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Keine Besetzung ist auch keine Lösung

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Eine Bemerkung vorab zur Beruhigung: „Das Betreten eines Objektes kann mit polizeilichen Befugnissen nicht verhindert werden, wenn dabei keine strafbaren Handlungen gesetzt werden.“ (4556/AB 23. GP, 2) Das sagte nicht irgendwer, sondern Maria Fekter in der Beantwortung einer an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage in ihrer Zeit als Innenministerin. Nicht nur sind Haus- oder Grundstücksbesetzungen also probate Mittel des politischen Kampfs sondern auch ihrem Wesen nach erlaubt. Die Durchführung und Teilnahme an einer Besetzung sind nicht strafbar. Dennoch gilt es einiges zu beachten um nicht mit Verwaltungsstrafen oder gar einem Strafprozess konfrontiert zu werden. Zur Besetzung eignen sich Häuser, Wohnungen, Plätze, Büros, Ämter, Hörsäle, Baustellen…

Du willst eine Besetzung organisieren?

Zu allererst ist es wichtig sicher zu gehen, dass das Objekt der Wahl unbewohnt ist. Ausschließlich unbewohnte Objekte eignen sich zur Hausbesetzung! Auch wenn ein Haus verwahrlost aussieht, kann es sein, dass Menschen darin wohnen. Es könnte sich um eine „stille Besetzung“ handeln, die Bewohner_innen wollen also in diesem Fall bewusst nicht von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden um das Gebäude möglichst lange nutzen zu können. Es ist außerdem hilfreich herauszufinden, wem das Haus oder Grundstück gehört, das geht am einfachsten mittels eines Grundbuchauszugs. Den Grundbuchauszug kannst du dir direkt bei jedem Bezirksgericht oder auch online holen, er kostet jedoch Geld (je nachdem kannst du mit bis zu 20€ rechnen). Allgemeine Informationen zum Grundbuch und zur Einsicht findest du hier. Online und ohne Anmeldung kannst du einen Grundbuchauszug anonym hier bekommen

Besetzung oder Versammlung?

Wenn eine Versammlung stattfindet, dann ist eine polizeiliche Räumung des Objekts nicht möglich. Außerdem unterliegt eine Versammlung grundrechtlichem Schutz. Sie kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen aufgelöst werden bzw entspricht es der österreichischen polizeilichen und juristischen Praxis, dass eine Versammlung nicht andauernd über einen längeren Zeitraum Tag und Nacht stattfinden kann. Wird eine Versammlung polizeilich aufgelöst steht eine Besetzung vor dem Problem, dass die Anwesenden verpflichtet sind sogleich auseinanderzugehen, eine Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt werden kann und Verwaltungsstrafen ausgestellt werden können (§ 14 Versammlungsgesetz). Regelmäßig wird die Polizei Versammlungen die auf Privatgrundstücken oder in Häusern stattfinden daher auflösen und eine weitere darauffolgende Besetzung verhindern. Versammlungen eignen sich daher nur kurzfristig für die Benutzung von Objekten, möglicherweise auch als Start von Besetzungen (zB bei den Besetzungen im Rahmen der Unibrennt Proteste). Oftmals werden faktische Handlungen „Besetzungen“ genannt, die nach juristischen Termini Versammlungen sind, was zur Verwirrung beitragen kann, wie z.B. im Audimax 2012

Eine Besetzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Entweder, weil die Auflösung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder weil die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Besitzer_innen darstellt und diese die Auflösung verlangen.

Du willst an einer Besetzung teilnehmen?

Du hast dabei nichts zu befürchten. Solange nicht die polizeiliche Räumung akut bevorsteht, hast du keine Verwaltungsübertretung begangen oder sonst einen Grund für die Befürchtung von Repressalien durch die Polizei. Natürlich ist es immer möglich, dass sich Zivilpolizei in Besetzungen mischt, da der Polizei Besetzungen ein Dorn im Auge sind. So sagt zB Maria Fekter: „Dem Thema Hausbesetzung kam und kommt im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit genauso ein großer Stellenwert zu, wie anderen Erscheinungsformen von Rechtsverletzungen. Mein Ressort wird deshalb weiterhin in diesem Bereich die durch die einschlägigen Gesetze eingeräumten Rechte und Befugnisse unter Einbeziehung der sich ständig weiterentwickelnden einsatztaktischen Erkenntnisse entsprechend wahrnehmen. Durch Umfelderhebungen im Bereich jener Gruppen, die bei Hausbesetzungen bereits in Erscheinung getreten sind, sollen künftig derartige Delikte bereits im Vorfeld noch wirkungsvoller bekämpft werden.“ (454/AB 24. GP, 5)

Wie kann eine Hausbesetzung aus juristischer Perspektive möglichst erfolgreich ablaufen?

Eine „erfolgreiche“ Hausbesetzung ist eine, die von der Polizei nicht geräumt wird. Wie kann eine Räumung verhindert werden?

Am einfachsten ist es, wenn die Besetzung mit Duldung der Besitzer_innen stattfindet, diese also einer (Zwischen)Nutzung zustimmen, zB bis Renovierungs- oder Bauarbeiten beginnen. So ähnlich ist zB die Pizzeria Anarchia zustande gekommen. Andere Projekte begannen als Besetzungen, wurden jedoch mit der Zeit legalisiert, indem (nicht immer) billige Verträge mit den Eigentümer_innen geschlossen wurden. Für erfolgreiche Besetzungen ist es daher interessant zu wissen, wie die Besitzverhältnisse sind, da Verhandlungen mit öffentlichen Stellen (Gemeinde, Land, Bund) aufgrund des potentiellen politischen Drucks je nach politscher Lage erfolgversprechender sind, als Verhandlungen mit zb Immobilien-Unternehmen oder Banken. Haus besetzen ist nicht schwer – Häuser halten dagegen sehr.

Die Auflösung einer Besetzung

Die Auflösung ist immer das bittere Ende einer Hausbesetzung. Aber auch die letzten Stunden und Minuten können noch gestaltet werden, wie zB hier. Übrigens: Das Vermummungsverbot gilt in Österreich nur und ausschließlich auf Versammlungen, sonst ist eine Vermummung nicht verboten und daher auch nicht strafbar!

Wann kann eine Besetzung aufgelöst werden?

Eine Räumung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 37 SPG). Es müssen sich mindestens 3 Personen ohne Duldung der Besitzer_innen auf einem Grundstück oder in einem Raum zusammenfinden und es darf sich um keine Versammlung halten. Falls es sich um eine Versammlung handelt, ist die Auflösung unter den Bedingungen des Versammlungsgesetzes vorzunehmen.

Es gibt genau zwei Gründe, für die Auflösung einer Besetzung: 1. Die Besitzer_innen können die Besetzung nicht selbst beenden und verlangen die Auflösung. Gab es eine erste Zustimmung oder Duldung zur Besetzung, ist eine spätere Auflösung auf Wunsch der Besitzer_innen nicht mehr zulässig! 2. Die Auflösung ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig. Zur öffentlichen Ordnung zählen die ungeschriebenen (sozialen) Regeln für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen. „Notwendig“ ist die Auflösung, wenn sie der Beseitigung einer Störung dient (zB Behinderung des Betretens eines öffentlichen Ortes, Beeinträchtigung der Nutzung eines Raumes zB Hörsaal).

Faktisch wird die Polizei jedoch häufig einen Grund (er)finden, um eine ihr unliebsame Besetzung aufzulösen. Aufgrund der nur nachträglichen Bekämpfbarkeit von Maßnahmen der Polizei, ist es auch nicht möglich, einer tatsächlich falschen Auflösungsgrundlage im Moment etwas entgegen zu setzen.

Wie wird eine Besetzung aufgelöst?

Die Auflösung einer Besetzung geschieht durch eine Verordnung. Diese ist „geeignet“ (zB mittels Megaphon oder auch per Anschlag, jedenfalls für die Besetzer_innen erkennbar) bekannt zu geben und tritt unmittelbar danach in Kraft. Sie hat u.a. folgenden Inhalt: Anordnung das Haus/Objekt zu Verlassen, Untersagung des (Wieder-)Betretens, die Ermächtigung, die Besetzer_innen wegzuweisen. Wichtig: Die Verordnung tritt nach spätestens 6 Stunden außer Kraft!

Sobald die Verordnung erlassen wurde, kann die Besetzung geräumt werden. Die Besetzer_innen können freiwillig gehen oder passiven Widerstand leisten und sich von der Polizei aus dem Gebäude bringen oder tragen lassen. Die Polizei setzt immer wieder auf die Taktik, Besetzungen zu Uhrzeiten zu beenden an denen wenig los ist. Im schlechtesten Fall bekommt ihr das Ende einer Besetzung erst mit, wenn die Verordnung schon ausgesprochen wurde.

Es kommt vor, dass von Seiten der Polizei nicht nur eine Besetzungs-Auflösung-Verordnung ausgesprochen, sondern auch noch ein Platzverbot erlassen wird. Ein Platzverbot dient dazu, einen Bereich menschenleer zu bekommen, an dem sonst eine allgemeine Gefahr für Gesundheit oder Leben mehrerer Menschen oder an dem eine Gefahr für Eigentum und Umwelt in großem Ausmaß entstehen würde. Das Platzverbot verhindert solidarisierende Handlungen mit den Besetzer_innen und erschwert eine Dokumentation der polizeilichen Vorgehensweise.

Welche Strafen könnten auf mich zu kommen?

2012 wurde eine neue Strafbestimmung in das Sicherheitspolizeigesetz eingeführt, die nur im Zusammenhang mit Besetzungen relevant ist: § 84 Abs 1 Z 6 besagt: „[Wer] einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Bislang waren Besetzungen grundsätzlich ohne jegliche Bestrafung möglich. Mit dieser Bestimmung werden nun diejenigen Personen bestraft, die versuchen, nachdem die Auflösungs-Verordnung erlassen wurde, auf das besetzte Gelände zu gelangen. Die Personen, die sich bereits bei der Besetzung befinden, sind davon nicht betroffen. Sie können weiterhin mit Gewalt aus dem besetzten Bereich gebracht werden, bekommen aber keinerlei Verwaltungsstrafe dafür. Achtung: Es bleibt abzuwarten wie die Polizei ihre neue Kompetenz anwendet! Solltet ihr bei Besetzungsauflösungen dabei sein, schreibt auf jeden Fall Gedächtnisprotokolle. Verwaltungsstrafen können noch nach Monaten zugeschickt werden!

Außerdem können, je nachdem wie sich Polizei und Besetzer_innen verhalten, noch andere Verwaltungsstrafen relevant werden, zB: § 81 SPG Störung der öffentlichen Ordnung, § 82 SPG Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder eine der Strafen nach den Landesgesetzen zB „ungebührliche Erregung von störendem Lärm“.

Strafrechtliche Delikte bei Besetzungen

Achtung! Im Rahmen von Besetzungen werden den Besetzer_innen immer wieder auch Handlungen vorgeworfen, die anders als Verwaltungsübertretungen auch gerichtlich strafbar sind! Es gilt aber im Strafrecht, dass nur individuell vorwerfbare Handlungen strafbar sind und nicht einfach die ganze Gruppe der Besetzer_innen bestraft werden kann. Das bedeutet, dass immer einer konkreten Person eine konkrete Tat nachgewiesen werden muss und das ist im Rahmen von Besetzungen zumeist schwierig. Solltest du betreffend solcher Vorwürfe von der Polizei befragt werden, gilt hier ganz besonders: „Anna und Arthur haltens Maul!“ Mach von deinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch.
Die wichtigsten von der Polizei angezeigten strafrechtlichen Delikte im Zusammenhang mit Besetzungen sind:

Sachbeschädigung – § 125 Strafgesetzbuch StGB
Schwere Sachbeschädigung – § 126 StGB
Entziehung von Energie – § 132 StGB

Nicht vorwerfbar im Zusammenhang mit Besetzungen sind: Hausfriedensbruch – § 109 StGB – Kann nur bei bewohnten Objekten angewandt werden. Einbruch(sdiebstahl) – § 129 StGB – Kann nur angewandt werden, wenn etwas gestohlen wird. Es ist durchaus möglich, sich vorzubereiten und zB der Entziehung von Energie vorzubeugen, indem zu Beginn einer Hausbesetzung der Zählerstand des Stromzählers abgelesen und Kontakt mit dem Stromlieferanten aufgenommen wird, um die entstehenden Stromkosten zu bezahlen. Damit wird weiterhin einer möglichen polizeilichen Räumung vorgebeugt, die dann keinen Grund hätte, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Besetzung aufzulösen, da keinerlei Gesetze verletzt wären.

Strafrechtlich relevante Vorwürfe treffen dich immer erst im Nachhinein und können auch einige Zeit nachdem die Besetzung stattgefunden hat, erstmalig aufkommen. Wichtig ist es in diesem Fall, sich mit Rechtshilfestrukturen abzusprechen und bei Vernehmungen vom Aussageverweigerungsrecht, das dir als beschuldigter Person zukommt, Gebrauch zu machen.