Kurzer Überblick:
Dieser Text soll einen kurzen Überblick über das Verwaltungsstrafverfahren geben, in den Links finden sich detailliertere Erklärungen und strategische sowie politische Erwägungen.
Die Behörde (z.B. Polizei, Magistrat)¹ stellt normalerweise eine Strafverfügung aus.² Da steht drinnen, wie viel man zahlen muss und der Paragraf wegen dem die Strafe erlassen wurde. Die Strafverfügung kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (sobald der Brief/gelbe Zettel im Postkasten liegt) beeinspruchen. Wenn man länger wegfährt kann man sich „ortsabwesend“ melden um keine Fristen zu verpassen (wenn du nicht da warst, gibt es trotzdem noch eine Möglichkeit das Verfahren fortzuführen). Der Einspruch kann formlos an die Polizei zurückgeschickt werden und sollte sich sowohl gegen die Verhängung der Strafe als auch gegen die Strafhöhe richten. Außerdem sollte Akteneinsicht beantragt werden. Macht man einen Einspruch kommen 10 % der verhängten Strafe als Verfahrenskosten dazu (mindestens aber 10 € pro Delikt), wenn ihm nicht stattgegeben wird.
Danach fängt die Polizei erst an zu ermitteln und schickt z.b. eine Ladung oder eine „Aufforderung zur Rechtfertigung“ oder eine Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens. Reagiert man darauf nicht fällt man nicht aus dem Verfahren.
Im Normalfall erlässt die Polizei dann ein Straferkenntnis. Darin befindet sich erneut ein Erlagschein und die Begründung der Behörde, warum sie die Strafe trotzdem verhängt. Gegen das Straferkenntnis kann man innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dann Beschwerde einreichen. Reicht man Beschwerde ein kommen noch einmal 20 % der verhängten Strafe als Verfahrenskosten hinzu. sollte man das Verfahren verlieren. Die Beschwerde wird zurück an die Polizei geschickt, die die Strafe ausgestellt hat. Diese hat dann noch einmal zwei Monate Zeit sich zu überlegen, ob sie die Strafe doch einstellt. Sonst leitet sie die Beschwerde weiter an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann darüber entweder aufgrund der Akten oder nach einer mündlichen Verhandlung. Du hast auf jeden Fall das Recht auf eine mündliche Verhandlung.
Bekommst du Recht, wird die Strafe eingestellt und du musst auch die Verfahrenskosten nicht bezahlen. Wird die Strafe nur gemindert musst du die 20 % Verfahrenskosten auch nicht zahlen. Wird der Beschwerde gar nicht stattgegeben, musst du die gesamte Strafe zahlen und insgesamt 30 % von der Strafe zusätzlich für die Verfahrenskosten. Das ist aber auch das schlimmste, was passieren kann.
1 In weiterer Folge schreiben wir nur mehr von der Polizei; wird die Verwaltungsstrafe von einer anderen Behörde ausgestellt, läuft das Verfahren aber genau so ab!
²Das Verfahren kann aber auch mit einer „Aufforderung zur Rechtfertigung“ oder einer Ladung von der Polzei beginnen.