Hausdurchsuchungen

Bei Hausdurchsuchungen unterscheidet das Gesetz zwischen zwei verschiedenen Fällen: Einerseits Durchsuchungen von Räumen, die vom Hausrecht geschützt sind, d.h. einerseits Wohnräume und andere wie z.B. Garagen oder Keller. Bei Fahrzeugen kommt es darauf an, ob sie als Wohnraum genutzt werden oder nicht. Der folgende Text behandelt nur die Durchsuchung von Wohnräumen.
Rechtliche Grundlagen
Als Grund für Hausdurchsuchungen nennt die Strafprozessordnung einerseits das Sicherstellen von Spuren einer Straftat (z.B. Drogen, Waffen, Spraydosen…) und andererseits das Auffinden einerPerson die verdächtigt wirdeine Straftat begangen zu haben (§119 StPO). Dabei muss ein konkreter Verdacht vorliegen und das gesuchte Objekt klar definiert sein.Eine Hausdurchsuchung bei der nicht im Vorhinein klar ist, was gesucht wird, ist daher rechtlich nicht zulässig.Allerdings zeigt die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine anonyme Anzeige oder Informationen einer Vertrauensperson dafür unter Umständen schon genügt, insofern lässt sich eine Durchsuchung juristisch relativ einfach rechtfertigen.
Der Regelfall ist eine Hausdurchsuchung, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und außerdem von einem Gericht bewilligt ist. Diese gerichtliche Bewilligung muss schriftlich vorliegen.Es ist aber rechtlich auch zulässig, diese Bewilligung bis zu 24 Stunden nach der Durchsuchung nachzureichen. Wenn die Polizei allerdings „Gefahr im Verzug“ zu erkennen glaubt, kann die Hausdurchsuchung auch vorerst ohne diese Bewilligungen vorgenommen werden (§122 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Beantragen der Bewilligungen die Ermittlungen gefährden würde, etwa weil der „Überraschungseffekt“ wegfallen würde und die betroffene Person flüchten oder die Spuren vernichten könnte.
Anders ist es auch, wenn die Hausdurchsuchung mit dem Fremdenpolizeigesetz begründet wird: Wird argumentiert, dass Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Wohnung sind, darf die Polizei ohne Bewilligung von sich aus in privaten Räumen nach diesen Personen suchen, außerdem wenn vermutet wird, dass mutmaßlich „Geschleppte“ in der Wohnung sind oder gegen das Prostitutionsgesetz verstoßen wird (§36 FPG).
Was tun?
Trotz alledem macht es Sinn, die Polizei nicht einfach in die Wohnung zu lassen und auf die schriftliche Bewilligung zu beharren. In dieser muss auch angegeben sein, was genau gesucht wird und für welche Räume/Wohnung sie ausgestellt wurde. Andere Räume als die angegebenen dürfen nicht durchsucht werden.Wenn das gesuchte Objekt gefunden wurde, muss die Durchsuchung beendet werden. Namensschilder an den Zimmertüren machen in WGs insofern Sinn, als dass nicht einfach alle Räume durchsucht werden können, wenn es nur eine Bewilligung für das Zimmer einer konkreten Person gibt.
Wichtig ist auch wenn möglich vor Zeug_innen zu sagen, dass die Polizei nicht freiwillig zur Durchsuchung in die Wohnung gelassen wird.Ansonsten können die Beamten nachher bei einer möglichen Beschwerde gegen die Durchsuchung argumentieren, dass es sich um keine erzwungene Maßnahme gehandelt hat.Eine Beschwerde kann aber nicht dazu führen, dass Beweise, die bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurden, nicht verwertet werden dürfen; in Österreich gibt es kein Beweisverwertungsverbot.
Als betroffene Person hast du –außer es liegt laut Polizei „Gefahr im Verzug“ vor–  gesetzlich vorgeschriebene Rechte (§122 StPO) gegenüber den Beamt_innen .Dazu gehört
  • den Grund für die Durchsuchung zu erfahren
  • bei der Durchsuchung selbst anwesend zu sein
  • eine Vertrauensperson beizuziehen (selbst verdächtigte Personen oder potentielle Zeug_innen können ausgeschlossen werde
Grundsätzlich ist es den Cops auch erlaubt, Türen aufzubrechen, wenn sie das für die Ermittlungen als notwendig erachten oder sie nicht in die Wohnung gelassen werden. Ersatz bekommt mensch dafür in der Regel nicht. Wenn du als Betroffene_r nicht anwesend bist, kann auch verlangt werden, dass ein_e erwachsene_r Mitbewohner_in dein Recht auf Anwesenheit ausübt.
Alles in allem ist eine Hausdurchsuchung also relativ leicht zu rechtfertigen, vor allem wenn mit „Gefahr im Verzug“ argumentiert wird. Einige Dinge kann mensch aber trotzdem beachten:
  
  • Die Polizei nicht einfach  reinlassen, sondern versuchen, sie abzuwimmeln (kannst): Was wollen sie? Woist die gerichtliche Bewilligung? Was/wen suchen sie? WelchenVerdacht haben sie und wie begründen sie ihn?
  • Darauf bestehen, dass eine  Vertrauensperson dabei sein kann, im Notfall am Handy mithören lassen
  • darauf achten, dass sie wenn überhaupt nur die Räume durchsuchen, die bewilligt sind und  aufhören, wenn sie was sie suchen gefunden haben
  • mit Fotos, Video etc. dokumentieren, was sie machen
  • schon im Vorhinein überlegen, wie du/ihr in der WG mit solchen Situationen umgehen wollt, wer als Vertrauensperson in Frage kommt (Nachbar_innen?), Zimmer beschriften,
  • wenn alles vorbei ist: ein Gedächtnisprotokoll schreiben, versuchen runterzukommen, Antirep-Strukturen kontaktieren

 

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