Untersagung der Demo

Untersagung der Demo

Eine Versammlung kann bereits im Vorfeld behördlich aus bestimmten Gründen untersagt werden. In der Praxis erfolgt eine Untersagung meist nach der Vorbesprechung und leider oft erst sehr sehr knapp vor dem Demotermin. Eine Demo kann untersagt werden, wenn:

  • ihr Zweck den Strafgesetzen zuwiederläuft;
  • die Abhaltung der Demo die öffentliche Sicherheit gefährdet;
  • die Abhaltung der Demo das öffentliche Wohl gefährdet

Siehe: § 6 Versammlungsgesetz, Art 11 Abs 2 EMRK.

Dabei trifft die Behörde eine Prognoseentscheidung, ob obige Gründe für eine Untersagung bei der Demo eintreten werden. Die Befürchtung, dass eine Gegendemo stattfinden könnte, durch die Demo der Verkehr kurzzeitig gestört wird oder dass die Mehrheit der Bevölkerung eine andere Meinung als die Protestaktion vertrete, reichen für eine Untersagung nicht aus! (VfGH, VfSlg 8609/1979).

Die Untersagung erfolgt durch die Bundespolizeidirektion bwz. die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Untersagung erfolgt in Form eines schriftlichen Bescheides, welcher der/dem Versammlungs-Anmelder_in zugestellt wird. Die Untersagung wird dir aber davor bereits mündlich (per Telefon) mitgeteilt. Ist die angezeigte Versammlung untersagt worden, darf keine Versammlung stattfinden.

Wie du eine Untersagung bekämpfst, kannst du hier nachlesen: Rechtliche Bekämpfung der Untersagung

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