Repression nach Protesten gegen EU-Rats-Gipfeltreffen (Salzburg/Freilassing)

Mittlerweile befindet sich keine Person mehr in U-Haft, trotzdem werden strafrechtliche Verfahren erwartet, solidarisiert euch mit denen, die es getroffen hat!

Hier der Bericht der Rechtshilfe. Der Text wurde von Indymedia übernommen:

Eine Zusammenfassung und Übersicht zu den Ereignissen am 20.9. in Salzburg und Freilassing.

Bericht der Rechtshilfe zu den noS20-Protesten in Salzburg

Am Mittwoch den 19. und Donnerstag den 20. September 2018 fanden in Salzburg vielseitige Proteste gegen den unter österreichischer Schirmherrschaft veranstalteten „Informellen Gipfel der Staats- und Regierungschefs“ statt. Diese richteten sich vor allem gegen eine Abschottung der Europäischen Union nach außen, das dazugehörige und mit zynischen Kommentaren bedachte Massensterben von Geflüchteten im Mittelmeer sowie immer stärkere soziale Kontrollen im Inneren der Mitgliedsstaaten.

Nach ersten Protest-Veranstaltungen am Mittwoch, fand am Donnerstag die vom Bündnis „Solidarisches Salzburg“ organisierte Großdemo im Zentrum von Salzburg statt. Bereits bei der Anreise aus Deutschland wurde ein Zug aus München in Freilassing angehalten, die Insass_innen kontrolliert und 21 Personen vorübergehend festgenommen. Dies wurde von den „Sicherheitskräften“ vor Ort mit der „Verhinderung von potentiellen Straftaten“ begründet. Aufgrund des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes, wurde gerechtfertigt Personen festzusetzen, ohne dass Gesetze übertreten wurden. Die in Gewahrsam genommenen wurden in die Bundespolizeiinspektion Freilassing gebracht und dort nach und nach bis zum Abend freigelassen. Vorher wurde für sie ein Ausreiseverbot für den 20.09. verhängt.

Auf der Demonstration selbst kam es auf der Linzer Straße zu einer Blockade durch die Polizei. Die Demonstrant_innen sollten dazu gezwungen werden, sich durch eine ca. 5 Meter breite Gasse weiterzubewegen, was angesichts von mindestens 1300 Teilnehmer_innen überaus gefährlich ist. Nach längeren Verhandlungen wurde dem zugestimmt. Am Ende der Demonstration begann die Polizei damit, die Rechtfertigung für ihre überzogene Präsenz und die Sperrzone kurzerhand selbst zu schaffen. Sie begannen wahllos vermeintliche Straftäter_innen erst zu kontrollieren, dann einzukesseln und im weiteren Verlauf mit reichlich Pfeffergel anzugreifen. Die Demo-Sanitäter_innen, Vienna Street Medics, berichten von ca. 40 verarzteten Protestierenden. Wir verurteilen die Gefährdung und jegliche Angriffe von Seiten der Polizeikräfte auf die Demonstrant_innen.

Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurden vier Personen verhaftet, die ins Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt wurden. Die Inhaftierung einer weiteren Person, die von der Polizei zum Abtransport bereits in den dazugehörigen Kleinbus verfrachtet worden war, konnte dank des Durchhaltevermögens von ca. 300 engagierten Demonstrationsteilnehmer_innen verhindert werden. Eine der inhaftierten Personen wurde zum Zwecke einer U-Haft-Verhandlung in die Justizanstalt Salzburg in Puch Urstein verlegt. Dort wurde gestern auf Antrag der Staatsanwält*innenschaft von der zuständigen Richterin Untersuchungshaft für die nächsten 14 Tage verhängt.

Getroffen hat es einen, gemeint sind wir alle. Das können wir gar nicht oft genug wiederholen. Die Unterstützung des Inhaftierten und der weiteren Demonstrant_innen benötigt wie an anderen Stellen schon erwähnt, Zeit, Nerven und Geld. Unter https://nos20soli.blackblogs.org findet ihr alles zur Solikampagne für die Betroffenen von Repression bei den noS20-Protesten, ein Spendenkonto und andere Unterstützungsmöglichkeiten.

Solidarität ist eine Waffe!

noS20 Rechtshilfe am 22. September 2018

Schutzzonenregelung wird vom Verfassungsgerichtshof geprüft

Strafen bei Demo gegen Al-Quds-Marsch

Am 24. Juni 2017, also ca. ein Monat nach In-Kraft-Treten der neuen Schutzzonen-Regelung kam sie wahrscheinlich zum ersten Mal zur Anwendung. Eine antifaschistische Blockade des antisemitischen Al-Quds-Marsch in der Burggasse wurde unter Berufung auf die Schutzzone geräumt und einige AktivistInnen bekamen daraufhin Verwaltungsstrafen.  Wir halfen dabei, dagegen Beschwerden zu schreiben und brachten insbesondere vor, dass das neue Gesetz wohl verfassungswidrig ist, weil es die Versammlungsfreiheit verletzt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat nun entschieden, das Gesetz vom VfGH prüfen zu lassen, weil es ähnliche Bedenken hat. Das Verwaltungsgericht sieht dabei zwei Hauptprobleme: einerseits, dass die Notwendigkeit eines Abstands zwischen Demonstrationen nicht im Einzelfall geprüft werden muss und anderseits, dass man kaum wissen kann, ob man sich in einer Verbotszone befindet oder nicht

Die „Schutzzone“, die in § 7a VersG letztes Jahr eingeführt wurde, sollte eigentlich Verbotszone heißen, denn innerhalb dieser Zone im Umkreis von mindestens 50 m einer Versammlung ist es nun verboten, eine andere Versammlung abzuhalten, ganz egal, ob alles friedlich verläuft und ob die Versammlungen gegnerisch sind. Das Verbot ist seit 23.5.2017 in Kraft.

Absolutes Verbot und Unvorhersehbarkeit – die rechtlichen Argumente

Die Kritik am Gericht ist, dass die Verbotszone ein absolutes Versammlungsverbot darstellt, ohne, dass die Polizei eine Entscheidung im Einzelfall treffen muss: „Absolute Verbote sind besonders rechtfertigungsbedürftig, müssen auf spezifisch, eng abgesteckte Konstellationen zugeschnitten sein und Ausnahmecharakter haben.“ So ein Verbot darf nur ein letztes Mittel sein, um einen legitimes Ziel zu verfolgen (wie z.B. die Sicherheit der VersammlungsteilnehmerInnen zu gewährleisten). Das Verbot geht aber viel weiter als notwendig, es gilt nämlich auch bei verschiedenen friedlichen Versammlungen und sogar bei gleich oder ähnlich Gesinnten.

Außerdem schreibt das Verwaltungsgericht Wien, es sehe „keinen Grund, weshalb ein Versammlungsverbot für einen näher normierten und erforderlichen Schutzbereich nicht im Einzelfall auf die Notwendigkeit und damit auch auf die Verhältnismäßigkeit einer Überprüfung unterzogen werden soll.“ Die Polizei durfte ja immer schon Demonstrationen voneinander trennen und das war auch schon vor der Reform gängige Praxis, wenn die Polizei das im Einzelfall für notwendig hielt. Daher ist ein solcher Eingriff in das Versammlungsrecht nicht notwendig, und daher auch nicht verhältnismäßig und verfassungswidrig.

Zusätzlich sieht das Verwaltungsgericht auch ein Problem darin, dass man als TeilnehmerIn einer (Gegen)Demo kaum wissen kann, ob man sich in einer Verbotszone befindet oder nicht, da der Umfang nicht formell kundgemacht wird. Das heißt, man hat keine Möglichkeit genau zu wissen, ob das eigene Verhalten rechtmäßig ist oder nicht. Auf so einer Basis sollte man in einem Rechtsstaat nicht bestraft werden dürfen.

Die Vorgeschichte – Versammlungsrechtsreform 2017

Letztes Jahr gab es eine Reform des Versammlungsgesetzes, die die Versammlungsfreiheit massiv einschränkte. Zur umfassenden Kritik, siehe unseren Artikel hier (und im parlamentarischen Begutachtungsverfahren, siehe auch z.B. Netzwerk Kritische Rechtswissenschaften und epicenter.works ). Die Gesetzesreform wurde am 26.4.2017 mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP beschlossen.

Wie geht es weiter?

Wann der VfGH über die Schutzzonenregelung entscheiden wird und ob es eine öffentliche Verhandlung geben wird, wissen wir nicht. Genauso ist unklar, wie die VfGH bis dahin besetzt sein wird. Jedenfalls wird es aber eine Entscheidung darüber geben, ob die Verbotszonen für Demonstrationen verfassungswidrig sind und das Gesetz wird gegebenenfalls vom VfGH aufgehoben.

Wir halten euch auf dem Laufenden und hoffen, dass der VfGH das Gesetz aufhebt!

Wir fordern, dass die Versammlungsfreiheit nicht weiter eingeschränkt wird und stellen uns gegen repressive Reformen und autoritäre Entwicklungen!

Solidarische Grüße!

Neuer Straftatbestand gegen „Staatsfeinde“ – Veranstaltung am 4.6.2017, 14:00

Kommenden Sonntag (4.6., 14:00) sind wir bei der Anarchistischen Buchmesse am Yppenplatz mit folgendem Thema:

Mit einem neuen Straftatbestand (§ 246a StGB) sollen in Zukunft staatsfeindliche Bewegungen“ kriminalisiert werden. Eigentlich richtet sich der Paragraph gegen Gruppierungen wie die „Reichsbürger“, bei näherem Hinschauen, stellt er sich aber auch als Gefahr für radikale Linke dar. Unter den neuen Begriff der „staatsfeindlichen Bewegung“ fallen schon lose Zusammenschlüsse ab 30 Personen, die „die Hoheitsrechte der Republik Österreich, der Bundesländer oder der Gemeinden und ihrer Organe nicht anerkennen“, wenn der Zweck der „Bewegung“ ist, „auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen, oder sonstigen Entscheidungen der Behörden zu verhindern“ – möglicherweise also schon eine Sitzblockade auf einer antinationalen Demo.

Nach einem Input darüber, was der Entwurf genau vorsieht, wollen wir über mögliche Auswirkungen diskutieren.

Einschränkung der Versammlungsfreiheit – Autoritäre Tendenzen

Über die Reform des Versammlungsrechts

Am 26.04.2017 wurde das Versammlungsrecht durch den Nationalrat massiv eingeschränkt. Das Versammlungsgesetz an sich schien in Österreich in den letzten Jahren kein besonders brisantes Thema, seit einigen Wochen wird jedoch heftig darüber debattiert. Eingeleitet wurde die Debatte wie so oft von Innenminister Wolfgang Sobotka, der in gewohnter Manier eine Vielzahl höchst bedenklicher Reformvorschläge äußerte.
Was folgte, war ein (berechtigter) Aufschrei von NGOs und Verfassungsrechtler_innen, die die Vorschläge größtenteils als verfassungsrechtlich bedenklich einstuften und ihren autoritären Charakter kritisierten. Wie so oft einigte sich die Regierung in Folge dessen auf einen Teilbereich der zuvor herausposaunten Vorschläge, die übrigen Forderungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt auf einer „Enquete“ mit Fachleuten besprochen werden.
Im Folgenden sollen diejenigen Punkte erklärt und kommentiert werden, die im Nationalrat bereits beschlossen wurden. Obwohl es nur eine kurze Begutachungsfrist gab, wurden eine Vielzahl an Stellungnahmen eingereicht, die hier nachgelesen werden können.

I. Erhöhung der Anmeldefrist von 24 Stunden auf 48 Stunden (§ 2 Abs 1 VslG)

Wer eine Versammlung bei der Behörde anmelden wollte, musste bisher dafür sorgen, dass die Anzeige spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versammlung bei der zuständigen Behörde einlangt. Diese Frist soll nunmehr auf 48 Stunden erhöht werden. Als Grund wird angeführt, dass es den Behörden ansonsten nicht möglich sei, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten. Für die Verlängerung dieser Frist fehlt jeglicher Anlass und auch jegliche Argumentation, warum die bisherige 24 Stundenfrist nicht ausreichend war.

II. Teilnahme von Vertreter_innen ausländischer Staaten – „Lex Erdogan“

Bisher waren der Behörde 1) Zweck 2) Ort und 3) Zeit einer Versammlung anzuzeigen. Nun soll auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertreter_innen ausländischer Staaten, internationalen Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt werden. Zudem soll in einem solchen Fall, die Anzeige bereits eine Woche vor der Versammlung vorgenommen werden. Diese Bestimmung hat laut dem Antrag das Ziel, ausländische Staatsvertreter_innen zu „schützen“. Zu diesem Zweck soll die Frist auch auf eine Woche verlängert werden. Mit der selben Begründung (Schutz besagter Vertreter_innen) wurde erst im Sommer 2016 das Sicherheitspolizeigesetz novelliert und mitunter die Notwendigkeit des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes argumentiert.
Bedenkt man, dass der aktuelle Entwurf auch einen neuen Untersagungsgrund für Versammlungen einführt, die der politischen Betätigung von Drittstaatsangehörigen dienen (siehe III) macht es eher den Eindruck, als wäre das Ziel der längeren Anmeldefrist, solche Versammlungen leichter untersagen zu können.

III. Weitergehende Einschränkung der Versammlungsmöglichkeit für „außenpolitische“ Themen

Bisher war es Drittstaatsangehörigen (dh. Nicht EU-Bürger_innen) nicht möglich, Versammlungen anzumelden oder als die gesetzlich vorgesehenen „Ordner_innen“ aufzutreten. Die Teilnahme an Versammlungen war Drittstaatsangehörigen bisher jedoch uneingeschränkt erlaubt.

In § 6 Abs 2 VersG wird nun ein neuer Untersagungsgrund geschaffen. Schon bisher bot die Formulierung der Untersagungsgründe einen weiten Spielraum, den die Behörden auch ausgiebig nutzten. So wurden immer wieder die Einkaufssamstage vor Weihnachten als Grund für eine behördliche Untersagung herangezogen, zweimal wurden Demonstrationen gegen den WKR/Akademikerball mit der pauschalen Begründung, es könne zu gewalttätigen Ausschreitungen kommen, verboten. In einem Fall wurde dies vom VfGH im Nachhinein als verfassungswidrig beurteilt.

Der aktuelle Entwurf enthält eine neue, extrem schwammige Formulierung. Untersagt werden sollen künftig:
→ Versammlungen, die der politischen Betätigung von Drittstaatsangehörigen dienen und außerdem
→ den „außenpolitischen Interessen, anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten“ zuwiderlaufen.

Was konkret damit gemeint ist, kann nur erahnt werden. Zu befürchten ist, dass die Versammlungsbehörden die Begriffe extrem weit auslegen und beispielsweise Proteste von Geflüchteten oder kurdischen Gruppen verhindern. Zwar beziehen sich die Erläuterungen nur auf Versammlungen, die den politischen Agenden von Politiker_innen von Nicht-EU-Staaten dienen, vom Wortlaut des Gesetzes sind jedoch generell Versammlungen erfasst, die der politischen Betätigung von Nicht-EU-Bürger_innen dienen.

Da Drittstaatsangehörige nach der geltenden Rechtslage selbst keine Versammlungen anmelden dürfen, hat diese Regelung notgedrungen auch Konsequenzen für österreichische Staatsbürger_innen und andere EU-Staatsbürger_innen, sofern die von ihnen angemeldeten Demos aus Sicht der Versammlungsbehörden unter den neuen Untersagungsgrund fallen. Die Frage ist auch, wann es zu besagter Untersagung kommen wird, bspw wenn angenommen wird, dass eine bestimmte Anzahl von Drittstaatsangehörigen zu einer Demonstration kommen wird oder ob die Themensetzung der Versammlung im Vordergrund steht.

Zu bedenken ist, dass der Rechtsschutz gegen Untersagungen in den allermeisten Fällen ineffektiv ist, weil eine Beschwerde gegen einen Untersagungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Beschwerde an sich an der Wirksamkeit des Untersagungsbescheides nichts ändert, sondern, dass abgewartet werden muss, bis das Landesverwaltungsgericht entscheidet. Diese Entscheidung kann Monate später kommen, in der Regel ist das zu spät um die Versammlung noch wie geplant abhalten zu können.

VI. „Schutzzonen“ zwischen Versammlungen

Der Entwurf sieht einen Mindestabstand zwischen Versammlungen vor, außer die Behörde legt ihn ausdrücklich anders fest. Nach den Erläuterungen soll es sich dabei um Demonstrationen mit „entgegengesetzten Interessen“ handeln, aus dem Gesetzestext selbst geht dies nicht hervor. Unklar ist, wie die Bestimmung in Bezug auf nicht aufeinander bezogene Demonstrationen oder solche mit dem gleichen Ziel angewendet werden soll. Geradezu satirischen Charakter hat die Formulierung in den Erläuterungen, die Schutzzone solle aufzeigen, „wo die Freiheit des einen anfängt, und die des anderen aufhört“. Zwar wurden schon bisher Gegendemos wegen der räumlichen Nähe untersagt, die Fixierung einer „Schutzzone“ erschwert jedoch auch jene Versammlungen, die bisher mit geringerem Abstand zueinander stattgefunden haben.

Aus unserer Sicht sind auch die nunmehr mittels Initiativantrag von SPÖ und ÖVP ins Parlament eingebrachten Reformvorschläge sehr bedenklich. Dass nicht alle zuvor geäußerten autoritären Phantasien sofort in die Tat umgesetzt wurden, bedeutet weder, dass die aktuelle Novelle akzeptabel ist, noch, dass die übrigen Pläne gänzlich vom Tisch sind. Die Reform des Versammlungsgesetzes reiht sich vielmehr in eine Reihe autoritärer und repressiver Bestrebungen (bspw im Fremdenrecht, sozialer Absicherung, Strafrecht, Sicherheitspolizeirecht und im Bereich des Staatsschutzes) ein, die von der Regierung in den letzten Monaten im Eiltempo durchgeboxt wurden. Es handelt sich um Regelungen, die die Nutzung des öffentlichen Raumes weiter begrenzen und dazu geeignet sind, sogenannte „Drittstaatsangehörige“ in ihrem Recht zu protestieren weiter einzuschränken.

Aus unserer Sicht ist die Novelle mehr als bedenklich, große Teile davon sind auch aus juristischer Perspektive schwer nachvollziehbar und erscheinen wenig durchdacht.

Wir werden die Novellierung des Versammlungsrechts weiter verfolgen und euch auf dem Laufenden halten.

Workshops zu Polizeirepression

Wir möchten gerne in verschiedenen Kontexten Workshops zu Umgang mit Polizei und Repression anbieten.  Speziell auch für Gruppen außerhalb von Wien, die die Möglichkeit sonst nicht so oft haben.

Dabei sollen vor allem folgende Themen besprochen werden: 
    
Bei Demonstrationen, rassistischen Polizeikontrollen oder auch spontanen politischen Aktionen kommt es immer wieder zu Festnahmen und anderen Maßnahmen von Seiten der Polizei.
Doch was dürfen die Behörden in solchen Situationen machen und was machen sie regelmäßig – egal, ob sie es dürfen oder nicht?
Was passiert bei einer Festnahme? Wie kann ich mich verhalten? 
Was genau ist eigentlich die Rechtshilfe und was macht die so? Wie kann ich mich schon im Vorhinein auf solche Momente vorbereiten, oder/und wie schütze ich mich und meine Freund_innen am Besten vor Repression? Wie kann ich sicher mit meinen Freund_innen kommunizieren, ohne dass die Polizei alles mithören/lesen kann?
Obwohl es sich um eine weiterverbreiteten Problematik handelt, gibt es nur wenig Austausch über solche Situationen oder etwaige Lösungsansätze. 
Um das zu ändern und schon vor Aktionen über mögliche Repressionen zu sprechen, starten wir mit diesem Aufruf unser Projekt solidarisch über solche Fragen zu sprechen. Dafür würden wir sehr gerne mit euch über diese Dinge sprechen und unsere Erfahrungswerte bzw. Wissen weitergeben.
Falls ihr als Gruppe Interesse habt, einen solchen Workshop zu organisieren (Raum, Leute einladen) geben wir gerne einen inhaltlichen Input und beantworten eure Fragen.  Wenn ihr selbst schon einiges dazu wisst,  aber noch ein paar Unterlagen oder ähnliches braucht, um besser mit anderen Leuten darüber sprechen zu können, schreibt uns ne E-Mail an rechtsinfokollektiv@riseup.net. Wenn ihr als Einzelpersonen an Workshops interessiert seid, könnt ihr euch über unseren Newsletter auf dem Laufenden halten, ob es einen öffentlichen Workshop in eurer Nähe gibt.
Wir freuen uns auf Rückmeldungen!
Solidarität ist eine Waffe!

Rechtsinfos für Österreich, Demonstrationen, Versammlungen, Strafrecht und Verwaltungsrecht