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Rechtsinfoabend&Nachbereitungstreffen 19.1/4.2.

Die Proteste gegen den Akademikerball stehen wieder einmal bevor. Weil auch dieses Jahr wieder mit Repression zu rechnen ist, ist es notwendig sich darauf vorzubereiten. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe der ÖH für Angewandte Kunst und Akademie der Bildenden Künste macht das riko einen Rechtsinfo-Abend und ein Nachbereitungstreffen um offene Fragen zu klären und Betroffenen nach der Demo die Möglichkeit geben sich zu vernetzen.

  • Rechtshilfe-Infos für Demos: 19.1.2015//19.00//Universität für Angewandte Kunst , Expositur, Vordere Zollamtsstraße 3, Raum 15 (EG)

Praktische und rechtliche Tipps zum Umgang mit Behörden, rechtlicher Rahmen von Ausweiskontrollen, Festnahmen und Durchsuchungen, Umgang mit der Rechtshilfe

  • Antirepression nach der Demo: 4.2.2015// 19.00// Akademie der Bildenden Künste, Schillerplatz 3, Sitzungssaal (EG)

Nachbereitungstreffen für (potentiell) Repressionsbetroffene, gemeinsam Strategien im Umgang mit Repression finden, Vernetzung mit anderen Betroffenen und möglichen Zeug_innen, erste juristische Infos.

Einladung zum Austauschtreffen/09.07./EKH

Veranstaltungsankündigung: Austauschtreffen am 9.7. um 19Uhr

Dieser Aufruf richtet sich an Leute, die Vorladungen zur Beschuldigten
oder Zeug_innen Einvernahme, ominöse Geldforderungen o.ä. , bezogen auf
die Demonstrationen vom 24.1.14, 17.5.14, 4.6.14 und 14.6.14 bekommen haben.

Voraussetzung ist, das Interesse sich mit anderen Betroffenen zu
treffen, auszutauschen und ein gemeinsames handeln zu diskutieren.

Wir wollen gemeinsam diskutieren und Strategien zum weiteren rechtlichen
Vorgehen überlegen und verstehen diese Treffen nicht als
Rechtsberatungsdienstleistung, sondern aktivem Austausch aller Betroffenen.

WO: Ernst Kirchweger Haus, 2.Stock, Wielandgasse 2-4, 1100 Wien

Landfriedensbruch § 274 StGB

Mittlerweile wurde die Novellierung des Landfriedensbruch-Paragraphen im Nationalrat beschlossen.  Ab 1.1.2016 tritt die neue Bestimmung unter dem Namen „Schwere gemeinschaftliche Gewalt“ in Kraft.  Genauere Infos gibts hier in einer Presseaussendung der Rechtshilfe Rapid. Hier die bis dahin geltende Rechtslage:

(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§75), ein Totschlag (§76), eine Körperverletzung (§§83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen

(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

Um nach § 274 bestraft zu werden, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Eine „Zusammenrottung“

So wird die gewaltbereite Menschenmenge genannt, die nach diesem Tatbestand vorliegen muss. Diese Menge muss aus ca. 100 Menschen bestehen, auch 80-90 können vermutlich ausreichen, laut dem Oberlandesgericht Innsbruck sind allerdings 40 Personen jedenfalls zu wenig.

Außerdem muss die „Gewalt“bereitschaft der „Zusammenrottung“ nach außen treten. Das heißt, es muss durch Ansprachen, Parolen oder durch sonstiges Verhalten klar sein, dass die Menschenansammlung nicht „friedlich“ ist.

Vorsatz

Die beschuldigte Person muss den Vorsatz haben, gerade mit Hilfe der Menge eine Körperverletzung, eine schwere Sachbeschädigung – z.B. jede Sachbeschädigung an Dingen der Polizei, oder an Sachen mit einem Wert über 3000€ -, Mord oder Totschlag zu begehen.

Diese Tat muss auch tatsächlich begangen worden sein. Wenn also z.B. die Sachbeschädigung nur versucht wurde und nie wirklich passiert ist, kann man auch nicht wegen versuchtem Landfriedensbruch bestraft werden.

Nicht bestraft werden können Beistehende, Ersthelfer_innen, oder Personen, die von der Straftat gar nichts wissen.

Stärker bestraft können jedoch Personen werden, die die Straftat selbst ausführen, oder die „führend“ daran teilnehmen. Das sind die sogenannten „Rädlsführer“.

Typische Gefahr

Der Sinn dieses Paragraphen ist, eine Tat zu bestrafen, welche die „typische Gefahr einer Zusammenrottung“ verwirklicht. Das heißt, zwischen der Tat (Körperverletzung, Sachbeschädigung, etc.) und der Menschenmenge muss ein Zusammenhang bestehen, z.B. dadurch, dass die Menge den Täter oder die Täterin schützt und der Polizei den Weg versperrt.

Nachbereitungstreffen am 05.06./18.00/U5

Angesichts der massiven Repression (37 Festnahmen, unzählige Identitätsfeststellungen usw.) gegen Antifaschist_innen, die am 17.05.2014 versuchten den Aufmarsch der Identitären in Wien zu verhindern, wird es Zeit mögliche Strategien gegen Verwaltungsstrafen, Strafverfahren und Polizeiübergriffe vorzubereiten. Vieles an der Vorgehensweise der Behörden wird sich erst zeigen wenn die ersten Strafen und Ladungen im Briefkasten landen, trotzdem macht es jetzt schon Sinn sich zu vernetzen und zu informieren.
Betroffene und Zeug_innen des Polizeieinsatzes vom 17.05.2014 sind eingeladen sich aktiv zum Nachbereitungstreffen am Donnerstag, 05.06. um 18.00 im U5 (Universitätsstraße 5, 1090 Wien) einzubringen um konkrete rechtliche Schritte gegen die Polizeiübergriffe zu besprechen. Wer fotografiert oder gefilmt hat und das Material als Beweismaterial zur Verfügung stellen möchte ist ebenfalls gern gesehen.
Konkret soll es auch um die Möglichkeit von Maßnahmenbeschwerden gehen, diese müssen allerdings innerhalb von 6 Wochen nach dem Vorfall eingereicht werden und brauchen auch einiges an Vorbereitung. Eine Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen sogenannte „Akte unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt“, das sind z.B. Festnahmen, Identitätsfeststellungen oder Durchsuchungen. Gegen derartige Repressionsmaßnahmen kann von der dadurch betroffenen Person Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht(vormals UVS) eingelegt werden. Stellt dieser fest, dass die Maßnahme wie so oft rechtswidrig war, kann die Entscheidung des Gerichts unter anderem eine gute Argumentationsgrundlage für Verwaltungs/Strafverfahren darstellen.
Das rechtsinfokollektiv bietet Unterstützung beim Schreiben und Vorbereiten von Beschwerden sowie für Verwaltungs- und Strafverfahren, eventuell können auch finanzielle Risiken bei Maßnahmenbeschwerden (mit)getragen werden. Wer nicht zum Treffen kommen kann oder vorab Fragen hat, kann sich auch per Mail unter rechtsinfokollektiv@riseup.net (gerne auch verschlüsselt) melden.