Fristen/Zustellung

Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Möglichkeiten eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid der Polizei oder einer anderen Behörde immer an gewisse Fristen gebunden. Wenn diese verpasst werden, wird der Bescheid prinzipiell rechtskräftig und kann nur mehr schwierig bekämpft werden. Daher ist es wichtig diese Fristen zu kennen und sie nicht zu versäumen. Dieser Text soll dir einen Überblick über die verschieden Fristen geben.

Wann fängt die Frist an?

Die Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung zu laufen. Entweder also einen Tag nachdem dir der_die Briefträger_in den Brief persönlich übergeben hat oder einen Tag nachdem der gelbe Zettel über die Hinterlegung bei dir ins Postkasterl geworfen wurde. Nicht relevant für den Beginn der Frist ist wann du den gelben Zettel abholst!

Zwei Wochen Frist bei der Strafverfügung

Bei der Strafverfügung ist die Frist für einen Einspruch 2 Wochen ab der Zustellung. Hier findest du alles wie ein Einspruch gegen eine Strafverfügung geschrieben werden muss.

Vier Wochen Frist bei der Straferkenntnis

Die Frist für ein Rechtsmittel gegen die Straferkenntnis ist 4 Wochen. Was du alles für eine „Beschwerde“ brauchst findest du hier.

Ortsabwesenheit

Die einfachste Möglichkeit dich vor versäumten Fristen zu schützen, ist es bei Abwesenheit einfach bei deiner Postfiliale eine Ortsabwesenheit“ zu machen. Diese Mitteilung verhindert, dass rechtlich eine Zustellung von RSA und RSB Briefen möglich ist! Sie ist gratis und bei der Postfiliale ganz einfach und schnell möglich. Beachte aber, dass eine Abwesenheitsmitteilung erst 2-3 Tage nachdem du sie gemacht hast, wirksam wird! Es ist wichtig, eine Bestätigung über die Ortsabwesenheit zu verlangen und diese gut aufzuheben.

Eigentlich sollte Post mit Zustellbestätigung/Hinterlegung von der Post wegen deiner Ortsabwesenheit automatisch zurück geschickt werden. In der Praxis wird aber ärgerlicher Weise immer wieder trotzdem Post von der Polizei zugestellt. Sobald du wieder zurück bist und trotz Ortsabwesenheit Post von der Polizei hast, solltest du daher aktiv werden. Wir empfehlen, dass du der Behörde mitteilst, dass du während der Zustellung nicht an deiner Adresse warst und eine Abwesenheitsmitteilung gemacht hast! Aus Dokumentationsgründen solltest du dies schriftlich per eingeschriebenen Brief oder Fax mit einer Kopie von der Abwesenheitsmitteilung machen. Eine Zustellung ist erst am Tag, nachdem du zurück gekommen bist, möglich. Ab diesem Tag können auch mögliche Fristen zu laufen beginnen. Wir empfehlen daher, nicht auf eine Antwort der Polizei oder Behörde zu warten, sondern selbst aktiv zu werden und ein mögliches Rechtsmittel zu ergreifen.

Versäumte Frist ohne Ortsabwesenheit

Solltest du keine Ortsabwesenheit gemacht haben und eine Frist versäumt haben, gibt es ausnahmsweise noch eine Möglichkeit die versäumte Frist zu retten. Das nennt sich „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ und hängt wesentlich davon ab, ob du deine Abwesenheit in dem Zeitraum der Frist beweisen kannst. Du musst tatsächlich während der Hinterlegung und gesamten Frist nicht an deiner Adresse gewesen sein. Einzig in diesem Fall gilt die Zustellung erst am Tag nachdem du zurück gekommen bist. Der Unterschied zur Abwesenheitsmitteilung ist, dass du hier in der Praxis irgendwie belegen musst (Zugtickets, Zeug_innen, Rechnungen etc), dass du tatsächlich den ganzen Zeitraum nicht da warst. Dies solltest du auch zusammen mit dem Rechtsmittel schriftlich der Behörde mitteilen und möglichst gut beweisen. Daher macht es Sinn Rechnungen, Zugtickets, etc. aufzuheben, falls du keine Ortsabwesenheit gemacht hast und befürchtest in diesem Zeitraum Post von der Polizei zu bekommen.

Adressänderung

Solltest du umziehen und zu diesem Zeitpunkt schon von einem laufenden Verfahren gegen dich wissen, solltest du der Behörde diese Adressänderung bekannt geben. Das Zustellgesetz verpflichtet dich nämlich bei laufenden Verfahren Adressänderungen der Behörde bekannt zu geben. Machst du das nicht, kann die Behörde an die alte Adresse weiterhin gültig zustellen, obwohl du dort nicht mehr wohnst und deine Post kontrollierst. Verpasst du dadurch Rechtsmittelfristen, ist das Verfahren ungewollt beendet.

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