Eine kurze Info für jene, die von der Polizei wegen Verwaltungsübertretungen aufgeschrieben worden sind (Achtung, bei strafrechtlichen Vorwürfen wie zB Widerstand gegen die Staatsgewalt gilt das Folgende nicht! Fragen dazu müssen im Einzelfall abgeklärt werden).
Auch dieses Jahr wurden wieder zahlreiche Teilnehmer_innen der Proteste gegen den WKR-Ball wegen angeblicher Verwaltungsübertretungen aufgeschrieben. Die erste Welle der Verwaltungsstrafen ist schon ausgeschickt worden. Wir werden in nächster Zeit ein Treffen machen, wollen euch aber trotzdem schon mal einige Infos geben:
1. Verwaltungsstrafen werden mit RSa-Brief zugestellt, dh. der Brief wird an euch persönlich übergeben. Wenn ihr nicht zu Hause seid, wird der Brief am Postamt hinterlegt, und ihr findet einen gelben Zettel (=Hinterlegungsanzeige) im Briefkasten. Achtung: Bitte schaut regelmäßig in euren Briefkasten und holt eure Post ab ! Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung – das heißt entweder ab dem Moment, in dem ihr an der Haustür den Brief in die Hand gedrückt bekommt, oder ab dem ersten Tag der Abholfrist bei der Post, wenn ihr nicht zu Hause wart (nicht erst ab dem Moment, wenn ihr den Brief bei der Post abholt)!
2. Höchstwahrscheinlich bekommt ihr zuerst eine Strafverfügung zugestellt (steht groß drauf). Dies bedeutet, dass die Behörde ohne weitere Ermittlungen eine Strafe gegen euch erlassen hat. Gegen diese könnt ihr sehr einfach Einspruch erheben: Strafverfügung kopieren, den ganzen Zettel durchstreichen, groß „EINSPRUCH“ draufschreiben, Datum und unterschreiben und wieder retour an die Behörde schicken (per Fax oder per Einschreiben, Bestätigung aufheben – nicht per Mail, weil ihr sonst keine Empfangsbestäigung habt!). Eine Begründung des Einspruchs ist nicht notwendig, dafür habt ihr später im Verfahren noch Zeit. Dafür hast du 2 Wochen ab Zustellung (siehe oben) Zeit. Durch den Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft, ein richtiges Verfahren beginnt – die Behörde wird euch also auffordern, euch zu rechtfertigen. Außerdem solltet ihr Akteneinsicht nehmen – Infos dazu geben wir euch gerne per Mail
Ganz grundsätzlich gilt: Gibt euch die Behörde Recht oder stellt das Verfahren ein, müsst ihr gar nichts zahlen. Wird euer Einspruch abgewiesen und ein Straferkenntnis erlassen (siehe unten), darf die Behörde die Strafe nicht erhöhen, sondern nur 10% Verfahrenskosten draufgeschlagen. Die Strafe an sich wird im ganzen Verfahren niemals höher, es kommen maximal Verfahrenskosten dazu!
Auch wenn der Einspruch abgewiesen wird, ist das nicht die letzte Möglichkeit etwas dagegen zu unternehmen, gegen die Straferkenntnis kann Berufung eingelegt werden. Genaueres dazu erfahrt ihr auf Nachbereitungstreffen bzw. auf der Homepage unter dem Punkt „Nach der Demo“. Falls ihr zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine „Ladung“ zugeschickt bekommt, heißt dass nicht dass ihr dieser unbedingt folgen müsst, es sei denn irgendwo im Text werden euch „Zwangsmittel“ angedroht.