Untersagung, Platzverbot und Bannmeile

Geschrieben von Stefan H.

Untersagung der Versammlung

Eine Versammlung kann bereits im Vorfeld behördlich aus bestimmten Gründen untersagt werden. Meist erfolgen Untersagungen relativ knapp vor dem Demo-Termin. Erkundige dich daher bevor du auf eine Demonstration gehst, ob diese untersagt wurde.

Erfolgt eine Untersagung der Demo, darf die angemeldete Versammlung nicht stattfinden und es wird am Demostartpunkt meistens Polizei anwesend sein. Die Polizei kann, wenn sich Menschen trotz der Untersagung versammeln, diese Demo auflösen und die Auflösung mit Gewalt durchsetzen. Verlässt du die aufgelöste Versammlung nicht, begehst du eine Verwaltungsübertretung. Begibst du dich zu einer untersagten Demo musst du daher damit rechnen, dass die Versammlung sehr schnell aufgelöst wird, die Polizei sehr repressiv einschreiten wird und du unter Umständen mit einer Verwaltungsübertretung und Identitätsfeststellung rechnen musst.

Siehe auch in den Artikeln für die Demoorganisation zur Untersagung der Demo und deren rechtliche Bekämpfung.

Platzverbot

Die Sicherheitsbehörden können nach § 36 SPG mittels Verordnung das Betreten von bestimmten Orten verbieten, wenn sie annehmen, dass dort eine „allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß“ entsteht. Die Behörde kann so durch Erlassung eines Platzverbotes verhindern, dass dort unerwünschte Versammlungen stattfinden. Führt eine angezeigte Versammlung trotzdem durch den mit dem Platzverbot belegtem Ort, kann die Demo schon im Vorfeld untersagt werden (§ 6 VersG).

Die Verordnung für das Platzverbot wird meist mit Zetteln um das betreffende Areal aufgehängt und den Medien mitgeteilt, sodass diese darüber berichten. Fast immer sind auch entsprechend viele Polizist_innen anwesend. So eine Verordnung kann immer nur für maximal 6 Stunden gelten (§ 36 Abs 4 SPG)

Die Nichtbefolgung des Platzverbots ist eine Verwaltungsübertretung. Die Polizei darf Leute aus diesem Bereich wegweisen und ihnen das Betreten untersagen. Dies wird zB. mündlich oder einer größeren Gruppe mittels Megaphon verkündet. Eine Festnahme von Leuten, die sich weigern, den Platz zu verlassen, ist ebenfalls möglich, da es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt (§ 84 Abs 1 Z 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG).

Bannmeile

Während den Sitzungen der Bundesversammlung, des Nationalrates, Bundesrates, oder eines Landtags darf im Umkreis von 300 Meter keine Versammlung stattfinden (§ 7 Versammlungsgesetz). Innerhalb dieser Bannmeile gibt es während der Sitzung keine Versammlungsfreiheit!

Wenn du daher eine Versammlung planst, die beim Parlament oder einem Landtag vorbei führen soll, erkundige dich daher schon im Vorhinein (z.B. auf der Homepage der Landtage (zb für Wien) oder Parlamentshomepage), ob bzw. wann Sitzungen stattfinden. An Wahltagen sind ebenso Versammlungen im und im Umkreis von Wahllokalen verboten (§ 58 Abs 1 NRWO).

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