Archiv der Kategorie: Texte vom Rechtsinfokollektiv

Texte, die wir als Rechtsinfokollektiv geschrieben haben

Neuvorstellung

Das Rechtsinfokollektiv gibt es jetzt schon seit fast zwei Jahren. Nach dieser Zeit wollen wir uns gerne nochmal neu vorstellen und erzählen, was wir genau machen. Unsere ursprüngliche Selbsterklärung gilt außerdem auch immer noch.

– Wir haben diese Homepage, auf der du dich gerade befindest, wo aktuelle Texte, spannende Links und Informationen über unsere Veranstaltungen zu finden sind. Außerdem haben wir dort ausführliche Infos zu Demo-Recht. In der nächsten Zeit wollen wir auch mehr Flyer, Zine- und Broschüren-Material auf der HP zur Verfügung stellen.

– Wir haben einen Newsletter, über den wir sehr unregelmäßig Berichte, Links und Veranstaltungshinweise schicken. Hier kann man sich eintragen: https://lists.riseup.net/www/subscribe/rechtsinfokollektiv

– Wir können euch per Mail beraten, wenn ihr bei politischen Aktionen Probleme mit der Polizei hattet oder Verwaltungsstrafen angedroht bekommt. Wir versuchen, auf alle Mails zu antworten, da wir aber nicht so viele Personen sind, kann es leider manchmal etwas dauern: sorry! Wenn ihr Hilfe im Verwaltungsstrafverfahren braucht, meldet euch gleich nachdem ihr die Strafe bekommen habt und nicht erst kurz bevor die Frist abläuft. (Meistens zwei Wochen) Es kann auch sehr hilfreich sein, wenn ihr Akten und Strafverfügung einscannt und mitschickt. Das könnt ihr anonymisiert machen, indem ihr die Dinge, die wir nicht wissen müssen, schwärzt. Ihr könnt uns gerne auch verschlüsselt schreiben. Hier findest du unseren Key.

– Auf Anfrage und vor größeren Demos geben wir Workshops zum Thema Demorecht. Sowohl für Leute, die noch nicht viel Erfahrung haben, wie auch für Leute, die sich schon ganz gut auskennen, aber einfach noch mehr wissen wollen, Sachen mit uns diskutieren möchten, oder sich für speziellere Fragen interessieren, als auch für Menschen, die Demos organisieren wollen.

– Wenn nach einer Aktion oder Demo mehrere Leute von ähnlichen Strafen/sonstiger Repression betroffen sind, ist es manchmal sinnvoll für alle gemeinsam ein Treffen zu machen, um die rechtliche Lage für alle auf einmal zu erklären und sich ev auch auf eine Strategie zu einigen. Wir kommen gerne zu solchen Treffen, im Idealfall kümmern sich aber die Betroffenen selbst, bzw die Orga der Aktion/Demo um die Organisation.

– Wir beobachten Strafprozesse, wenn sich die Angeklagten solidarische Unterstützung wünschen und berichten – wenn gewünscht – darüber auch auf unserer Homepage.

– Wenn unsere Ressourcen ausreichen, können wir auch Unterstützung bei strafrechtlichen Sachen bieten. Unsere Hilfe kann aber eine_n Anwält_in keinesfalls ersetzen! Wir können dich nur ein bisschen auf die Situation vor Gericht vorbereiten, rechtliche Dinge und Abläufe erklären und hoffentlich ein bisschen Stress rausnehmen.

– Unterstützung bei einer Maßnahmenbeschwerde: Wenn die Polizei rechtswidrig handelt (zB ohne Grund die Identität feststellen, schlagen, prügeln, schimpfen) hat mensch die Möglichkeit eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Wenn dir der UVS (ab 2014 das Verwaltungsgericht) Recht gibt, dann bekommst du Geld – quasi als Entschädigung – und es wird festgestellt, dass die Polizei im Unrecht war. Sonst nichts. Umgekehrt musst du zahlen, wenn du verlierst. Wir würden euch mit der rechtlichen Ausarbeitung unterstützen und auch das finanzielle Risiko für euch übernehmen, wenn wir das Gefühl haben, dass die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Das heißt zB, dass es ausreichend Beweise und Zeug_innen gibt. Wenn ihr so eine Beschwerde machen wollt, müsst ihr euch unbedingt bald nach dem Vorfall melden (nicht erst, wenn ihr eine Strafe deswegen bekommt!), die Frist sind sechs Wochen und der Vorbereitungsaufwand ist relativ hoch.

ihr erreicht uns hier: rechtsinfokollektiv@riseup.net

Keine Besetzung ist auch keine Lösung

In freundlicher Zusammenarbeit mit recht.kritisch. Vielen Dank!

Eine Bemerkung vorab zur Beruhigung: „Das Betreten eines Objektes kann mit polizeilichen Befugnissen nicht verhindert werden, wenn dabei keine strafbaren Handlungen gesetzt werden.“ (4556/AB 23. GP, 2) Das sagte nicht irgendwer, sondern Maria Fekter in der Beantwortung einer an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage in ihrer Zeit als Innenministerin. Nicht nur sind Haus- oder Grundstücksbesetzungen also probate Mittel des politischen Kampfs sondern auch ihrem Wesen nach erlaubt. Die Durchführung und Teilnahme an einer Besetzung sind nicht strafbar. Dennoch gilt es einiges zu beachten um nicht mit Verwaltungsstrafen oder gar einem Strafprozess konfrontiert zu werden. Zur Besetzung eignen sich Häuser, Wohnungen, Plätze, Büros, Ämter, Hörsäle, Baustellen…

Du willst eine Besetzung organisieren?

Zu allererst ist es wichtig sicher zu gehen, dass das Objekt der Wahl unbewohnt ist. Ausschließlich unbewohnte Objekte eignen sich zur Hausbesetzung! Auch wenn ein Haus verwahrlost aussieht, kann es sein, dass Menschen darin wohnen. Es könnte sich um eine „stille Besetzung“ handeln, die Bewohner_innen wollen also in diesem Fall bewusst nicht von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden um das Gebäude möglichst lange nutzen zu können. Es ist außerdem hilfreich herauszufinden, wem das Haus oder Grundstück gehört, das geht am einfachsten mittels eines Grundbuchauszugs. Den Grundbuchauszug kannst du dir direkt bei jedem Bezirksgericht oder auch online holen, er kostet jedoch Geld (je nachdem kannst du mit bis zu 20€ rechnen). Allgemeine Informationen zum Grundbuch und zur Einsicht findest du hier. Online und ohne Anmeldung kannst du einen Grundbuchauszug anonym hier bekommen

Besetzung oder Versammlung?

Wenn eine Versammlung stattfindet, dann ist eine polizeiliche Räumung des Objekts nicht möglich. Außerdem unterliegt eine Versammlung grundrechtlichem Schutz. Sie kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen aufgelöst werden bzw entspricht es der österreichischen polizeilichen und juristischen Praxis, dass eine Versammlung nicht andauernd über einen längeren Zeitraum Tag und Nacht stattfinden kann. Wird eine Versammlung polizeilich aufgelöst steht eine Besetzung vor dem Problem, dass die Anwesenden verpflichtet sind sogleich auseinanderzugehen, eine Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt werden kann und Verwaltungsstrafen ausgestellt werden können (§ 14 Versammlungsgesetz). Regelmäßig wird die Polizei Versammlungen die auf Privatgrundstücken oder in Häusern stattfinden daher auflösen und eine weitere darauffolgende Besetzung verhindern. Versammlungen eignen sich daher nur kurzfristig für die Benutzung von Objekten, möglicherweise auch als Start von Besetzungen (zB bei den Besetzungen im Rahmen der Unibrennt Proteste). Oftmals werden faktische Handlungen „Besetzungen“ genannt, die nach juristischen Termini Versammlungen sind, was zur Verwirrung beitragen kann, wie z.B. im Audimax 2012

Eine Besetzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Entweder, weil die Auflösung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder weil die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Besitzer_innen darstellt und diese die Auflösung verlangen.

Du willst an einer Besetzung teilnehmen?

Du hast dabei nichts zu befürchten. Solange nicht die polizeiliche Räumung akut bevorsteht, hast du keine Verwaltungsübertretung begangen oder sonst einen Grund für die Befürchtung von Repressalien durch die Polizei. Natürlich ist es immer möglich, dass sich Zivilpolizei in Besetzungen mischt, da der Polizei Besetzungen ein Dorn im Auge sind. So sagt zB Maria Fekter: „Dem Thema Hausbesetzung kam und kommt im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit genauso ein großer Stellenwert zu, wie anderen Erscheinungsformen von Rechtsverletzungen. Mein Ressort wird deshalb weiterhin in diesem Bereich die durch die einschlägigen Gesetze eingeräumten Rechte und Befugnisse unter Einbeziehung der sich ständig weiterentwickelnden einsatztaktischen Erkenntnisse entsprechend wahrnehmen. Durch Umfelderhebungen im Bereich jener Gruppen, die bei Hausbesetzungen bereits in Erscheinung getreten sind, sollen künftig derartige Delikte bereits im Vorfeld noch wirkungsvoller bekämpft werden.“ (454/AB 24. GP, 5)

Wie kann eine Hausbesetzung aus juristischer Perspektive möglichst erfolgreich ablaufen?

Eine „erfolgreiche“ Hausbesetzung ist eine, die von der Polizei nicht geräumt wird. Wie kann eine Räumung verhindert werden?

Am einfachsten ist es, wenn die Besetzung mit Duldung der Besitzer_innen stattfindet, diese also einer (Zwischen)Nutzung zustimmen, zB bis Renovierungs- oder Bauarbeiten beginnen. So ähnlich ist zB die Pizzeria Anarchia zustande gekommen. Andere Projekte begannen als Besetzungen, wurden jedoch mit der Zeit legalisiert, indem (nicht immer) billige Verträge mit den Eigentümer_innen geschlossen wurden. Für erfolgreiche Besetzungen ist es daher interessant zu wissen, wie die Besitzverhältnisse sind, da Verhandlungen mit öffentlichen Stellen (Gemeinde, Land, Bund) aufgrund des potentiellen politischen Drucks je nach politscher Lage erfolgversprechender sind, als Verhandlungen mit zb Immobilien-Unternehmen oder Banken. Haus besetzen ist nicht schwer – Häuser halten dagegen sehr.

Die Auflösung einer Besetzung

Die Auflösung ist immer das bittere Ende einer Hausbesetzung. Aber auch die letzten Stunden und Minuten können noch gestaltet werden, wie zB hier. Übrigens: Das Vermummungsverbot gilt in Österreich nur und ausschließlich auf Versammlungen, sonst ist eine Vermummung nicht verboten und daher auch nicht strafbar!

Wann kann eine Besetzung aufgelöst werden?

Eine Räumung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 37 SPG). Es müssen sich mindestens 3 Personen ohne Duldung der Besitzer_innen auf einem Grundstück oder in einem Raum zusammenfinden und es darf sich um keine Versammlung halten. Falls es sich um eine Versammlung handelt, ist die Auflösung unter den Bedingungen des Versammlungsgesetzes vorzunehmen.

Es gibt genau zwei Gründe, für die Auflösung einer Besetzung: 1. Die Besitzer_innen können die Besetzung nicht selbst beenden und verlangen die Auflösung. Gab es eine erste Zustimmung oder Duldung zur Besetzung, ist eine spätere Auflösung auf Wunsch der Besitzer_innen nicht mehr zulässig! 2. Die Auflösung ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig. Zur öffentlichen Ordnung zählen die ungeschriebenen (sozialen) Regeln für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen. „Notwendig“ ist die Auflösung, wenn sie der Beseitigung einer Störung dient (zB Behinderung des Betretens eines öffentlichen Ortes, Beeinträchtigung der Nutzung eines Raumes zB Hörsaal).

Faktisch wird die Polizei jedoch häufig einen Grund (er)finden, um eine ihr unliebsame Besetzung aufzulösen. Aufgrund der nur nachträglichen Bekämpfbarkeit von Maßnahmen der Polizei, ist es auch nicht möglich, einer tatsächlich falschen Auflösungsgrundlage im Moment etwas entgegen zu setzen.

Wie wird eine Besetzung aufgelöst?

Die Auflösung einer Besetzung geschieht durch eine Verordnung. Diese ist „geeignet“ (zB mittels Megaphon oder auch per Anschlag, jedenfalls für die Besetzer_innen erkennbar) bekannt zu geben und tritt unmittelbar danach in Kraft. Sie hat u.a. folgenden Inhalt: Anordnung das Haus/Objekt zu Verlassen, Untersagung des (Wieder-)Betretens, die Ermächtigung, die Besetzer_innen wegzuweisen. Wichtig: Die Verordnung tritt nach spätestens 6 Stunden außer Kraft!

Sobald die Verordnung erlassen wurde, kann die Besetzung geräumt werden. Die Besetzer_innen können freiwillig gehen oder passiven Widerstand leisten und sich von der Polizei aus dem Gebäude bringen oder tragen lassen. Die Polizei setzt immer wieder auf die Taktik, Besetzungen zu Uhrzeiten zu beenden an denen wenig los ist. Im schlechtesten Fall bekommt ihr das Ende einer Besetzung erst mit, wenn die Verordnung schon ausgesprochen wurde.

Es kommt vor, dass von Seiten der Polizei nicht nur eine Besetzungs-Auflösung-Verordnung ausgesprochen, sondern auch noch ein Platzverbot erlassen wird. Ein Platzverbot dient dazu, einen Bereich menschenleer zu bekommen, an dem sonst eine allgemeine Gefahr für Gesundheit oder Leben mehrerer Menschen oder an dem eine Gefahr für Eigentum und Umwelt in großem Ausmaß entstehen würde. Das Platzverbot verhindert solidarisierende Handlungen mit den Besetzer_innen und erschwert eine Dokumentation der polizeilichen Vorgehensweise.

Welche Strafen könnten auf mich zu kommen?

2012 wurde eine neue Strafbestimmung in das Sicherheitspolizeigesetz eingeführt, die nur im Zusammenhang mit Besetzungen relevant ist: § 84 Abs 1 Z 6 besagt: „[Wer] einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Bislang waren Besetzungen grundsätzlich ohne jegliche Bestrafung möglich. Mit dieser Bestimmung werden nun diejenigen Personen bestraft, die versuchen, nachdem die Auflösungs-Verordnung erlassen wurde, auf das besetzte Gelände zu gelangen. Die Personen, die sich bereits bei der Besetzung befinden, sind davon nicht betroffen. Sie können weiterhin mit Gewalt aus dem besetzten Bereich gebracht werden, bekommen aber keinerlei Verwaltungsstrafe dafür. Achtung: Es bleibt abzuwarten wie die Polizei ihre neue Kompetenz anwendet! Solltet ihr bei Besetzungsauflösungen dabei sein, schreibt auf jeden Fall Gedächtnisprotokolle. Verwaltungsstrafen können noch nach Monaten zugeschickt werden!

Außerdem können, je nachdem wie sich Polizei und Besetzer_innen verhalten, noch andere Verwaltungsstrafen relevant werden, zB: § 81 SPG Störung der öffentlichen Ordnung, § 82 SPG Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder eine der Strafen nach den Landesgesetzen zB „ungebührliche Erregung von störendem Lärm“.

Strafrechtliche Delikte bei Besetzungen

Achtung! Im Rahmen von Besetzungen werden den Besetzer_innen immer wieder auch Handlungen vorgeworfen, die anders als Verwaltungsübertretungen auch gerichtlich strafbar sind! Es gilt aber im Strafrecht, dass nur individuell vorwerfbare Handlungen strafbar sind und nicht einfach die ganze Gruppe der Besetzer_innen bestraft werden kann. Das bedeutet, dass immer einer konkreten Person eine konkrete Tat nachgewiesen werden muss und das ist im Rahmen von Besetzungen zumeist schwierig. Solltest du betreffend solcher Vorwürfe von der Polizei befragt werden, gilt hier ganz besonders: „Anna und Arthur haltens Maul!“ Mach von deinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch.
Die wichtigsten von der Polizei angezeigten strafrechtlichen Delikte im Zusammenhang mit Besetzungen sind:

Sachbeschädigung – § 125 Strafgesetzbuch StGB
Schwere Sachbeschädigung – § 126 StGB
Entziehung von Energie – § 132 StGB

Nicht vorwerfbar im Zusammenhang mit Besetzungen sind: Hausfriedensbruch – § 109 StGB – Kann nur bei bewohnten Objekten angewandt werden. Einbruch(sdiebstahl) – § 129 StGB – Kann nur angewandt werden, wenn etwas gestohlen wird. Es ist durchaus möglich, sich vorzubereiten und zB der Entziehung von Energie vorzubeugen, indem zu Beginn einer Hausbesetzung der Zählerstand des Stromzählers abgelesen und Kontakt mit dem Stromlieferanten aufgenommen wird, um die entstehenden Stromkosten zu bezahlen. Damit wird weiterhin einer möglichen polizeilichen Räumung vorgebeugt, die dann keinen Grund hätte, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Besetzung aufzulösen, da keinerlei Gesetze verletzt wären.

Strafrechtlich relevante Vorwürfe treffen dich immer erst im Nachhinein und können auch einige Zeit nachdem die Besetzung stattgefunden hat, erstmalig aufkommen. Wichtig ist es in diesem Fall, sich mit Rechtshilfestrukturen abzusprechen und bei Vernehmungen vom Aussageverweigerungsrecht, das dir als beschuldigter Person zukommt, Gebrauch zu machen.

Newsletter zu Ortsabwesenheit und Strafen bei PAZ Rossauerlände

Hallo,

Weil gerade die Verwaltungsstrafen für die Anti-Abschiebe-Aktion vorm PAZ Rossauer Lände im vergangenen April ins Haus flattern und wir euch außerdem daran erinnern wollen, was ihr machen könnt, damit ihr keine Fristen für Einsprüche u.ä. verpasst, hier ein kurzer Newsletter vom rechtsinfokollektiv.

(1) Ortsabwesenheit

Es ist Sommer und für viele beginnt damit auch die Reisezeit. Weil die
Behörden leider nie Pause machen, heißt das für alle, die in den letzten Monaten von der Polizei aufgeschrieben wurden, bzw. sich gerade irgendwo in einem Verwaltungsstrafverfahren befinden, dass sie weiterhin blaue Briefe bekommen könnten. Damit ihr keine Fristen und damit Möglichkeiten die Strafe zu beinspruchen, verpasst, ist es am einfachsten, sich beim Postamt „ortsabwesend“ zu melden. Dazu braucht ihr einen Lichtbildausweis, es kostet
nichts und abgesehen von Rsa und Rsb Briefen wird euch Post normal zugestellt. Zu beachten ist dabei aber, dass ihr euch einige Tage im Voraus melden müsst und euch nicht ab sofort abwesend melden könnt. Falls ihr trotzdem eine Frist verpasst, gibt es noch eine Möglichkeit, wieder ins Verfahren einzusteigen („Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“). Diese ist aber weitaus komplizierter, als sich einfach abwesend zu melden. Außerdem müsst ihr innerhalb von sehr kurzer Zeit nachdem ihr wieder nachhause gekommen seid,
reagieren. Wenn ihr in so einer Situation seid, meldet euch am besten per E-Mail beim riko.

(2) Verwaltungsstrafen PAZ Rossauer Lände

Gerade kommen die Strafverfügungen für die Anti-Abschiebe-Aktion vorm PAZ Rossauer Lände im April an. Wir haben uns angesehen, wie die Behörde argumentiert und aus unserer Sicht wird es für all jene, die gegen Ende am Gehsteig („Kreuzungsplateau“) gekesselt wurden und aus dem Kessel heraus aufgeschrieben wurden, schwierig mit den Einsprüchen durchzukommen, weil die Versammlung von Seiten der Behörde aufgelöst wurde. Falls ihr Lust habt, rechtlich dagegen vorzugehen und Einspruch zu erheben, ist es trotzdem nicht
gesagt, dass es aussichtslos ist . Auf jeden Fall macht es Sinn,
Strafminderung zu beantragen, da die Strafe dadurch ziemlich sicher vermindert wird. Dazu schreibt ihr einen eingeschrieben Brief oder ein Fax an die Behörde, deren Adresse auf dem Brief steht. Darin muss auf jeden Fall stehen:
Die Aktenzahl, die auf der Strafverfügung steht, „Ich beantrage
Strafminderung, da mein Einkommen niedrig ist und die Strafhöhe daher unangemessen ist“ und eine Unterschrift. Verpasst die Frist (14 Tage) nicht!
Genauere Infos zum Verwaltungsstrafverfahren findet ihr auch auf unserer Homepage.

http://at.rechtsinfokollektiv.org/rechtsinfo/demo-teilnahme/nach-der-demo-demo-teilnahme/verwaltungsstrafverfahren/

Allerdings sind bei dieser Aktion sicherlich auch in anderen Situationen Personen aufgeschrieben worden, in diesem Fall kann es natürlich Spielraum geben. Am besten meldet ihr euch per E-Mail bei uns, vielleicht gibt es ja doch noch eine Möglichkeit. Dasselbe gilt v.a. Für Personen, die zu dem Zeitpunkt, als die Versammlung aufgelöst wurde an einem anderen Ort als diesem „Kreuzungsplateau“ waren und insofern die Auflösung nicht mitbekommen haben.

solidarische Grüße, euer riko

Newsletter Nr. 1

Hallo!

Schön, dass du dich in den riko Newsletter eingetragen hast! Hier ist auch schon die erste Ausabe:

* Nachbereitungstreffen morgen, Dienstag, 23.04. im Bäckerei:
Das nächste Nachbereitungstreffen für alle, die bei den Protesten gegen den diesjährigen Akademikerball oder am 11.04. vor dem PAZ Rossauer Lände bei dem Versuch die Charter-Abschiebung nach Nigeria zu verhindern von Repression betroffen waren, steht an. Wenn ihr Fragen zu Verwaltungsstrafen habt, generelle rechtliche Infos wollt oder euch mit anderen Betroffenen vernetzen wollt, kommt vorbei! Wenn ihr bereits Post von den Behörden habt, macht es Sinn diese mitzubringen.
Wir treffen uns am Dienstag, den 23.04. um 18.30 im Bäckerei (Tannengasse 1/Ecke Felberstraße. 1150 Wien).
Bitte gebt die Info weiter!

* 2 Artikel über die Charter-Abschiebung nach Nigeria am 11.04. und die Repression gegen die Gegendemo:
http://fm5ottensheim.blogspot.co.at/2013/04/1142013-erneut-eskalation-vor-paz.html
http://nochrichten.net/?p=1424

* Spät aber doch hat der Verfassungsgerichtshof nun festgestellt, dass die Demos gegen den WKR-Ball 2011 nicht verboten werden hätten dürfen:
http://derstandard.at/1363708098936/Verbot-der-Anti-WKR-Demo-2011-verfassungswidrig

* Der 18. März ist der Tag der politischen Gefangenen. Zu diesem Anlass hat die Rote Hilfe eine Sonderzeitung veröffentlich, die ihr hier als pdf herunterladen könnt:
http://www.rote-hilfe.de/77-news/453-18-maerz-2013-internationaler-tag-der-politischen-gefangenen

* Seit kurzem ist eine verschärfte Version des Fahndungssystem ‚Schengener Informationssystem‘ im Einsatz. Auch biometrische Daten werden darin nun gespeichert:
http://derstandard.at/1363707367958/Elektronisches-Fahndungssystem-SIS-II-im-Einsatz

* Artikel über Erich Zwettler, den Leiter des Verfassungsschutz Wien:
https://linksunten.indymedia.org/de/node/83529?utm_source=twitterfeed&utm_medium=twitter

* Anonymous-Veröffentlichung von internen E-Mails des Innenministeriums:
http://derstandard.at/1363708542196/Anonymous-Oesterreich-veroeffentlicht-interne-Polizei-Mails

Falls ihr den Link zum Eintragen in den Newsletter weitergeben wollt, hier ist er:
https://lists.riseup.net/www/subscribe/rechtsinfokollektiv

Liebe Grüße,
Rechtsinfokollektiv