Einspruch gegen die Strafverfügung

Du hast die Möglichkeit, die in der Strafverfügung genannte Geldstrafe zu bezahlen, womit die Sache dann erledigt ist. Oder du erhebst Einspruch und bekämpfst die Strafe.

Der Einspruch (§ 49 VStG) ist das Rechtsmittel gegen Strafverfügungen. Ein Einspruch setzt die angefochtene Strafverfügung von selbst außer Kraft, woraufhin die Behörde dann ein ordentliches Verfahren einleitet, wo du dich auch rechtfertigen kannst.
Eine weitere Möglichkeit ist, nur die Höhe der verhängten Strafe anzufechten. Die Behörde hat auch die Möglichkeit nur eine „Ermahnung“ auszusprechen und das Verfahren damit zu beenden. Eine Strafe ist dann nicht zu zahlen. (§45 VStG)

Einspruch erheben kannst du sowohl schriftlich, als auch mündlich binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung bei der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat. Es handelt sich um einen mehr oder weniger formlosen Einspruch. Zu beachten ist lediglich, dass die betreffende Strafverfügung bezeichnet wird und irgendwie hervorgeht, dass Einspruch erhoben wird, wobei hier sogar eine falsche Bezeichnung irrelevant wäre. Dem/der Beschuldigten steht es auch offen den Einspruch zu begründen und Beweismittel vorzubringen, jedoch ist es vorteilhafter, dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens zu machen. Sonst gibst du der Polizei die Möglichkeit, sich auf deine Argumente einzustellen. Die Polizei stellt auch nur sehr selten Strafverfahren ein, daher gibt es in diesem Verfahrensstadium auch nicht viel zu gewinnen.

Falls du also Einspruch einlegen willst, am besten einfach einen Brief an die Behörde mit folgendem Inhalt zurückschicken:  „Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung GZ (Geschäftszahl – steht oben auf der Strafe) und in eventu beantrage ich Strafminderung. Außerdem beantrage ich vollständige Akteneinsicht„. Unterschrift nicht vergessen und dann per Einschreiben/Fax an die Behörde zurückschicken. Hebe die Sendebestätigung auf.

Die Strafminderung sollte zusätzlich zum Einspruch/zur Beschwerde gefordert werden. Dies ist üblich und macht deinen Einspruch/deine Beschwerde nicht weniger glaubwürdig! Es ist auch möglich, nur Strafminderung zu beantragen, dann geht man nur gegen die Höhe der Strafe vor, nciht gegen die Tatsache, dass man bestraft wird.

Gründe für eine Strafminderung sind bspw. niedriges Einkommen, geringes Verschulden (Übertretung geschah aus Unaufmerksamkeit) oder junges Alter. Oft reicht der Verweis auf ein geringes Einkommen, eine detailierte Darstellung der Vermögensverhältnisse ist nicht notwendig.

Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar (d.h. mit staatlichem Zwang durchseztbar). Achtung: Manchmal ist es auch nach Ablauf der Frist möglich, gegen die Strafe vorzugehen. Sobald ihr jedoch Kenntnis von einem Brief habt, solltet ihr euch aber sofort Unterstützung holen, da man auch in diesem Fall schnell reagieren muss.

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