Nicht-österreichische Staatsbürger_innenschaft

——-Seit 23.5.2017 sind Änderungen im Versammlungsrecht eingetreten, die insbesondere auch Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft betreffen, dieser Artikel wird über den Sommer aktualisiert und ist derzeit nicht am letzten Stand——-

Eingeschränktes Versammlungsrecht

Obwohl das Versammlungsrecht nach Art 11 EMRK ein Menschenrecht ist, haben Menschen, die keine österreichische Staatsbürger_innenschaft haben, in Österreich nur ein eingeschränktes Recht zu demonstrieren. Lediglich die Teilnahme an Demonstrationen ist für nicht-österreichische Staatsbürger_innen rechtlich zulässig.

Menschen, die keine österreichische Staatsbürger_innenschaft haben, dürfen gemäß § 8 Versammlungsgesetz weder Demos anmelden, diese leiten, noch Ordner_in einer Versammlung sein.

Ausweispflicht – Polizeikontrollen

Menschen, die nicht die österreichische Staatsbürger_innenschaft haben, müssen in Österreich gemäß § 32 FPG (Fremdenpolizeigesetz) ihren Reisepass oder andere Reisedokumente (Visum) bei sich tragen oder diese so aufbewahren, dass sie nicht länger als eine Stunde brauchen um die Dokumente zu holen. Da es auf Demonstrationen immer wieder – zum Teil wegen Zwischenfällen – zu Ausweiskontrollen kommen kann, ist es als nicht-österreichischeR Staatsbürger_in ratsam seinen bzw ihren Reisepass auf Demonstrationen mitzunehmen.

Die Polizei kann aus bestimmten Gründen bei jedem Menschen die Identität kontrollieren bzw feststellen. Bei Menschen, die keine österreichische Staatsbürger_innenschaft haben, hat die Polizei gemäß § 34 FPG zusätzliche Möglichkeiten. Etwa wenn die Polizei aufgrund bestimmter Tatsachen annimmt eine Person ist rechtswidrig nach Österreich eingereist oder hält sich hier rechtswidrig auf. Eine derartige Annahme ist in der Praxis für die Polizei schnell gefunden. Sehr oft gibt es für derartige Kontrollen rassistische Motive wie etwa Aussehen, insbesondere Hautfarbe etc. Eine Identitätskontrolle beinhaltet nur deinen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und deine Wohnanschrift – mehr nicht!

Wir empfehlen – wie bei jeder Kontrolle – zu erfragen, wieso eine Kontrolle vorgenommen wird. Welche genauen Gründe die Polizei hat und auf welche Tatsachen sie diese Gründe stützt. Verhindern lässt sich eine derartige Identitätskontrolle leider nicht, da eine Verweigerung der Kontrolle die Polizei zu einer “Festnahme“ nach § 39 FPG berechtigt. Eine Festnahme ist in diesen Fällen bis zu 24 Stunden zulässig, danach musst du freigelassen werden. In bestimmten Fällen (ua. aufrechte Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Festnahmeauftrag) ist eine längere Anhaltung von 48 Stunden bzw 72 Stunden zulässig.

Die Polizei kann dich aus bestimmten Gründen gemäß § 99 FPG „erkennungsdienstlich“ behandeln“. Das heißt die Polizei wird berechtigt dich zu fotografieren, filmen, eine Schrift/Stimmprobe oder Fingerabdrücke abzunehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Polizei annimmt, dass du nicht die österreichische Staatsbürger_innenschaft hast und dich nicht ausweisen kannst.

Folgen bei Verwaltungsübertretungen

Gegen Drittstaatangehörige (=nicht EWR Angehörige) kann bei bestimmten Verwaltungsübertretungen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 53 FPG und § 63 FPG verhängt werden. Eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung wegen beispielsweise Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz nach § 14 Versammlungsgesetz, Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 SPG oder aggressiven Verhaltens gegenüber BeamtInnen nach § 82 SPG kann dafür schon ausreichen.

Das Verfahren muss abgeschlossen sein, damit die Fremdenbehörde ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot aufgrund der Verwaltungsübertretung aussprechen kann. Solange du also noch Einspruch erhoben hast oder noch keine endgültige Entscheidung der Behörde da ist, darf diese Rechtsfolge daher noch nicht eintreten. Auf die Strafhöhe kommt es dabei nicht an. Achte daher gerade bei Versammlungsauflösungen und spontanen Demonstrationen, dass du durch deine Teilnahme ein bestimmtes Risiko eingehst.

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