Wenn Polizeibeamt_innen bei Amtshandlungen Straftaten begehen (Amtsmissbrauch, Körperverletzung, gefährliche Drohung, Freiheitsentzug etc), kannst du gegen die Beamt_in oder gegen unbekannt eine Strafanzeige machen. Beachte jedoch, dass die Polizei zur Ausübung ihrer Befugnisse, wenn dies erforderlich ist, Befehls- und Zwangsgewalt anwenden darf. Das Gesetz erlaubt Gewaltanwendung und Freiheitsentziehung in einem bestimmten gesetzlichen Rahmen.
Es ist daher grundsätzlich möglich, wenn du das Eingreifen von Polizeibeamt_innen als unrechtmäßig empfindest eine Strafanzeige einbringen. Dies sollte mensch jedoch genau abwägen und vorher mit einer rechtlichen Beratung oder Anwält_in besprochen haben. Die Praxis zeigt leider, dass solche Anzeigen nur sehr selten zu einer Verurteilung führen (schwierige Beweislage, Polizist_innen werden als glaubwürdiger eingestuft etc).
Beachte auch, dass eine Anzeige mit einem Risiko zusätzlicher Repression verbunden ist. Sehr oft wirst du von der Polizei eine “’Gegenanzeige“‘ wegen Verleumdung (§ 297 StGB) erhalten und im schlechtesten Fall ein zusätzliches Strafverfahren am Hals haben. Eine Anzeige gegen die Polizei sollte daher sehr gut vorbereitet und gut von dir beweisbar sein.
Krankenhaus:
Wenn du als Verletzte_r ins Krankenhaus oder zu einem Arzt/einer Ärztin kommst, bist du in einer ähnlichen Situation, da bei Verletzungen durch Dritte eine automatische Anzeige durch das Krankenhaus gemacht wird. Du solltest daher gut abwägen, ob es klug ist, Verletzungen als Folge von Polizeihandeln zu bezeichnen.