Auflösung einer Demo und Konsequenzen

Auflösung einer Demonstration

Die Versammlungsbehörde ist berechtigt aus bestimmten Gründen eine Versammlung gemäß § 13 Versammlungsgesetz aufzulösen. Das Versammlungsgesetz nennt als Auflösungsgründe, dass sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. Nicht jedoch schon jede Gesetzesübertretung bei einer Versammlung berechtigt zur Auflösung einer Versammlung. Dass eine Demo nicht angemeldet wurde, berechtigt für sich alleine nicht zur Auflösung.

Das Versammlungsrecht ist gemäß Art 11 EMRK ein Menschenrecht, § 13 Versammlungsgesetz ist daher im Einklang mit dieser Verfassungsnorm zu verstehen. Die Behörde ist zur Auflösung der Demo nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründen notwendig ist und schwerer wiegt als das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit.

Ob und wann dies der Fall ist, liegt hier im Ermessen der Behörde. In der Praxis werden vor allem spontane Demonstrationen fast immer aufgelöst, sobald die Polizei ausreichend viele Einsatzkräfte vor Ort hat – unabhängig davon ob ein Auflösungsgrund tatsächlich vorlag oder nicht.

Wie wird eine Demo aufgelöst

Die Auflösung einer Demonstration erfolgt mit einer mündlichen Durchsage durch die Versammlungsbehörde. Dies geschieht meist mit einem Megaphon oder Lautsprecher eines Einsatzfahrzeuges. In der Praxis sind Durchsagen der Auflösung durch die Geräuschkulisse und die für mehrere hundert Menschen viel zu schwachen Lautsprecher der Polizei meist schlecht bis gar nicht hörbar. Dass die Durchsage nicht für alle Demaufgelöstonstrationsteilnehmer_innen hörbar oder verständlich ist, schadet der Auflösung jedoch leider nicht. Die Auflösung der Demo ist trotzdem gültig und die Polizei kann auch gegen jene vorgehen, die die Durchsage nicht gehört oder verstanden haben. Für das Auflösen einer Versammlung ist es nicht erforderlich, dass die Durchsage mehrmals erfolgt oder eine Frist für die Auflösung gesetzt wird; auch wenn dies in der Praxis teilweise geschieht. Die Versammlungsleiter_in bzw. Mitorganisator_innen sollten daher die Demoteilnehmer_innen über die Auflösung mittels eigener Durchsage informieren.

Konsequenzen einer Auflösung

Die Demonstrationsteilnehmer_innen müssen nach § 14 Versammlungsgesetz sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt worden ist diese verlassen und auseinander gehen. Personen, die die Versammlung nicht verlassen, begehen eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Versammlungsgesetz. Die Polizei ist bei Verwaltungsübertretungen berechtigt Identitätsfeststellungen vorzunehmen.

Die Polizei ist berechtigt die Versammlung durch Anwendung von Zwangsmitteln aufzulösen, wenn die Demoteilnehmer_innen der Auflösung nicht Folge leisten. Eigentlich müsste die Behörde beim Einsatz von Gewalt im Sinne der Verhältnismäßigkeit einen gewisse Frist einräumen, in welchen die Demonstrant_innen Zeit haben die Versammlung zu verlassen ehe es zu einer gewaltsamen Räumung kommt. In der Praxis geschieht dies jedoch fast nie.

In der Praxis werden aufgelöste Demonstrationen meist durch die Polizei eingekesselt. Beim Verlassen des Kessels müssen die Teilnehmer_innen ihre Personaldaten abgeben und bekommen eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung. Auch der Einsatz von physischer Gewalt durch die Polizei sowie die Festnahme der verharrenden Demoteilnehmer_innen nach § 35 Z 3 VStG kommt in der Praxis öfters vor.

Zum Weiterlesen: no-racism.net: Der Polizeikessel

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