verhältnismäßiger Gewalt zb Abdrängen durchgesetzt werden kann. Hat die Polizei jedoch nicht ausreichend viele Polizist_innen vor Ort um die Wegweisungen gegen anwesende Menschen durchzusetzen, wird die Wegweisungen aus faktischen Gründen schlicht nicht durchsetzbar sein.

Wegweisungen finden außerdem auch aus mit Platzverbot belegtem Gebieten statt (nur in diesem Fall darf bei Nichtbefolgen der Wegweisung auch festgenommen werden).

Du hast das Recht die Gründe für die Wegweisung zu erfahren! Die Polizei weist bei Festnahmen meist solidarische anwesende Menschen und Medienvertreter_innen von dem Ort weg um so „lästige Zeug_innen“ los zu werden und ungestört Repression ausüben zu können. Frag daher genau nach wo der Gefahrenbereich denn ist und lass dich nicht hunderte Meter wegschicken. Um eine Amtshandlung nicht mehr zu „stören“ reichen meist schon ein paar Meter Abstand und keine 100 Meter Sperrzone.

Zum Weiterlesen: Durchsuchung und Beschlagnahmung

Rechtsinfos für Österreich, Demonstrationen, Versammlungen, Strafrecht und Verwaltungsrecht