Die Strafverfügung ist das Ergebnis eines abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens (§§ 47, 48 VStG). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der ohne vorangehendes (“ordentliches”) Ermittlungsverfahren von der Behörde (z.B. Polizei, Magistrate) erlassenen wird. Die Behörde kann damit ohne weiteres Verfahren eine Geldstrafe bis max. 600 Euro, einschließlich einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. Erlässt eine Behörde in einer Ausfertigung mehrere Strafverfügungen nebeneinander, so gilt die Höchstgrenze nur für das Ausmaß jeder Einzelstrafe.
Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet jedoch nicht, dass ihr die Wahl habt, ob ihr die Strafe bezahlen oder absitzen wollt. Sie kommt nur zu tragen, wenn ihr nicht in der Lage seid, die Strafe zu bezahlen, was in der Praxis nur vorkommt, wenn ihr wenig Geld zum Leben habt. Es kann sein, dass die Behörde vorher versucht die Strafe mittels Exekution einzutreiben.
Das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch. Die Frist für den Einspruch beträgt 2 Wochen ab Zustellung!
In letzter Zeit verzichtet die Polizei oft auf die Möglichkeit des „abgekürzte Verfahrens“ und beginnt gleich mit dem „ordentlichen“ Ermittlungsverfahren (siehe dazu ab „Aufforderung zur Rechtfertigung“)