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Faschos anzeigen?! Überlegungen zu Rechtstaat und rechter Gewalt

Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Übergriffen durch Rechte. Wie damit umzugehen ist, wirft oft auch die Frage auf, wie mit eventuell daran anschließenden Strafverfahren umgegangen werden soll. Dieser Text will niemandem die Entscheidung abnehmen, ob es Sinn macht einen gewalttätigen Übergriff anzuzeigen oder nicht. Häufig hat eins auch gar nicht die Wahl, weil die Polizei unabhängig von einer Anzeige davon mitbekommt. Auch kann es viele verschiedene Konstellationen geben, auf die die Gedanken, die wir uns dazu gemacht haben, nicht passen. Stattdessen wollen wir versuchen, Überlegungen zu diesem Thema zusammenzutragen und auf ein paar Probleme aufmerksam machen, die sich im Zusammenhang mit einer Anzeige ergeben.

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Hausdurchsuchungen

Bei Hausdurchsuchungen unterscheidet das Gesetz zwischen zwei verschiedenen Fällen: Einerseits Durchsuchungen von Räumen, die vom Hausrecht geschützt sind, d.h. einerseits Wohnräume und andere wie z.B. Garagen oder Keller. Bei Fahrzeugen kommt es darauf an, ob sie als Wohnraum genutzt werden oder nicht. Der folgende Text behandelt nur die Durchsuchung von Wohnräumen.
Rechtliche Grundlagen
Als Grund für Hausdurchsuchungen nennt die Strafprozessordnung einerseits das Sicherstellen von Spuren einer Straftat (z.B. Drogen, Waffen, Spraydosen…) und andererseits das Auffinden einerPerson die verdächtigt wirdeine Straftat begangen zu haben (§119 StPO). Dabei muss ein konkreter Verdacht vorliegen und das gesuchte Objekt klar definiert sein.Eine Hausdurchsuchung bei der nicht im Vorhinein klar ist, was gesucht wird, ist daher rechtlich nicht zulässig.Allerdings zeigt die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine anonyme Anzeige oder Informationen einer Vertrauensperson dafür unter Umständen schon genügt, insofern lässt sich eine Durchsuchung juristisch relativ einfach rechtfertigen.
Der Regelfall ist eine Hausdurchsuchung, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und außerdem von einem Gericht bewilligt ist. Diese gerichtliche Bewilligung muss schriftlich vorliegen.Es ist aber rechtlich auch zulässig, diese Bewilligung bis zu 24 Stunden nach der Durchsuchung nachzureichen. Wenn die Polizei allerdings „Gefahr im Verzug“ zu erkennen glaubt, kann die Hausdurchsuchung auch vorerst ohne diese Bewilligungen vorgenommen werden (§122 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Beantragen der Bewilligungen die Ermittlungen gefährden würde, etwa weil der „Überraschungseffekt“ wegfallen würde und die betroffene Person flüchten oder die Spuren vernichten könnte.
Anders ist es auch, wenn die Hausdurchsuchung mit dem Fremdenpolizeigesetz begründet wird: Wird argumentiert, dass Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Wohnung sind, darf die Polizei ohne Bewilligung von sich aus in privaten Räumen nach diesen Personen suchen, außerdem wenn vermutet wird, dass mutmaßlich „Geschleppte“ in der Wohnung sind oder gegen das Prostitutionsgesetz verstoßen wird (§36 FPG).
Was tun?
Trotz alledem macht es Sinn, die Polizei nicht einfach in die Wohnung zu lassen und auf die schriftliche Bewilligung zu beharren. In dieser muss auch angegeben sein, was genau gesucht wird und für welche Räume/Wohnung sie ausgestellt wurde. Andere Räume als die angegebenen dürfen nicht durchsucht werden.Wenn das gesuchte Objekt gefunden wurde, muss die Durchsuchung beendet werden. Namensschilder an den Zimmertüren machen in WGs insofern Sinn, als dass nicht einfach alle Räume durchsucht werden können, wenn es nur eine Bewilligung für das Zimmer einer konkreten Person gibt.
Wichtig ist auch wenn möglich vor Zeug_innen zu sagen, dass die Polizei nicht freiwillig zur Durchsuchung in die Wohnung gelassen wird.Ansonsten können die Beamten nachher bei einer möglichen Beschwerde gegen die Durchsuchung argumentieren, dass es sich um keine erzwungene Maßnahme gehandelt hat.Eine Beschwerde kann aber nicht dazu führen, dass Beweise, die bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurden, nicht verwertet werden dürfen; in Österreich gibt es kein Beweisverwertungsverbot.
Als betroffene Person hast du –außer es liegt laut Polizei „Gefahr im Verzug“ vor–  gesetzlich vorgeschriebene Rechte (§122 StPO) gegenüber den Beamt_innen .Dazu gehört
  • den Grund für die Durchsuchung zu erfahren
  • bei der Durchsuchung selbst anwesend zu sein
  • eine Vertrauensperson beizuziehen (selbst verdächtigte Personen oder potentielle Zeug_innen können ausgeschlossen werde
Grundsätzlich ist es den Cops auch erlaubt, Türen aufzubrechen, wenn sie das für die Ermittlungen als notwendig erachten oder sie nicht in die Wohnung gelassen werden. Ersatz bekommt mensch dafür in der Regel nicht. Wenn du als Betroffene_r nicht anwesend bist, kann auch verlangt werden, dass ein_e erwachsene_r Mitbewohner_in dein Recht auf Anwesenheit ausübt.
Alles in allem ist eine Hausdurchsuchung also relativ leicht zu rechtfertigen, vor allem wenn mit „Gefahr im Verzug“ argumentiert wird. Einige Dinge kann mensch aber trotzdem beachten:
  
  • Die Polizei nicht einfach  reinlassen, sondern versuchen, sie abzuwimmeln (kannst): Was wollen sie? Woist die gerichtliche Bewilligung? Was/wen suchen sie? WelchenVerdacht haben sie und wie begründen sie ihn?
  • Darauf bestehen, dass eine  Vertrauensperson dabei sein kann, im Notfall am Handy mithören lassen
  • darauf achten, dass sie wenn überhaupt nur die Räume durchsuchen, die bewilligt sind und  aufhören, wenn sie was sie suchen gefunden haben
  • mit Fotos, Video etc. dokumentieren, was sie machen
  • schon im Vorhinein überlegen, wie du/ihr in der WG mit solchen Situationen umgehen wollt, wer als Vertrauensperson in Frage kommt (Nachbar_innen?), Zimmer beschriften,
  • wenn alles vorbei ist: ein Gedächtnisprotokoll schreiben, versuchen runterzukommen, Antirep-Strukturen kontaktieren

 

Das strafrechtliche Verfahren – ein Überblick

Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht, das von den Verwaltungsbehörden vollzogen wird, werden strafrechtliche Normen während den Ermittlungen von der Polizei, wenn es in daraufhin zur Anklage kommt von den Gerichten ausgeführt.Der Großteil der relevanten Bestimmungen findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), andere Straftatbestände finden sich aber in anderen Texten wie z.B. dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) Rechtsnormen, die das Strafverfahren regeln, findest du in der Strafprozessordnung (StPO). Strafrechtliche Fälle sind komplexer und individueller als Verwaltungsstrafen, außerdem sind die Konsequenzen einer Verurteilung meist schwerwiegender als die einer Verwaltungsstrafe, deshalb ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung vor Gericht sehr sinnvoll, in schweren Fällen sogar notwendig. Die Texte auf unserer Homepage können nicht mehr, als eine erste Orientierung bieten.

Die Ermittlungen

Jedes Strafverfahren beginnt mit den Ermittlungen der Polizei. In der Praxis werden Betroffene meistens zu einer Vernehmung vorgeladen, das kann per Post aber auch per Telefon oder Hausbesuch erfolgen. Grundsätzlich ist es oft besser auf einer schriftliche Ladung zu beharren und einer telefonischen Ladung nicht zu folgen. In der Ladung muss stehen, ob du als Zeug_in oder Beschuldtige_r geladen bist und was der Gegenstand der Vernehmung sein wird. Außerdem gibt es einen wichtigen Unterschied: Es gibt Ladungen, bei deren Nichtbefolgung du von der Polizei abgeholt und vorgeführt werden kannst und solche, deren Nichtbefolgung keine unmittelbare Konsequenz hat. Wenn es sich um erstere handelt, steht das ausdrücklich in der Ladung.

Als Beschuldigte_r hast du das Recht die Aussage zu verweigern oder auch falsch auszusagen. Auch in diesem Fall ist es absolut sinnvoll die Aussage zu verweigern, wenn du irgendwann doch noch aussagen möchtest, kannst du das noch immer machen. Aussagen vor der Polizei sind in einem späteren Gerichtsverfahren meistens belastend und engen mögliche Verteidigungsstrategien in der Verhandlung stark ein, es macht Sinn, sich gut auf eine Gerichtsaussage vorzubereiten. Damit es zu einer Anklage und in Folge dessen zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss es zumindest eine_n konkrete_n Tatverdächtige_n geben. Verweigerst du die Aussage, gibt es auch ein Beweismittel weniger, das interpretiert und ausgelegt werden kann. Anders ist es als Zeug_in: rechtlich bist du bis auf wenige Ausnahmen (z.B. wenn du gegen eine verwandte Person aussagen müsstest oder dich selbst einer Straftat bezichtigen würdest) verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen. Verweigerst du die Aussage kann es sein, dass Beugestrafen oder Beugehaft über dich verhängt werden.

Im Strafverfahren hat die Polizei mehr Ermittlungsbefugnisse als im Verwaltungsstrafverfahren, u.a. verschiedene Formen von Telefonüberwachung, der Einsatz verdeckter Ermittler_innen, Erkennungsdienstliche Maßnahmen (z.B. das Sammeln von Fingerabdrücken, DNA Proben, Hausdurchsuchungen) etc. Für all diese Dinge gibt es Voraussetzungen, die im Gesetz geregelt sind, manches wie z.B. einen Mundhöhlenabstrich zur Sammlung von DNA-Material darf die Kripo von sich aus, anderes wie z.B. eine Hausdurchsuchung muss von eine_r Richter_in bewilligt werden. Grundsätzlich ist es aber sinnvoll zu versuchen, die Maßnahmen zu verweigern, ansonsten bedeutet es aus Sicht der Behörden in manchen Fällen, dass du „freiwillig“ mitgemacht hast. Trotz der vielfältigen Befugnisse spielen die Vernehmungsprotokolle in Gerichtsverhandlungen eine große Rolle, deshalb ist es wichtig bei einer polizeilichen Vernehmung kein Risiko einzugehen. Als Beschuldigte_r hast du das Recht auf Akteneinsicht. Die Akten liegen im Ermittlungsstadium entweder bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft, darin findest du die bisher gesammelten Beweise. Um dich auf die Gerichtsverhandlung vorzubereiten, ist es sehr wichtig die Akten gut zu kennen, einer der ersten Schritte sollte es also sein, Akteneinsicht zu beantragen und diese zu kopieren. Um dich gut auf die (hoffentlich nicht) folgende Gerichtsverhandlung vorzubereiten it es ratsam, nach Kontakt mit der Polizei (Ausweiskontrolle, Festnahme,Vernehmung…) ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen und sicher aufzubewahren, auch die Briefe die du bekommst solltest du dir besser aufheben.

Die Gerichtsverhandlung und ihre Konsequenzen

Ein sehr großer Teil der Fälle wird bereits im Ermittlungsstadium eingestellt, weil die Beweislage zu dünn ist. Wenn es trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss dir bzw. dir und deine_r Anwält_in mindestens 8 Tage Vorbereitungszeit eingeräumt werden, auch du bzw. dein_e Anwält_in hat die Möglichkeit Zeug_innen zur Verhandlung zu laden und anderes Beweismaterial wie Videos oder Fotos vorzulegen. Als Beschuldigte_r hast du auch in der Hauptverhandlung das Recht, die Aussage zu verweigern oder die Lügengeschichte deiner Wahl zu erzählen. Was sinnvoll ist, ist stark von der Situation abhängig und kann nicht generell beantwortet werden. Zeug_innen sind auch hier aus juristischer Sicht wahrheitspflichtig und nur in Ausnahmefällen von der Pflicht auszusagen befreit, auch Zeug_innenaussagen sollten gut durchdacht werden. In der Gerichtsverhandlung gibt es drei Akteur_innen, die sowohl der beschuldigten Person als auch den Zeug_innen Fragen stellen können: Der_die Richter_in, der_die Staatsanwält_in, der_die Strafverteidiger_in. Als erstes wird von der Staatsanwaltschaft die Anklage verlesen,danach wird die angeklagte Person vernommen. Im Anschluss werden Zeug_innen aufgerufen, die nach einer Belehrung und einer Überprüfung ihrer persönlichen Daten nacheinander aussagen. So wird versucht, Widersprüche in den Schilderungen der Personen aufzudecken und die Glaubwürdigkeit der Befragten zu prüfen, die Aufgabe von Strafverteidiger_innen ist es, durch Fragen an die angeklagte Person die Unschuld bzw. die mildernden Umstände deutlich zu m

achen. Das Urteil fällt gleich nachdem die Beweisaufnahme (d.h. die Vernehmungen, die Auswertung von Gutachten und anderen Beweismitteln) beendet ist, davor gibt es Abschlussplädoyers von der Staatsanwaltschaft und der Strafverteidigung. Ein Urteil kann, wenn die Frist und bestimmte Formkriterien eingehalten werden, angefochten werden, das Verfahren geht dann in die zweite Instanz.

Freispruch bedeutet, dass nicht oder nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die beschuldigte Person die Tat, die ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wurde, begangen hat. Die Sanktionen, die sich aus einer Verurteilung ergeben, sind neben unbedingten und bedingten Haftstrafen auch Geldstrafen, abgesehen von Verurteilungen im herkömmlichen Sinne gibt es noch die Alternative der Diversion. Diversion bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und der_die Richter_in eine der „traditionellen“ Strafen nicht für notwendig hält, stattdessen kommen neben niedrigeren Geldstrafen auch eine Probezeit mit oder ohne Auflagen (z.B. Bewährungshilfe, Therapien), „gemeinnützige Arbeit“ oder ein außergerichtlicher Tatausgleich, also eine Mediation zwischen den Beteiligten in Frage. Auch im Ermittlungsverfahren kann Diversion bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, dadurch kann es aber auch keinen Freispruch mehr geben.Das Gesetz regelt die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit eine Diversion bewilligt wird. Unter anderem darf die Strafdrohung bei Erwachsenen 5 Jahre nicht übersteigen und die Schuld der angeklagten Person darf aus Sicht des_der Richter_in nicht groß sein. Die genauen Bedingungen kannst du in §199 StPO nachlesen. Der Vorteil ist, dass eine Diversion nicht im Strafregister aufscheint und die Folgen weniger schwer sind, als bei anderen Formen der Strafe. Insbesondere bei Jugendlichen, Menschen die erstmals straffällig werden und bei Verurteilungen wegen Drogenkonsum werden diversionelle Maßnahmen häufig eingesetzt, im Schnitt kommen sie öfter zum Einsatz als Verurteilungen. Eine bedingte Freiheitsstrafe bedeutet, dass mensch vorerst nicht in den Knast muss, allerdings einige Jahre Probezeit hinter sich bringen muss. Kommt es innerhalb der Probezeit zu einer weiteren Verurteilung kann die bedingte Freiheitsstrafe in eine unbedingte umgewandelt werden. In der Regel werden bei erstmaligen Verurteilungen Geldstrafen oder bedingte Freiheitsstrafen verhängt, unbedingte Haftstrafen sind die letzte Konsequenz.