Spontandemonstration

Spontane Demonstrationen sind Versammlungen, die der Behörde nicht angezeigt worden sind. Auch spontane – nicht angezeigte Demos – sind zulässig und von der Versammlungsfreiheit gedeckt (VfGH 6.10.2011, B877/10). Die Polizei darf daher eine spontane Demonstration nicht allein deswegen auflösen, weil sie nicht angezeigt worden ist, sondern nur dann wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Allerdings findet diese Beurteilung vor Ort statt, fällt daher meist härter aus und führt in der Praxis häufig zur raschen Auflösung der Versammlung. In Wien ist es bis auf wenige Ausnahmen leider Polizei-Praxis spontante Demonstrationen aufzulösen und zu kesseln sobald die Polizei ausreichend viele Polizist_innen zusammen gezogen hat.

Die Teilnahme an einer Spontandemo ist erlaubt. Nur das Organisieren und Leiten von Spontandemos ist verboten, es droht eine Geldstrafe (weil die Versammlung nicht angemeldet wurde) – gib dich daher auf Spontandemos nie als Versammlungsleiter_in aus!

Wann darf eine Demonstration aufgelöst werden? Wie wird eine Demonstration aufgelöst und was sind die Konsequenzen einer Demonstrationsauflösung?

Zum Weiterlesen: Artikel mit einem Interview mit Funk zu Spontandemonstrationen

Kann eine Demo illegal sein?

Eine polizeiliche ‘Genehmigung’ ist für eine ‘politische Kundgebung’ (z.B. eine Demo), so der Gesetzeswortlaut, nicht vorgesehen. Das Versammlungsgesetz steht im Verfassungsrang, das heißt, dass es über anderen Gesetzen wie z.B. der Straßenverkehrsordnung steht. Das wiederum bedeutet, dass – falls eine Demonstration mal spontan durchgeführt wird – diese nie ‘illegal’ sein kann, weil eben das Grundrecht auf ‘Versammlungsfreiheit’ (Art 11 EMRK, Art 12 StGG) über anderen Rechten wie z.B. dem aufrechten Verkehrsfluss steht. Nur in wenigen Fällen, wenn z.B. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist oder bei NS-Wiederbetätigung, kann die Polizei die Demo, egal ob spontan oder ‘angemeldet’ auflösen, was sie mittels Megaphon tun muss. Wenn eine Demonstration ’spontan’, also ohne verwaltungspolizeiliche ‘Anzeige’ abgehalten wird, kann im schlimmsten Fall von der zuständigen Behörde eine Verwaltungsstrafe über die Veranstalter_innen verhängt werden, wird die Kundgebung von den Behörden aufgelöst, und verlassen die Teilnehmer_innen nicht unverzüglich den Ort der Demonstration, droht ihnen eine Verwaltungsstrafe.

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 Metern von ihrem Sitze keine Demo stattfinden. Siehe dazu auch den Artikel zur Bannmeile.

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