———– Seit 23.5.2017 sind Änderungen des Versammlungsgesetzes in Kraft, dieser Artikel wurde in Grundzügen aktualisiert, es kann aber sein, dass wir noch Sachen übersehen haben! ———–
In Österreich müssen Demonstrationen bei der Versammlungsbehörde angezeigt werden. Du benötigst keine Genehmigung, sondern musst lediglich eine Mitteilung machen, dass eine Versammlung stattfinden wird. Du musst die Versammlung spätestens 48 Stunden vor deren Beginn der Behörde anzeigen (§ 2 Versammlungsgesetz). In Österreich dürfen Demonstrationen leider nur von Menschen mit österreichischer Staatsbürger_innenschaft angemeldet werden (§ 8 Versammlungsgesetz). Am besten schickst du die Anzeige per Telefax, da dies am schnellsten geht, du dies auch knapp vor Ablauf der Anzeigefrist machen kannst und einen Beleg (=Faxbestätigung) hast. In Wien und anderen Statutarstädten ist die jeweilige Bundespolizeidirektion zuständig, außerhalb davon die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.
Unterlässt du die Anzeige der Versammlung führt dies nicht automatisch zu einer Untersagung der Versammlung, stellt aber eine Verwaltungsübertretung dar. Der Strafrahmen ist eine Geldstrafe bis zu € 720,00 oder Arrest bis zu sechs Wochen (§ 19 Versammlungsgesetz). In der Praxis ist mit einer Geldstrafe im zwei oder manchmal auch dreistelligen Bereich zu rechnen.
Dafür musst du ein Fax oder eine E-mail an die zuständige Behörde schicken, welche das Datum der Anmeldung und einen Kontakt aufweisen muss. Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung jedenfalls von dem_der Anmelder_in unterschrieben werden muss. Der_die Anmelder_in muss nicht ident mit der Kontaktperson sein.
Anzugeben ist jedenfalls:
- zuständige Behörde als Adressatin
- Datum und Uhrzeit des Veranstaltungsbeginns, voraussichtliche Dauer
- Ort und Route
Startpunkt, genaue Angabe der Route und Ort der Schlusskundgebung. Beachte die 300 Meter Bannmeile! - Teilnehmer_innenzahl, die du erwartest
- Welche Hilfsmittel verwendet werden
Aufzählung aller Materialien und Gegenstände, die du beabsichtigst während der Demo zu verwenden (Fahrzeuge, Musikanlage, Bühne, Megaphone, Transparente,…). - Veranstaltungszweck: Thema der Demonstration (z.B.: Kundgebung gegen den WKR-Ball)
- Anmelder_in
Dies kann auch eine juristische Person (Verein, Partei ,etc) sein. Ist der oder die Anmelder_in ein Mensch, musst du Vor- und Nachname, Adresse und telefonische Erreichbarkeit angeben. Der oder die Anmelder_in muss österreichischeR Staaatsbürger_in sein. - Versammlungsleiter_in
- Verantwortliche Person während der Demo. Muss nicht der oder die VeranstalterIn sein. Es ist auch zulässig anzugeben: „wird vor Ort bekanntgegeben“
Hilfreich ist gerade bei Standkundgebungen, Aktionen etc. der Hinweis, dass weder Ein- noch Ausfahrten behindert werden.
Versammlungen die auf Straßen bzw. öffentlichen Plätzen stattfinden sollten auch nach § 86 StVO angezeigt werden, wenngleich sie auch hier keiner Bewilligungspflicht und damit eventuell verbundenen Gebühren unterliegen. Die Anmeldefrist beträgt hier 3 Tage!