Geschrieben von Stefan H.
§ 281 StGB stellt die „Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze“ unter Strafe. Wer in Medien (Zeitung, Flyer, Radio, Fernsehen etc) oder sonst öffentlich dazu auffordert ein Gesetz allgemein nicht zu befolgen, erfüllt diesen Tatbestand. Dieser Tatbestand zielt darauf auf die Organisation von zivilem Ungehorsam zu bestrafen. Verboten ist aber nur der Aufruf zu dauerhaftem Ungehorsam.
“’Nicht strafbar“‘ ist daher der Aufruf und die Organisation von zivilem Ungehorsam bloß zu einem bestimmten Datum oder kürzerem Zeitraum hin. Nicht strafbar ist auch der Aufruf Verordnungen oder individuelle Entscheidungen (Bescheid, Urteil) nicht zu befolgen. Zum Beispiel: der Aufruf trotz Untersagung einer Versammlung (=Bescheid) sich zu versammeln. Dieser Aufruf wird aber eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Versammlungsgesetz für den oder die Demo-Anmelder_in darstellen.
§ 282 StGB verbietet die Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlungen und deren Gutheißung. Es geht nur um strafrechtlich relevante Handlungen, nicht um Verwaltungsübertretungen. Wer zum Beispiel öffentlich dazu aufruft eine Eisenbahnstrecke zu sabotieren (Sachbeschädigung) oder einen Rektor zu torten (Beleidigung § 115 StGB) begeht einen derartigen Aufruf.
Ein Aufruf und die Organisation von zivilem Ungehorsam kann unter Umständen eine Anstiftung zu Verwaltungsübertretungen § 7 Verwaltungsstrafgesetz sein, wenn Verwaltungsübertretungen zu denen aufgerufen wurde, begangen werden. Werden keine Verwaltungsübertretungen begangen, ist eine Anstiftung nicht möglich.
Ob eine verwaltungsstrafrechtliche Anstiftung vorliegt, hängt von der Formulierung des Aufrufs ab und kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wir empfehlen daher bei derartigen Aufrufen eine intensive Diskussion und rechtliche Beratung über den genauen Wortlaut. Grundsätzlich gilt je weniger konkret der Aufruf für die Aktion desto eher ist es keine Anstiftung.