Sowohl vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch vor Gericht hat der_die Beschuldigte das Recht, die Aussage zu verweigern – und oft ist das Einfachste auch tatsächlich das Beste – nämlich gar nichts zu sagen!
Als Beschuldigte_r hast du sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Strafverfahren immer das Recht auf Aussageverweigerung. Es ist wichtig, sich über dieses Recht im Klaren zu sein und auch davon Gebrauch zu machen!
Eine Aussage vor der Polizei schadet dir nur. Entweder die Polizei hat bereits Beweise gegen dich in der Hand, dann kann eine Aussage auch nichts daran ändern, oder sie hat keine Beweise, dann würdest du mit einer Aussage der Polizei nur bisher unbekannte Informationen liefern.
Durch die Aussageverweigerung ist auch nichts verloren. Denn im Laufe des Verfahrens besteht noch ausreichend Gelegenheit, nach Studium des Aktes (Akteneinsicht), Beratung mit Rechtsanwält_innen, Rechtshilfestrukturen und Vertrauenspersonen sowie ausgiebiger Überlegung eine Aussage in Betracht zu ziehen. Eine voreilige Aussage hingegen, ohne Kenntnis des Aktes und vorherige Beratung, läuft eigentlich immer schief.
Auch wenn du meinst, deine spezielle Aussage sei nicht schlimm – es gibt keine harmlosen Aussagen. Denn es geht bei der Aussageverweigerung nicht nur um den Schutz vor Strafverfolgung, sondern auch darum, andere nicht zu belasten und der Polizei und im Speziellen dem Verfassungsschutz keinen Einblick in politische Strukturen zu geben.
Glaube auch nicht, dass du die Polizei mit deiner Aussage austricksen kannst. In einer Vernehmungssituation sitzt du Beamt_innen gegenüber, für die diese Situation Alltag ist, die speziell in Vernehmungstechniken geschult und im Gegensatz zu dir in keiner Stresssituation sind. Lass dich auch nicht durch die Polizei unter Druck setzen. Je schneller du den Beamt_innen klarmachst, dass du keinesfalls eine Aussage machen wirst, desto schneller werden sie auch die Vernehmung beenden. Beachte, dass auch „Ich weiß das nicht“ eine Aussage ist. Auf jede noch so bescheuerte Frage sollt e deine Antwort lauten: „Ich verweigere die Aussage“.
Die betreffenden Paragrafen:
§ 33 Verwaltungsstrafgesetz
§ 7 und § 164 Abs 1 Strafprozessordnung
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Dazu gibts sogar ein supertolles Lied: Anna und Arthur haltens Maul!