Verwaltungsstrafverfahren

Allgemeines

Zuerst mal ein paar allgemeine Sachen: Wenn du eine Strafverfügung oder Straferkenntnis zugesandt bekommst, keine Panik, es handelt sich dabei um nichts Schlimmes, z.B. fürs Falschparken gibt es ebenfalls eine Verwaltungsstrafe. Du hast damit im Unterschied zum gerichtlichen Strafrecht weder eine Eintragung in deinem Strafregisterauszug (=Leumundszeugnis), eine Vorstrafe, noch sonstiges zu befürchten. Das einzige, was dir blüht und was natürlich auch unangenehm ist, ist, dass du eventuell eine Geldstrafe zahlen musst und eine Eintragung im Verwaltungsstrafregister. Dieses dient jedoch nur dazu, bei zukünftigen Verwaltungsstrafen die Höhe der Strafen festzusetzen, sprich, je mehr Eintragungen du darin bereits hast, umso höher fällt die Strafe beim nächsten mal aus. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Fällung des Straferkenntnisses gilt dieses jedoch als getilgt und scheint auch nicht mehr im Verwaltungsstrafregister auf. Andere Rechtsfolgen ziehen Strafbescheide nur nach sich, wenn diese gesetzlich geregelt sind. Solche gesetzlichen Bestimmungen gibt es jedoch bei den für politische Aktionen typischen Normverletzungen nicht.

Enden kann ein Verwaltungsstrafverfahren durch Bescheid oder durch die Einstellung des Verfahrens. Ein Strafbescheid kann entweder in einem abgekürzten Verfahren in Form einer Strafverfügung, oder aber nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens als Straferkenntnis erlassen werden. Einen „Freispruch“ kennt das Verwaltungsverfahren nicht; ist weder eine Strafe noch eine Ermahnung zu verhängen, ist das Verwaltungsstrafverfahren ganz einfach einzustellen. Dies muss immer dann passieren, wenn der oder dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet oder sie/er die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Zugestellt werden Verwaltungsstrafen (fast) immer mittels Rsa-Brief (=eigenhändig, das heißt nur dir persönlich darf der Brief zugestellt werden). Wirst du bei der Zustellung nicht angetroffen, wird der Brief beim Postamt hinterlegt und du mittels Hinterlegungsanzeige (=gelber Zettel) davon verständigt. Die Einspruchsfrist im Verwaltungsstrafverfahren beträgt 14 Tage, also genau zwei Wochen. Wichtig hierbei ist, dass sie bereits mit Hinterlegung des gelben Zettels zu laufen beginnt und nicht erst wenn du den Brief vom Postamt abholst. Deswegen am Besten den Brief immer schnellstmöglich abholen, damit noch genügend Zeit bleibt.

Solltest du mit einem behördlichen Brief rechnen und auf Urlaub fahren, besteht die Möglichkeit bei der Post kostenlos eine Abwesenheitsmittelung zu machen. Dazu muss du einfach mit einem Ausweis in irgendein Postamt gehen. Sollten dann in der Zeit der Abwesenheit behördliche Rsa- oder Rsb- Briefe ankommen, werden sie wieder zurück an den/die Absender_in geschickt und landen erst wieder bei dir, sobald du wieder aus dem Urlaub zurück bist. Dies gilt nur für behördliche, eingeschriebene Briefe, deine restliche Post wird dir nach wie vor zugestellt. Achtung: Solltest du gerade als arbeitslos gemeldet sein, könntest du Probleme mit dem AMS bekommen, wenn du eine Abwesenheitsmitteilung abgibst. Denn Anspruch auf Arbeitslosengeld hat man nur, wenn man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Am besten ist, du meldest dich auch zusätzlich noch bei einer Rechtshilfe oder Rechtsinfo.

Kosten und Risiken des Rechtsmittelverfahrens

Wichtig: es gilt das Verschlechterungsverbot. Das heißt wenn du oder jemand (Anwält_in oder gesetzliche Vertreter_innen bei Jugendlichen) zu deinen Gunsten ein Rechtsmittel einlegst/einlegt, darf in weiterer Folge keine höhere Strafe verhängt werden, als im ursprünglichen, angefochtenen Bescheid. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörde (Polizei) beruft und eine höhere Bestrafung fordert. In der Praxis wird dies jedoch eher nicht passieren.

Zusätzliche Kosten hast du jedoch unter Umständen leider dennoch in Form von Verfahrenskosten. Und zwar 10 % der verhängten Geldstrafe für den Einspruch und 20 % für die Beschwerde, also max. 30 % (§ 64 VStG). Wird dem Einspruch oder der Beschwerde stattgegeben, musst du aber natürlich weder die Geldstrafe noch Verfahrenskosten bezahlen. Wird die Geldstrafe in der Beschwerdeentscheidung verringert, so fallen die 20 % Verfahrenskosten weg und du musst nur die 10 % Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, berechnet nach der neuen Strafhöhe, bezahlen.

Im Verwaltungsstrafverfahren hast du erst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit, einen/eine Verteidiger_in zu beantragen, falls du dir selbst keine_n leisten kannst (Verfahrenshilfeverteidiger_in, § 51a VStG).

Was ist eine Strafverfügung?

Die Strafverfügung ist das Ergebnis eines abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens (§§ 47, 48 VStG). Dabei handelt es sich um einen Bescheid, der ohne vorangehendes („ordentliches“) Ermittlungsverfahren von der Behörde erlassenen wird. Die Behörde kann damit ohne weiteres Verfahren eine Geldstrafe bis max. 365 Euro, einschließlich einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. Erlässt eine Behörde in einer Ausfertigung mehrere Strafverfügungen nebeneinander, so gilt die Höchstgrenze nur für das Ausmaß jeder Einzelstrafe.

Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet jedoch nicht, dass ihr die Wahl habt, ob ihr die Strafe bezahlen oder absitzen wollt. Sie kommt nur zu tragen, wenn ihr nicht in der Lage seid, die Strafe zu bezahlen, was in der Praxis nur sehr selten vorkommt, da die Behörde davor noch versuchen wird, die Strafe mittels Exekution einzutreiben.

Das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch.

Was tun dagegen? Einspruch erheben

Du hast die Möglichkeit die in der Strafverfügung genannte Geldstrafe zu bezahlen, womit die Sache dann erledigt ist. Oder du erhebst Einspruch und bekämpfst die Strafe.

Der Einspruch (§ 49 VStG) ist nur gegen Strafverfügungen zulässig. Ein Einspruch setzt die angefochtene Strafverfügung von selbst außer Kraft, woraufhin die Behörde dann ein ordentliches Verfahren einleitet, wo du dich auch rechtfertigen kannst.
Eine weitere Möglichkeit ist, nur die Höhe der verhängten Strafe anzufechten oder einen Antrag auf Strafmilderung (§ 20 VStG) oder Strafnachsicht (§ 21 VStG) zu stellen. Dann bleibt die Strafverfügung selbst in Kraft und wird nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.

Einspruch erheben kannst du sowohl schriftlich, als auch mündlich binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung bei der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat. Es handelt sich um einen mehr oder weniger formlosen Einspruch. Zu beachten ist lediglich, dass die betreffende Strafverfügung bezeichnet wird und irgendwie hervorgeht, dass Einspruch erhoben wird, wobei hier sogar eine falsche Bezeichnung irrelevant wäre. Dem/der Beschuldigten steht es auch offen den Einspruch zu begründen und Beweismittel vorzubringen, jedoch ist es vorteilhafter dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens zu machen.

Falls du also Einspruch einlegen willst, am besten einfach die Strafverfügung kopieren, die Kopie durchstreichen sowie unterschreiben und dann per Einschreiben/Fax an die Behörde zurückschicken. Die Sendebestätigung hebst du gut auf. Siehe auch hier: Video – Einspruch im Verwaltungsstrafverfahren erklärt mit Handpuppen!

Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar (d.h. mit staatlichem Zwang durchseztbar). Achtung: Manchmal ist es möglich, das noch abzuwenden, denn unter gewissen Umständen kann es auch zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen, etwa bei Zustellung während man auf Urlaub ist, an der Zustelladresse nicht wohnt oder der/die Beschuldigte sonst wie verhindert war. In diesen Fällen wende dich bitte an eine Rechtshilfe/Rechtsinfo.

Antrag auf Akteneinsicht sowie Rechtfertigung?

Beides kannst du theoretisch auch gleich mit deinem Einspruch miterledigen. Dies würde dir Arbeit ersparen, da du gleich ein paar Schritte auf einmal erledigst, kann aber auch Nachteile mit sich bringen.

Akteneinsicht kannst du ganz einfach verlangen indem du der Behörde ein Fax/Einschreiben mit folgendem Text zusendest: „Ich stelle hiermit den Antrag auf ungekürzte Akteneinsicht in betreffendem Verfahren (Aktenzahl)“ + Unterschrift. Es gibt nun drei Möglichkeiten. Erstens, die Behörde sendet dir die Akten zu. Zweitens, die Behörde sendet dir eine Genehmigung der Akteneinsicht zu. Oder Drittens, was am wahrscheinlichsten ist, sie sendet dir gar nichts zu und geht davon aus, dass mit dem gestellten Antrag dieser automatisch als genehmigt gilt. Von daher begib dich nach einiger Zeit einfach zur Polizei und nimm Akteneinsicht, sicherheitshalber die Kopie des Antrags mitnehmen für den Fall, dass es Probleme gibt.

In einer Rechtfertigung kannst du deinen Einspruch begründen. Eine Rechtfertigung wird ebenfalls per Einschreiben/Fax an die Behörden gesandt. Am besten du macht dies, sobald du Akteneinsicht genommen hast. Beurteilt wird sie wieder von der selben Behörde, die dir die Strafverfügung zugesandt hat, daher ist es sehr unwahrscheinlich, dass es bereits in diesem Stadium des Verfahrens zu einer Einstellung kommt. Deshalb sollte die Begründung auch wirklich sehr kurz und aufs Notwendigste beschränkt gehalten sein. Am besten mit ein, zwei Sätzen abhandeln. Die Möglichkeit dich ausführlich zu rechtfertigen hast du später dann noch in einer Beschwerde. Deine Argumente jetzt schon der Behörde mitzuteilen schafft ihr nur zusätzliche Zeit um nach Gegenargumenten zu suchen.
In der Praxis erhalten Beschuldigte auch des Öfteren eine Ladung zur Rechtfertigung (§ 40 Abs 2 VStG). Du könntest ihr zwar nachkommen, musst du jedoch nicht. Es kann dir nicht nachteilig angerechnet werden wenn du der Ladung nicht Folge leisten und dich nur schriftlich äußerst. Aber Vorsicht, es gibt auch einen sehr unwahrscheinlichen Fall in dem auf der Ladung irgendwo die „zwangsweise Vorführung“ angedroht wird. Dann musst du der Ladung jedenfalls nachkommen, andernfalls wird früher oder später die Polizei vor deiner Tür stehen und dich einfach zur Vernehmung mitnehmen. Also am besten die Ladung mehrmals und sehr genau durchlesen um auf Nummer Sicher zu gehen.

Was ist ein Straferkenntnis?

Ein Straferkenntnis ist der Bescheid am Ende eines ordenlichen Verfahrens. Ein Straferkenntnis wird daher erlassen, wenn die Voraussetzungen für eine Strafverfügung (und damit für ein abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren) nicht vorlagen oder wenn Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben wurde, und dieser dann abgelehnt worden ist. In der Regel wird es schriftlich mittels Rsa-Brief zugestellt, kann jedoch auch mündlich verkündet werden. Bei mündlicher Verkündigung ist eine schriftliche Ausfertigung nur auf Verlangen der Partei zuzustellen, auf diese solltest du jedenfalls bestehen.


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