Strafen wegen Verstoß gegen Ausgangsbeschränkungen (Text vom 23.4.2020 – Achtung! Die Gesetze/Verordnungen ändern sich häufig!)

Liebe Leute,

nehmt die Covid-Pandemie ernst. Informiert euch, wie ihr eure körperliche und seelische Gesundheit und die anderer Menschen schützen könnt. Wichtig ist es, das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten und nicht gesetzliche Verbote oder Gebote.

Die Gesetze und Verbote können sich jeden Tag ändern. Die Ausgangsbeschränkungs-Verordnung sagt, es ist grundsätzlich verboten, den öffentlichen Raum zu betreten. Der öffentliche Raum ist überall, wo immer (oder zu bestimmten Zeiten) alle Menschen hingehen können. Zum Beispiel, die Straße, ein Platz oder ein Park.

Es gibt aber einige Ausnahmen, wie Lebensmittel einkaufen oder alleine spazieren gehen. Die Ausnahmen sind aber sehr unklar formuliert. Umstritten ist, zum Beispiel, ob man jemanden draußen treffen darf, wenn man ausreichend Abstand einhält.

Wenn man gegen dieses Verbot verstößt, begeht man eine Verwaltungsübertretung. Dafür kann es eine Geldstrafe geben. Wenn man die Geldstrafe nicht bezahlen kann, kann man auch eingesperrt werden.

Das bedeutet, dass die Polizei Menschen im öffentlichen Raum kontrollieren kann. Die Polizei kann also Kinder, die Fußball spielen oder Freund_innen, die spazieren gehen, bestrafen. Das wollen wir nicht!

Wir glauben, dass viele dieser Strafen eigentlich gegen das Gesetz sind. Wenn man sich gegen sie wehrt, muss man sie vielleicht nicht zahlen. Sicher ist das aber nicht.

Zwei Aspekte sind nach unserer vorläufigen Einschätzung jedoch rechtlich in Ordnung:

– Das Verbot Sportplätze zu betreten.

– Maskenpflicht an den jeweiligen Orten für Erwachsene (bzw. Tragen eines Tuches um Mund und Nase)

– Die Pflicht in Fahrzeugen einen Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten

Wenn ihr wegen einem möglichen Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen Probleme habt, könnt ihr uns gerne schreiben. Wir helfen euch dabei, euch zu wehren, wenn wir glauben, dass es aussichtsreich ist.

Die Polizei darf jetzt „Organstrafen“ austeilen. Das bedeutet, sie hat die Möglichkeit sehr schnell und ohne besonderen Verwaltungsaufwand eine (Organ)Strafe zu erlassen. Es gibt dann kein Verfahren, in dem ihr euren Standpunkt darstellen könnt. Dafür ist die Strafe aber geringer und es gibt fixe Beträge. (25 € für einen Verstoß gegen die Maskenpflicht; 50 € für andere Verstöße). Ihr bekommt eine Rechnung und müsst sofort bezahlen. (Manche Organstrafen muss man binnen zwei Wochen einzahlen. Bei den Corona-Strafen gibt es diese Möglichkeit wohl nicht.) Wenn ihr bezahlt, ist das Verfahren damit beendet. Es erfolgt dann auch keine Eintragung in das Verwaltungsstrafregister. Wenn ihr nicht bezahlt, dann wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Ihr könnt also kein Rechtsmittel gegen eine Organstrafverfügung einlegen. Wollt ihr gegen die Organstrafe vorgehen, dürft ihr sie nicht bezahlen. Bitte beachtet, dass die Verwaltungsstrafe, dann höher wird (max. 3.600 €). Nicht zu zahlen macht also nur Sinn, wenn ihr bis zum Landesverwaltungsgericht gehen wollt. Dafür braucht ihr keinen Anwalt und wir unterstützen euch. Wir können den Ausgang des Verfahrens nicht vorhersagen, glauben aber, dass viele Strafen rechtlich nicht gedeckt sind. Überlegt euch im Vorhinein, ob ihr die Organstrafe zahlen wollt oder nicht. Am besten besprecht auch mit eurem Umfeld, ob Leute bereit wären, die Strafe gemeinsam zu zahlen, falls ihr dagegen vorgehen wollt und es schief geht. Solidarität ist eine Waffe!

Die Polizei kann übrigens frei entscheiden, ob sie euch eine „Organstrafe“ oder eine normale Strafe gibt.

Wenn ihr keine „Organstrafe“ bekommt oder diese nicht bezahlt habt, beginnt ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer „Strafverfügung“ oder einer „Aufforderung zur Rechtfertigung“. Hier findet ihr genauere Infos zum Verfahrensablauf. Ihr müsst in dieser Phase des Verfahrens selbst aktiv werden und ein Rechtsmittel einlegen, wenn ihr gegen die Strafe vorgehen wollt. Bitte bedenkt, dass man bei diesen Strafen Fristen beachten muss. Wie lange ihr Zeit habt, steht auf der Strafe.

Wenn man mit dem Rechtsmittel Erfolg hat, muss man die Strafe nicht oder weniger zahlen. Wenn man keinen Erfolg hat, kann die Strafe um 30% teurer werden (Verfahrenskosten).

Wird man von der Polizei kontrolliert, ist das unangenehm und manchmal gefährlich. Wenn die Polizei kommt, passt auf euch und andere auf.

Wenn die Polizei Sachen macht, die sie gar nicht darf, kann man sich wehren. Man kann, zum Beispiel, eine Maßnahmenbeschwerde machen. Eine Maßnahmenbeschwerde ist aber nicht immer gut. Wenn ihr eine Maßnahmenbeschwerde verliert, ist das sehr teuer. Wenn ihr eine Maßnahmenbeschwerde gewinnt, sagt ein Gericht nur: „Es war nicht okay, was die Polizei gemacht hat“. Daher überlegt euch besser zwei mal, ob ihr eine Maßnahmenbeschwerde machen wollt.

Was ist eigentlich gerade verboten?

Wir können euch nicht genau sagen, was gerade erlaubt oder verboten ist. Nicht einmal die Regierung selbst, weiß das gerade. Viel Verbote sind unklar.

Wir haben oben geschrieben, dass es die Ausgangsbeschränkungs-Verordnung gibt. Den Text der Verordnung findet ihr am Ende des Artikels und im oberen Abschnitt steht mehr zu diesen Verboten.

Es gibt aber auch Verbote in anderen Verordnungen. Zum Beispiel, müssen viele Betriebe derzeit geschlossen bleiben. Auch kann es in bestimmten Gegenden strengere Regeln geben.

Wir glauben, dass man viele Strafen nicht zahlen muss, wenn man sich wehrt.

Wir unterstützen euch, wenn ihr euch wehren wollt. Schreibt uns eine E-Mail:

rechtsinfokollektiv [at] riseup.net

Auch die Rote Hilfe Wien (https://rotehilfe.wien/kontakt/) und die Solidaritätsgruppe Wien (https://www.solidaritaetsgruppe.org/) können euch helfen.

Ausgangsbeschränkungen – Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes Fassung 22.4.2020 – Die akutelle Fassung der Verordnung findet ihr hier. Die Verordnung basiert auf dem Covid-Maßnahmen-Gesetz.

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;

3a. zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

4a. zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des § 5 Abs. 2;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§ 3 Das Betreten von

1. Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,

2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

§ 4 Abs. 1 Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Abs. 2 Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

§ 5. Abs. 1 Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.

Abs. 2 Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten

Z.1 durch Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne des § 3 Z 8 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen im Sinne des § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer. Zwischen Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen bzw. Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.

Z.2 durch Kaderspieler, Betreuerinnen bzw. Betreuer und Trainerinnen bzw. Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuerinnen bzw. Betreuern und Trainerinnen und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Trainingseinheiten, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten, gelten die Vorschriften der Z 1.

§ 6. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.