Die Gerichtsverhandlung

Ein sehr großer Teil der Fälle wird bereits im Ermittlungsstadium eingestellt, weil die Beweislage zu dünn ist. Wenn es trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss dir bzw. dir und deine_r Anwält_in mindestens 8 Tage Vorbereitungszeit eingeräumt werden, auch du bzw. dein_e Anwält_in hat die Möglichkeit Zeug_innen zur Verhandlung zu laden und anderes Beweismaterial wie Videos oder Fotos vorzulegen. Als Beschuldigte_r hast du auch in der Hauptverhandlung das Recht, die Aussage zu verweigern oder die Lügengeschichte deiner Wahl zu erzählen. Was sinnvoll ist, ist stark von der Situation abhängig und kann nicht generell beantwortet werden. Zeug_innen sind auch hier aus juristischer Sicht wahrheitspflichtig und nur in Ausnahmefällen von der Pflicht auszusagen befreit, auch Zeug_innenaussagen sollten gut durchdacht werden. In der Gerichtsverhandlung gibt es drei Akteur_innen, die sowohl der beschuldigten Person als auch den Zeug_innen Fragen stellen können: Der_die Richter_in, der_die Staatsanwält_in, der_die Strafverteidiger_in. Als erstes wird von der Staatsanwaltschaft die Anklage verlesen,danach wird die angeklagte Person vernommen. Im Anschluss werden Zeug_innen aufgerufen, die nach einer Belehrung und einer Überprüfung ihrer persönlichen Daten nacheinander aussagen. So wird versucht, Widersprüche in den Schilderungen der Personen aufzudecken und die Glaubwürdigkeit der Befragten zu prüfen, die Aufgabe von Strafverteidiger_innen ist es, durch Fragen an die angeklagte Person die Unschuld bzw. die mildernden Umstände deutlich zu m

achen. Das Urteil fällt gleich nachdem die Beweisaufnahme (d.h. die Vernehmungen, die Auswertung von Gutachten und anderen Beweismitteln) beendet ist, davor gibt es Abschlussplädoyers von der Staatsanwaltschaft und der Strafverteidigung. Ein Urteil kann, wenn die Frist und bestimmte Formkriterien eingehalten werden, angefochten werden, das Verfahren geht dann in die zweite Instanz.

Freispruch bedeutet, dass nicht oder nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die beschuldigte Person die Tat, die ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wurde, begangen hat. Die Sanktionen, die sich aus einer Verurteilung ergeben, sind neben unbedingten und bedingten Haftstrafen auch Geldstrafen, abgesehen von Verurteilungen im herkömmlichen Sinne gibt es noch die Alternative der Diversion. Diversion bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und der_die Richter_in eine der „traditionellen“ Strafen nicht für notwendig hält, stattdessen kommen neben niedrigeren Geldstrafen auch eine Probezeit mit oder ohne Auflagen (z.B. Bewährungshilfe, Therapien), „gemeinnützige Arbeit“ oder ein außergerichtlicher Tatausgleich, also eine Mediation zwischen den Beteiligten in Frage. Auch im Ermittlungsverfahren kann Diversion bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, dadurch kann es aber auch keinen Freispruch mehr geben.Das Gesetz regelt die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit eine Diversion bewilligt wird. Unter anderem darf die Strafdrohung bei Erwachsenen 5 Jahre nicht übersteigen und die Schuld der angeklagten Person darf aus Sicht des_der Richter_in nicht groß sein. Die genauen Bedingungen kannst du in §199 StPO nachlesen. Der Vorteil ist, dass eine Diversion nicht im Strafregister aufscheint und die Folgen weniger schwer sind, als bei anderen Formen der Strafe. Insbesondere bei Jugendlichen, Menschen die erstmals straffällig werden und bei Verurteilungen wegen Drogenkonsum werden diversionelle Maßnahmen häufig eingesetzt, im Schnitt kommen sie öfter zum Einsatz als Verurteilungen. Eine bedingte Freiheitsstrafe bedeutet, dass mensch vorerst nicht in den Knast muss, allerdings einige Jahre Probezeit hinter sich bringen muss. Kommt es innerhalb der Probezeit zu einer weiteren Verurteilung kann die bedingte Freiheitsstrafe in eine unbedingte umgewandelt werden. In der Regel werden bei erstmaligen Verurteilungen Geldstrafen oder bedingte Freiheitsstrafen verhängt, unbedingte Haftstrafen sind die letzte Konsequenz.

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