Schlagwort-Archive: Repression

Hausdurchsuchungen

Bei Hausdurchsuchungen unterscheidet das Gesetz zwischen zwei verschiedenen Fällen: Einerseits Durchsuchungen von Räumen, die vom Hausrecht geschützt sind, d.h. einerseits Wohnräume und andere wie z.B. Garagen oder Keller. Bei Fahrzeugen kommt es darauf an, ob sie als Wohnraum genutzt werden oder nicht. Der folgende Text behandelt nur die Durchsuchung von Wohnräumen.
Rechtliche Grundlagen
Als Grund für Hausdurchsuchungen nennt die Strafprozessordnung einerseits das Sicherstellen von Spuren einer Straftat (z.B. Drogen, Waffen, Spraydosen…) und andererseits das Auffinden einerPerson die verdächtigt wirdeine Straftat begangen zu haben (§119 StPO). Dabei muss ein konkreter Verdacht vorliegen und das gesuchte Objekt klar definiert sein.Eine Hausdurchsuchung bei der nicht im Vorhinein klar ist, was gesucht wird, ist daher rechtlich nicht zulässig.Allerdings zeigt die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine anonyme Anzeige oder Informationen einer Vertrauensperson dafür unter Umständen schon genügt, insofern lässt sich eine Durchsuchung juristisch relativ einfach rechtfertigen.
Der Regelfall ist eine Hausdurchsuchung, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und außerdem von einem Gericht bewilligt ist. Diese gerichtliche Bewilligung muss schriftlich vorliegen.Es ist aber rechtlich auch zulässig, diese Bewilligung bis zu 24 Stunden nach der Durchsuchung nachzureichen. Wenn die Polizei allerdings „Gefahr im Verzug“ zu erkennen glaubt, kann die Hausdurchsuchung auch vorerst ohne diese Bewilligungen vorgenommen werden (§122 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Beantragen der Bewilligungen die Ermittlungen gefährden würde, etwa weil der „Überraschungseffekt“ wegfallen würde und die betroffene Person flüchten oder die Spuren vernichten könnte.
Anders ist es auch, wenn die Hausdurchsuchung mit dem Fremdenpolizeigesetz begründet wird: Wird argumentiert, dass Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Wohnung sind, darf die Polizei ohne Bewilligung von sich aus in privaten Räumen nach diesen Personen suchen, außerdem wenn vermutet wird, dass mutmaßlich „Geschleppte“ in der Wohnung sind oder gegen das Prostitutionsgesetz verstoßen wird (§36 FPG).
Was tun?
Trotz alledem macht es Sinn, die Polizei nicht einfach in die Wohnung zu lassen und auf die schriftliche Bewilligung zu beharren. In dieser muss auch angegeben sein, was genau gesucht wird und für welche Räume/Wohnung sie ausgestellt wurde. Andere Räume als die angegebenen dürfen nicht durchsucht werden.Wenn das gesuchte Objekt gefunden wurde, muss die Durchsuchung beendet werden. Namensschilder an den Zimmertüren machen in WGs insofern Sinn, als dass nicht einfach alle Räume durchsucht werden können, wenn es nur eine Bewilligung für das Zimmer einer konkreten Person gibt.
Wichtig ist auch wenn möglich vor Zeug_innen zu sagen, dass die Polizei nicht freiwillig zur Durchsuchung in die Wohnung gelassen wird.Ansonsten können die Beamten nachher bei einer möglichen Beschwerde gegen die Durchsuchung argumentieren, dass es sich um keine erzwungene Maßnahme gehandelt hat.Eine Beschwerde kann aber nicht dazu führen, dass Beweise, die bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurden, nicht verwertet werden dürfen; in Österreich gibt es kein Beweisverwertungsverbot.
Als betroffene Person hast du –außer es liegt laut Polizei „Gefahr im Verzug“ vor–  gesetzlich vorgeschriebene Rechte (§122 StPO) gegenüber den Beamt_innen .Dazu gehört
  • den Grund für die Durchsuchung zu erfahren
  • bei der Durchsuchung selbst anwesend zu sein
  • eine Vertrauensperson beizuziehen (selbst verdächtigte Personen oder potentielle Zeug_innen können ausgeschlossen werde
Grundsätzlich ist es den Cops auch erlaubt, Türen aufzubrechen, wenn sie das für die Ermittlungen als notwendig erachten oder sie nicht in die Wohnung gelassen werden. Ersatz bekommt mensch dafür in der Regel nicht. Wenn du als Betroffene_r nicht anwesend bist, kann auch verlangt werden, dass ein_e erwachsene_r Mitbewohner_in dein Recht auf Anwesenheit ausübt.
Alles in allem ist eine Hausdurchsuchung also relativ leicht zu rechtfertigen, vor allem wenn mit „Gefahr im Verzug“ argumentiert wird. Einige Dinge kann mensch aber trotzdem beachten:
  
  • Die Polizei nicht einfach  reinlassen, sondern versuchen, sie abzuwimmeln (kannst): Was wollen sie? Woist die gerichtliche Bewilligung? Was/wen suchen sie? WelchenVerdacht haben sie und wie begründen sie ihn?
  • Darauf bestehen, dass eine  Vertrauensperson dabei sein kann, im Notfall am Handy mithören lassen
  • darauf achten, dass sie wenn überhaupt nur die Räume durchsuchen, die bewilligt sind und  aufhören, wenn sie was sie suchen gefunden haben
  • mit Fotos, Video etc. dokumentieren, was sie machen
  • schon im Vorhinein überlegen, wie du/ihr in der WG mit solchen Situationen umgehen wollt, wer als Vertrauensperson in Frage kommt (Nachbar_innen?), Zimmer beschriften,
  • wenn alles vorbei ist: ein Gedächtnisprotokoll schreiben, versuchen runterzukommen, Antirep-Strukturen kontaktieren

 

Nachbereitungstreffen/Di 23.04./18.30/dasBäckerei

Das nächste Nachbereitungstreffen für alle, die bei den Protesten gegen den diesjährigen Akademikerball oder am 11.04. vor dem PAZ Rossauer Lände bei dem Versuch die Charter-Abschiebung nach Nigeria zu verhindern von Repression betroffen waren, steht an. Wenn ihr Fragen zu Verwaltungsstrafen habt, generelle rechtliche Infos wollt oder euch mit anderen Betroffenen vernetzen wollt, kommt vorbei! Wenn ihr bereits Post von den Behörden habt, macht es Sinn diese mitzubringen.

Wir treffen uns am Dienstag, den 23.04. um 18.30 im Bäckerei (Tannengasse 1/Ecke Felberstraße. 1150 Wien).

Maßnahmenbeschwerde: Personenkontrollen im Audimax rechtswidrig

Geschrieben von Stefan H.

Wir freuen uns berichten zu können, dass wir unsere Maßnahmenbeschwerde wegen einer Identitätskontrolle durch die Wiener Polizei bei der Audimaxräumung im April 2012 gewonnen haben! Die Entscheidung des UVS-Wien ist richtungweisend, da von den Kontrollen und Verwaltungsstrafen rund 200 Aktivist_innen betroffen waren!

Worum gings?

Hintergrund waren die Uni-Proteste gegen die Abschaffung des Bachelorstudiums der Internationalen Entwicklung. Am 19. April 2012 ist es um und in der Universität Wien zu zahlreichen spontanen Demos gekommen. Am späteren Nachmittag zog eine dieser Demos ins Audimax der Uni ein und „besetze“ diesen Hörsaal. Auf das Wort Besetzung sei hier besonders hingewiesen. Denn die nachfolgende Repression und Verfahren beschäftigen sich mit der Frage, ob eine Besetzung nicht nur im sprachlichen Gebrauch, sondern auch im rechtlichen Sinn vorlag.

Die Polizei riegelte in den Abendstunden die Universität und das Audimax komplett ab. Aktivist_innen berichteten über zahlreiche Schikanen durch die Polizei. Siehe dazu den ausführlichen Bericht der Rechtshilfe Wien. Die Polizei löste durch den Referatsleiter für Extremismus vom LVT-Wien als Behördenleiter die „Besetzung“ durch eine akustisch kaum verständliche Durchsage auf. Die Polizei riegelte gleichzeitig sofort das Audimax bei allen Ein- und Ausgängen mit Einsatzkräften ab und lies niemanden mehr ohne Ausweiskontrolle aus dem Hörsaal. Ein Großteil der Aktivist_innen wurde auch von der Polizei gefilmt. Anfang Juli verschickte die Polizei Strafverfügungen mit € 100,- Verwaltungsstrafen wegen „Störung der öffentlichen Ordnung“ aus.

Maßnahmenbeschwerde beim UVS-Wien

Wir vom Rechtsinfokollektiv haben nach den Vorfällen mehrere Nachbereitungstreffen mit den Betroffenen gehabt und mit einer Betroffenen zusammen eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Aktionen der Polizei eingebracht. Am 19.11.2012 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Verhandlung statt.

Entscheidende Frage war, ob die Aktivist_innen im Audimax rechtlich als Besetzung oder als Versammlung anzusehen war. Dieser Punkt ist entscheidend, da eine Versammlung mehr Schutz als eine Besetzung genießt und auch verfassungs- und menschenrechtlich geschützt ist.

Der UVS-Wien folgte der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Versammlung und keine Besetzung vorlag. Eine Versammlung wird nämlich nicht deshalb sofort zu einer Besetzung nur, weil die Demo in einem Raum zur Ruhe kommt. Das Versammlungsrecht schützt außerdem auch den kollektiven Austausch von Meinungen. Dass sich die Demo selbst als Besetzung bezeichnete ist irrelevant. Die Personenkontrollen durch die Polizei waren daher rechtswidrig, da die Verwaltungsübertretungen  (wegen „Störung öffentlicher Ordnung“) durch die Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt waren. Die Auflösung, sowie Verwaltungsstrafen wären nur im Rahmen des Versammlungsgesetzes erlaubt gewesen, dies ist aber nicht passiert.

Verwaltungsstrafen

Für jene betroffenen Aktivist_innen deren Verwaltungsstrafverfahren noch nicht beendet ist, bedeutet dies, dass eine Berufung sehr große Chancen auf Erfolg hat. Sie können sich auf den Bescheid des UVS-Wien mit der Geschäftszahl: UVS-02/40/6907/2012 berufen, dass keine Verwaltungsübertretung vorlag.

Jene deren Verfahren bereits beendet ist, weil sie die Frist verpasst haben oder keine Rechtsmittel eingelegt haben, kommt diese Entscheidung leider zu spät. Die Polizei Wien hat dutzende, vielleicht über hundert Strafen eingehoben, obwohl gar keine Verwaltungsübertretung vorlag und sie selbst rechtswidrig vorging! Eine nachträgliche Bekämpfung ist ärgerliche Weise für Betroffene rechtlich nicht mehr möglich!

Hier auch unsere Presseaussendung dazu:

Vorgangsweise der Polizei bei der Demonstration im Audimax war rechtswidrig UVS gibt Maßnahmenbeschwerde von Student_innen recht

Heute gewann eine Gruppe Studierender ihre Maßnahmenbeschwerde gegen die rechtswidrige Vorgangsweise der Polizei bei einer Demonstration im Audimax. Im Zuge der  Aktionen gegen die Abschaffung des Bachelorstudiums Internationale Entwicklung im April 2012 mussten ca. 200 Aktivist_innen ihre Daten bekannt geben, nachdem diese bis zu eineinhalb Stunden im Hörsaal festgehalten worden waren. Rechtswidrig, wie der Unabhängige Verwaltungssenat heute feststellte. Um den verfassungsrechtlichen Schutz zu umgehen, der Versammlungen zusteht, hatte die Polizei die Versammlung fälschlicherweise als Besetzung qualifiziert. Auch die Studierenden, die aufgrund dieser Vorfälle eine Verwaltungsstrafe wegen Störung öffentlicher Ordnung bekommen haben, haben nach dieser richtungsweisenden Entscheidung gute Chancen, im Berufungsverfahren zu obsiegen. „Mit dieser Entscheidung wird wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, Repression durch die Polizei nicht einfach hinzunehmen.“ so der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, „Es lohnt sich, beim Vorgehen der Polizei genauer hinzusehen, sich zu vernetzen und mit rechtlichen Mitteln Widerstand zu leisten.“

Siehe auch:
standard.at: Vorgehen der Polizei bei Audimax-Räumung „rechtswidrig“

vienna.at: Vorgangsweise der Polizei bei Audimax-Demonstration rechtswidrig

Repression bei IE unibrennt Protesten

Die Rechtshilfe Wien berichtet auf ihrem Blog über Repression und Überwachung bei den Student_innprotesten von unibrennt und der Internationalen Entwicklung. Es ist in den letzten Wochen zu zahlreichen gewaltsamen Polizeieinsätzen an der Universität Wien gekommen. Es scheint, als solle der Protest der Student_innen auf Geheiß des zuständigen Rektors Engl mittels massivem Polizeiaufgebot inklusive WEGA im Keim erstickt werden. Die Rechtshilfe Wien kritisiert insbesondere auch den Ablauf der Räumung des besetzten Audimax und die massive Überwachung durch den Verfassungsschutz.

rhwien.noblogs.org: Repression bei IE unibrennt Protesten

Polizei und Sexismus

Polizist_innen nutzen mit Einschüchterung, Diskriminierung und sexueller Nötigung ihre Machtposition aus. Betroffene kritisieren, dass Sexismus zum „Repressionsrepertoire“ der Polizei gehört. Eine Dokumentation des Feministischen Instituts Hamburg beschreibt sexistische Erfahrungen mehrerer Frauen im Kontakt mit Polizeibeamt_innen.

de.indymedia.org: Polizei und Sexismus