Archiv der Kategorie: Texte vom Rechtsinfokollektiv

Texte, die wir als Rechtsinfokollektiv geschrieben haben

Soligeld für WKR-Proteste

(Juhu, es gibt Geld! Riko möchte den vor-weihnachtlichen Konsumwahn unterstützen und verschenkt daher Euros. Nein, Spaß bei Seite:) Die im Zuge der Soli-Party letzten Jahres gesammelten Beträge für Proteste gegen den WKR-Ball am 1.2.2013 sollen nun auf die Personen aufgeteilt werden, welche im Nachhinhein unter staatlicher Repression gelitten haben. Also wenn du auf Grund einer Strafe ärmer geworden bist, schreib ein Mail an: rechtsinfokollektiv@riseup.net. Versuch bitte auch Freund*innen , die etwas zahlen mussten, davon zu erzählen. In vier Wochen werden wir dann das gesamte Geld auf die Personen verteilen, die sich bis dahin gemeldet haben.

Solidarische Grüße vom Riko

Nicht vergessen: Postabwesenheit!

Die Weihnachstfeiertage rücken näher, und egal ob ihr sie in Wien verbringt oder irgendwoanders, die Behörden hören leider nicht auf, Briefe zu schicken. Zwar gibt es Möglichkeiten im Nachhinein wieder ins Verfahren einzusteigen, allerdings ist es einfacher für euch (und uns) wenn ihr euch einfach beim Postamt „ortsabwesend“ meldet wenn ihr nicht da seid, dann bekommt ihr keine rsa/rsb Briefe und verpasst keine wichtigen Fristen. Aber Achtung: ihr seid nicht sofort abwesend gemeldet wenn ihr bei der Post wart, die Abwesenheit beginnt erst 3-4 Tage später, außerdem müsst ihr einen Lichtbildausweis mitnehmen.

Neue Rechtshilfe Gruppe in Graz

Wir haben sehr erfreuliche Neuigkeiten, in Graz gibt es neuerdings eine Rechtshilfegruppe:

„Wir sind eine Rechtshilfe für Graz und unterstützen dich, solltest du im Zuge von politischen Aktionen (zB Demos) von staatlicher Repression betroffen sein. Hast du Post von der Polizei bekommen? Dann wende dich gerne an uns! Aber auch VOR einer Aktion kannst du dich an uns wenden, wir helfen nach Kräften gerne!

Kontakt: rechtshilfe_graz (AT) riseup.net“

Link: https://rhgraz.noblogs.org/

Das strafrechtliche Verfahren – ein Überblick

Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht, das von den Verwaltungsbehörden vollzogen wird, werden strafrechtliche Normen während den Ermittlungen von der Polizei, wenn es in daraufhin zur Anklage kommt von den Gerichten ausgeführt.Der Großteil der relevanten Bestimmungen findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), andere Straftatbestände finden sich aber in anderen Texten wie z.B. dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) Rechtsnormen, die das Strafverfahren regeln, findest du in der Strafprozessordnung (StPO). Strafrechtliche Fälle sind komplexer und individueller als Verwaltungsstrafen, außerdem sind die Konsequenzen einer Verurteilung meist schwerwiegender als die einer Verwaltungsstrafe, deshalb ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung vor Gericht sehr sinnvoll, in schweren Fällen sogar notwendig. Die Texte auf unserer Homepage können nicht mehr, als eine erste Orientierung bieten.

Die Ermittlungen

Jedes Strafverfahren beginnt mit den Ermittlungen der Polizei. In der Praxis werden Betroffene meistens zu einer Vernehmung vorgeladen, das kann per Post aber auch per Telefon oder Hausbesuch erfolgen. Grundsätzlich ist es oft besser auf einer schriftliche Ladung zu beharren und einer telefonischen Ladung nicht zu folgen. In der Ladung muss stehen, ob du als Zeug_in oder Beschuldtige_r geladen bist und was der Gegenstand der Vernehmung sein wird. Außerdem gibt es einen wichtigen Unterschied: Es gibt Ladungen, bei deren Nichtbefolgung du von der Polizei abgeholt und vorgeführt werden kannst und solche, deren Nichtbefolgung keine unmittelbare Konsequenz hat. Wenn es sich um erstere handelt, steht das ausdrücklich in der Ladung.

Als Beschuldigte_r hast du das Recht die Aussage zu verweigern oder auch falsch auszusagen. Auch in diesem Fall ist es absolut sinnvoll die Aussage zu verweigern, wenn du irgendwann doch noch aussagen möchtest, kannst du das noch immer machen. Aussagen vor der Polizei sind in einem späteren Gerichtsverfahren meistens belastend und engen mögliche Verteidigungsstrategien in der Verhandlung stark ein, es macht Sinn, sich gut auf eine Gerichtsaussage vorzubereiten. Damit es zu einer Anklage und in Folge dessen zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss es zumindest eine_n konkrete_n Tatverdächtige_n geben. Verweigerst du die Aussage, gibt es auch ein Beweismittel weniger, das interpretiert und ausgelegt werden kann. Anders ist es als Zeug_in: rechtlich bist du bis auf wenige Ausnahmen (z.B. wenn du gegen eine verwandte Person aussagen müsstest oder dich selbst einer Straftat bezichtigen würdest) verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen. Verweigerst du die Aussage kann es sein, dass Beugestrafen oder Beugehaft über dich verhängt werden.

Im Strafverfahren hat die Polizei mehr Ermittlungsbefugnisse als im Verwaltungsstrafverfahren, u.a. verschiedene Formen von Telefonüberwachung, der Einsatz verdeckter Ermittler_innen, Erkennungsdienstliche Maßnahmen (z.B. das Sammeln von Fingerabdrücken, DNA Proben, Hausdurchsuchungen) etc. Für all diese Dinge gibt es Voraussetzungen, die im Gesetz geregelt sind, manches wie z.B. einen Mundhöhlenabstrich zur Sammlung von DNA-Material darf die Kripo von sich aus, anderes wie z.B. eine Hausdurchsuchung muss von eine_r Richter_in bewilligt werden. Grundsätzlich ist es aber sinnvoll zu versuchen, die Maßnahmen zu verweigern, ansonsten bedeutet es aus Sicht der Behörden in manchen Fällen, dass du „freiwillig“ mitgemacht hast. Trotz der vielfältigen Befugnisse spielen die Vernehmungsprotokolle in Gerichtsverhandlungen eine große Rolle, deshalb ist es wichtig bei einer polizeilichen Vernehmung kein Risiko einzugehen. Als Beschuldigte_r hast du das Recht auf Akteneinsicht. Die Akten liegen im Ermittlungsstadium entweder bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft, darin findest du die bisher gesammelten Beweise. Um dich auf die Gerichtsverhandlung vorzubereiten, ist es sehr wichtig die Akten gut zu kennen, einer der ersten Schritte sollte es also sein, Akteneinsicht zu beantragen und diese zu kopieren. Um dich gut auf die (hoffentlich nicht) folgende Gerichtsverhandlung vorzubereiten it es ratsam, nach Kontakt mit der Polizei (Ausweiskontrolle, Festnahme,Vernehmung…) ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen und sicher aufzubewahren, auch die Briefe die du bekommst solltest du dir besser aufheben.

Die Gerichtsverhandlung und ihre Konsequenzen

Ein sehr großer Teil der Fälle wird bereits im Ermittlungsstadium eingestellt, weil die Beweislage zu dünn ist. Wenn es trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss dir bzw. dir und deine_r Anwält_in mindestens 8 Tage Vorbereitungszeit eingeräumt werden, auch du bzw. dein_e Anwält_in hat die Möglichkeit Zeug_innen zur Verhandlung zu laden und anderes Beweismaterial wie Videos oder Fotos vorzulegen. Als Beschuldigte_r hast du auch in der Hauptverhandlung das Recht, die Aussage zu verweigern oder die Lügengeschichte deiner Wahl zu erzählen. Was sinnvoll ist, ist stark von der Situation abhängig und kann nicht generell beantwortet werden. Zeug_innen sind auch hier aus juristischer Sicht wahrheitspflichtig und nur in Ausnahmefällen von der Pflicht auszusagen befreit, auch Zeug_innenaussagen sollten gut durchdacht werden. In der Gerichtsverhandlung gibt es drei Akteur_innen, die sowohl der beschuldigten Person als auch den Zeug_innen Fragen stellen können: Der_die Richter_in, der_die Staatsanwält_in, der_die Strafverteidiger_in. Als erstes wird von der Staatsanwaltschaft die Anklage verlesen,danach wird die angeklagte Person vernommen. Im Anschluss werden Zeug_innen aufgerufen, die nach einer Belehrung und einer Überprüfung ihrer persönlichen Daten nacheinander aussagen. So wird versucht, Widersprüche in den Schilderungen der Personen aufzudecken und die Glaubwürdigkeit der Befragten zu prüfen, die Aufgabe von Strafverteidiger_innen ist es, durch Fragen an die angeklagte Person die Unschuld bzw. die mildernden Umstände deutlich zu m

achen. Das Urteil fällt gleich nachdem die Beweisaufnahme (d.h. die Vernehmungen, die Auswertung von Gutachten und anderen Beweismitteln) beendet ist, davor gibt es Abschlussplädoyers von der Staatsanwaltschaft und der Strafverteidigung. Ein Urteil kann, wenn die Frist und bestimmte Formkriterien eingehalten werden, angefochten werden, das Verfahren geht dann in die zweite Instanz.

Freispruch bedeutet, dass nicht oder nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die beschuldigte Person die Tat, die ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wurde, begangen hat. Die Sanktionen, die sich aus einer Verurteilung ergeben, sind neben unbedingten und bedingten Haftstrafen auch Geldstrafen, abgesehen von Verurteilungen im herkömmlichen Sinne gibt es noch die Alternative der Diversion. Diversion bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und der_die Richter_in eine der „traditionellen“ Strafen nicht für notwendig hält, stattdessen kommen neben niedrigeren Geldstrafen auch eine Probezeit mit oder ohne Auflagen (z.B. Bewährungshilfe, Therapien), „gemeinnützige Arbeit“ oder ein außergerichtlicher Tatausgleich, also eine Mediation zwischen den Beteiligten in Frage. Auch im Ermittlungsverfahren kann Diversion bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, dadurch kann es aber auch keinen Freispruch mehr geben.Das Gesetz regelt die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit eine Diversion bewilligt wird. Unter anderem darf die Strafdrohung bei Erwachsenen 5 Jahre nicht übersteigen und die Schuld der angeklagten Person darf aus Sicht des_der Richter_in nicht groß sein. Die genauen Bedingungen kannst du in §199 StPO nachlesen. Der Vorteil ist, dass eine Diversion nicht im Strafregister aufscheint und die Folgen weniger schwer sind, als bei anderen Formen der Strafe. Insbesondere bei Jugendlichen, Menschen die erstmals straffällig werden und bei Verurteilungen wegen Drogenkonsum werden diversionelle Maßnahmen häufig eingesetzt, im Schnitt kommen sie öfter zum Einsatz als Verurteilungen. Eine bedingte Freiheitsstrafe bedeutet, dass mensch vorerst nicht in den Knast muss, allerdings einige Jahre Probezeit hinter sich bringen muss. Kommt es innerhalb der Probezeit zu einer weiteren Verurteilung kann die bedingte Freiheitsstrafe in eine unbedingte umgewandelt werden. In der Regel werden bei erstmaligen Verurteilungen Geldstrafen oder bedingte Freiheitsstrafen verhängt, unbedingte Haftstrafen sind die letzte Konsequenz.

Verwaltungsreform

Änderungen für Verwaltungsstrafen ab 1.1.2014

Mit der Verwaltungsreform, die ab 1.1.2014 in Kraft tritt, ändert sich einiges für Verwaltungsverfahren. Hier werden ein paar grundsätzliche Dinge aufgezählt. Ob alles besser oder schlechter wird, ist noch schwer zu sagen, weil es noch keine Erfahrungen gibt, wie das neue System in der Praxis funktioniert.

– Das, was früher die Berufung gegen ein Straferkenntnis war, ist jetzt eine „Bescheidbeschwerde“ an ein Verwaltungsgericht. Der formlose Einspruch gegen die Strafverfügung bleibt beim Alten.

– Für Beschwerde gegen Strafen nach dem SPG (zB Störung öffentlicher Ordnung) und nach dem Versammlungsgesetz ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, also bei Vorfällen in Wien, das Landesverwaltungsgericht Wien. Die Verwaltungsgerichte sind neu; Unabhängige Verwaltungssenate (UVS) gibt es ab 2014 nicht mehr.

– Adressiert wird die Beschwerde nicht an das Verwaltungsgericht sondern an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den du bekämpfen willst (also zB an die Landespolizeidirektion Wien). Diese hat zwei Monate Zeit um ev den Bescheid selbst aufzuheben oder zu ändern, andernfalls muss sie die Beschwerde dann an das Gericht weiterleiten. Trifft diese Behörde innerhalb dieser zwei Monate eine Beschwerdevorentscheidung, musst du innerhalb von zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden soll (Vorlageantrag). Dieser Antrag kann ganz kurz gehalten sein und muss nur das „Begehren auf Vorlage“ enthalten.

– Bis jetzt konnte man in letzter Instanz vor dem UVS immer noch neue Gründe vorbringen, warum man die Strafe bekämpfen will. Jetzt kann das Gericht in der Verhandlung nur auf die Beschwerdepunkte eingehen, die du schon in die Beschwerde geschrieben hast.

– Für eine Bescheidbeschwerde hast du 4 Wochen Zeit, ab der Zustellung des Bescheids.

– Es ist möglich, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn es um eine Verwaltungsstrafe geht, eine_n Verfahrenshilfeverteidiger_in zu beantragen. Dieser Antrag verzögert die Beschwerdefrist bis zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe, dann beginnen die 4 Wochen neu zu laufen. Man kann sich auch konkret eine Person als Verteidiger_in wünschen, dem ist vom Verwaltungsgericht „nach Möglichkeit zu entsprechen“.

– Im Normalfall findet vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Wer das möchte, sollte es unbedingt in der Beschwerde beantragen, das Gericht kann sie dann nur in ganz bestimmten Fällen verweigern.