Änderungen für Verwaltungsstrafen ab 1.1.2014
Mit der Verwaltungsreform, die ab 1.1.2014 in Kraft tritt, ändert sich einiges für Verwaltungsverfahren. Hier werden ein paar grundsätzliche Dinge aufgezählt. Ob alles besser oder schlechter wird, ist noch schwer zu sagen, weil es noch keine Erfahrungen gibt, wie das neue System in der Praxis funktioniert.
– Das, was früher die Berufung gegen ein Straferkenntnis war, ist jetzt eine „Bescheidbeschwerde“ an ein Verwaltungsgericht. Der formlose Einspruch gegen die Strafverfügung bleibt beim Alten.
– Für Beschwerde gegen Strafen nach dem SPG (zB Störung öffentlicher Ordnung) und nach dem Versammlungsgesetz ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, also bei Vorfällen in Wien, das Landesverwaltungsgericht Wien. Die Verwaltungsgerichte sind neu; Unabhängige Verwaltungssenate (UVS) gibt es ab 2014 nicht mehr.
– Adressiert wird die Beschwerde nicht an das Verwaltungsgericht sondern an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den du bekämpfen willst (also zB an die Landespolizeidirektion Wien). Diese hat zwei Monate Zeit um ev den Bescheid selbst aufzuheben oder zu ändern, andernfalls muss sie die Beschwerde dann an das Gericht weiterleiten. Trifft diese Behörde innerhalb dieser zwei Monate eine Beschwerdevorentscheidung, musst du innerhalb von zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden soll (Vorlageantrag). Dieser Antrag kann ganz kurz gehalten sein und muss nur das „Begehren auf Vorlage“ enthalten.
– Bis jetzt konnte man in letzter Instanz vor dem UVS immer noch neue Gründe vorbringen, warum man die Strafe bekämpfen will. Jetzt kann das Gericht in der Verhandlung nur auf die Beschwerdepunkte eingehen, die du schon in die Beschwerde geschrieben hast.
– Für eine Bescheidbeschwerde hast du 4 Wochen Zeit, ab der Zustellung des Bescheids.
– Es ist möglich, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn es um eine Verwaltungsstrafe geht, eine_n Verfahrenshilfeverteidiger_in zu beantragen. Dieser Antrag verzögert die Beschwerdefrist bis zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe, dann beginnen die 4 Wochen neu zu laufen. Man kann sich auch konkret eine Person als Verteidiger_in wünschen, dem ist vom Verwaltungsgericht „nach Möglichkeit zu entsprechen“.
– Im Normalfall findet vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Wer das möchte, sollte es unbedingt in der Beschwerde beantragen, das Gericht kann sie dann nur in ganz bestimmten Fällen verweigern.