Landfriedensbruch

—-Alte Rechtslage!—-

(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§75), ein Totschlag (§76), eine Körperverletzung (§§83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen

(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

Um nach § 274 bestraft zu werden, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Eine „Zusammenrottung“

So wird die gewaltbereite Menschenmenge genannt, die nach diesem Tatbestand vorliegen muss. Diese Menge muss aus ca. 100 Menschen bestehen, auch 80-90 können vermutlich ausreichen, laut dem Oberlandesgericht Innsbruck sind allerdings 40 Personen jedenfalls zu wenig.

Außerdem muss die „Gewalt“bereitschaft der „Zusammenrottung“ nach außen treten. Das heißt, es muss durch Ansprachen, Parolen oder durch sonstiges Verhalten klar sein, dass die Menschenansammlung nicht „friedlich“ ist.

Vorsatz

Die beschuldigte Person muss den Vorsatz haben, gerade mit Hilfe der Menge eine Körperverletzung, eine schwere Sachbeschädigung – z.B. jede Sachbeschädigung an Dingen der Polizei, oder an Sachen mit einem Wert über 3000€ -, Mord oder Totschlag zu begehen.

Diese Tat muss auch tatsächlich begangen worden sein. Wenn also z.B. die Sachbeschädigung nur versucht wurde und nie wirklich passiert ist, kann man auch nicht wegen versuchtem Landfriedensbruch bestraft werden.

Nicht bestraft werden können Beistehende, Ersthelfer_innen, oder Personen, die von der Straftat gar nichts wissen.

Stärker bestraft können jedoch Personen werden, die die Straftat selbst ausführen, oder die „führend“ daran teilnehmen. Das sind die sogenannten „Rädlsführer“.

Typische Gefahr

Der Sinn dieses Paragraphen ist, eine Tat zu bestrafen, welche die „typische Gefahr einer Zusammenrottung“ verwirklicht. Das heißt, zwischen der Tat (Körperverletzung, Sachbeschädigung, etc.) und der Menschenmenge muss ein Zusammenhang bestehen, z.B. dadurch, dass die Menge den Täter oder die Täterin schützt und der Polizei den Weg versperrt.

Dieser Text bezieht sich auf die alte Gesetzteslage.  Der § 274 wurde mittlerweile geändert. Auf der Seite der Rechtshilfe Rapid findet sich eine Stellungnahme zu dem Inhalt des neuen Paragraphen: http://www.rechtshilfe-rapid.at/

Den Text findet ihr unter: „Nationalrat beschloss die Verschärfung des umstrittenen § 274 StGB“

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