Aufforderung zur Rechtfertigung

Aufforderung zur Rechtfertigung

Die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ ist im sogennanten ordentlichen Verfahren (siehe auch „Veränderte Praxis im Veraltungsstrafverfahren“)  der zweite Schritt im Ermittlungsverfahren im Zuge einer Verwaltunsstrafsache  gegen dich. Wie auch die Ladung und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, kann sie dir also nach der Strafverfügung (erster Schritt) zugeschickt werden. Es kann auch sein, dass du mehrere Briefe mit diesen Bezeichnungen hintereinander bekommst, vor allem wenn den ersten ignoriert hast oder neue Akten der Polizei vorliegen.

Hier ein paar Hinweise zur Vorgehensweise:

– Eine “Aufforderung zur Rechtfertigung” kann nicht beeinsprucht werden. Die sonst übliche Vorgehensweise “Durchstreichen + Einspruch draufschreiben” macht hier keinen Sinn.

– Auch Strafminderung kann nicht beantragt werden, da noch keine Strafhöhe bekannt ist.

– Wenn du die Frist verpasst oder dich bewusst nicht rechtfertigst, geht das Verfahren trotzdem weiter. Es können lediglich Verfahrenskosten dazukommen. (Du bekommst als nächstes Schriftstück ein Straferkenntnis, auf das du innerhalb von 4 Wochen mit einer Beschwerde reagieren kannst ( Hier endet das Verfahren wenn du die Frist verstreichen lässt.)

– Konkret wirst du dabei als Beschuldigte_r dazu aufgefordert zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Das heißt, die Polizei hätte gerne, dass du hier deine Version des Geschehenen schilderst.

Ladung

Es kann auch sein, dass du eine Ladung zu einer Polizeistation bekommst, um dich dort mündlich zu rechtfertigen. Wenn keine zwangsweise Vorführung angedroht wird, gibt es keine Sanktionen, wenn du nicht hingehst. Wird eine zwangsweise Vorführung angedroht (sehr selten im Verwaltungsstrafverfahren), kann es sein, dass die Polizei zu dir nachhause fahrt, um dich abzuholen, wenn du nicht erscheinst. Manchmal kommt die Polizei aber auch dann nicht zu dir nach Hause. Wenn du zur Ladung doch gehst, verweigere auf jeden Fall die Aussage! Rechtfertige dich auf keinen Fall mündlich vor der Polizei!

Wir finden es sinnvoll, sich (sowohl schriftlich als auch mündlich) nicht oder nur sehr knapp zu rechtfertigen um nicht der ermittelnden Behörde die Argumentation für eine spätere Verhandlung offen zu legen.  Da noch ermittelt wird, wird deine Stellungnahme wahrscheinlich den beim Vorfall anwesenden Beamt_innen vorgelegt, die so eine Gelegenheit mehr haben ihre Argumente, die deine Schuld begründen sollen auszubreiten.

Bedenke auch, dass in diesem Abschnitt des Verfahrens Strafen unserer Erfahrung nach sehr, sehr selten eingestellt werden.

Wenn ihr aber etwas schreiben wollt, überlegt es euch gut und holt euch unbedingt vorher die Akten.

Auch raten wir nicht, die Vermögensverhältnisse detailiert offen zu legen, wie das Schreiben nahelegt. Ihr seid dazu nicht verpflichtet. Meist reicht es nur anzugeben, dass das Einkommen gering ist.

Gebt auch sonst eure Daten (z.B. Telefonnummer, etc.) nicht leichtfertig her und die Daten von anderen Personen (auch nicht den Namen) auf keinen Fall ohne deren Einverständnis!

Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme

– Die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wird oft auch mit einer „Aufforderung zur Rechtfertigung“ geschickt. Normalerweise befinden sich in dem Brief (neue) Akten(teile) und du sollst dazu Stellung nehmen. Beachte die Punkte oben bzgl. „Aufforderung zur Rechtfertigung“

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