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Hausdurchsuchungen

Bei Hausdurchsuchungen unterscheidet das Gesetz zwischen zwei verschiedenen Fällen: Einerseits Durchsuchungen von Räumen, die vom Hausrecht geschützt sind, d.h. einerseits Wohnräume und andere wie z.B. Garagen oder Keller. Bei Fahrzeugen kommt es darauf an, ob sie als Wohnraum genutzt werden oder nicht. Der folgende Text behandelt nur die Durchsuchung von Wohnräumen.
Rechtliche Grundlagen
Als Grund für Hausdurchsuchungen nennt die Strafprozessordnung einerseits das Sicherstellen von Spuren einer Straftat (z.B. Drogen, Waffen, Spraydosen…) und andererseits das Auffinden einerPerson die verdächtigt wirdeine Straftat begangen zu haben (§119 StPO). Dabei muss ein konkreter Verdacht vorliegen und das gesuchte Objekt klar definiert sein.Eine Hausdurchsuchung bei der nicht im Vorhinein klar ist, was gesucht wird, ist daher rechtlich nicht zulässig.Allerdings zeigt die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine anonyme Anzeige oder Informationen einer Vertrauensperson dafür unter Umständen schon genügt, insofern lässt sich eine Durchsuchung juristisch relativ einfach rechtfertigen.
Der Regelfall ist eine Hausdurchsuchung, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und außerdem von einem Gericht bewilligt ist. Diese gerichtliche Bewilligung muss schriftlich vorliegen.Es ist aber rechtlich auch zulässig, diese Bewilligung bis zu 24 Stunden nach der Durchsuchung nachzureichen. Wenn die Polizei allerdings „Gefahr im Verzug“ zu erkennen glaubt, kann die Hausdurchsuchung auch vorerst ohne diese Bewilligungen vorgenommen werden (§122 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Beantragen der Bewilligungen die Ermittlungen gefährden würde, etwa weil der „Überraschungseffekt“ wegfallen würde und die betroffene Person flüchten oder die Spuren vernichten könnte.
Anders ist es auch, wenn die Hausdurchsuchung mit dem Fremdenpolizeigesetz begründet wird: Wird argumentiert, dass Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Wohnung sind, darf die Polizei ohne Bewilligung von sich aus in privaten Räumen nach diesen Personen suchen, außerdem wenn vermutet wird, dass mutmaßlich „Geschleppte“ in der Wohnung sind oder gegen das Prostitutionsgesetz verstoßen wird (§36 FPG).
Was tun?
Trotz alledem macht es Sinn, die Polizei nicht einfach in die Wohnung zu lassen und auf die schriftliche Bewilligung zu beharren. In dieser muss auch angegeben sein, was genau gesucht wird und für welche Räume/Wohnung sie ausgestellt wurde. Andere Räume als die angegebenen dürfen nicht durchsucht werden.Wenn das gesuchte Objekt gefunden wurde, muss die Durchsuchung beendet werden. Namensschilder an den Zimmertüren machen in WGs insofern Sinn, als dass nicht einfach alle Räume durchsucht werden können, wenn es nur eine Bewilligung für das Zimmer einer konkreten Person gibt.
Wichtig ist auch wenn möglich vor Zeug_innen zu sagen, dass die Polizei nicht freiwillig zur Durchsuchung in die Wohnung gelassen wird.Ansonsten können die Beamten nachher bei einer möglichen Beschwerde gegen die Durchsuchung argumentieren, dass es sich um keine erzwungene Maßnahme gehandelt hat.Eine Beschwerde kann aber nicht dazu führen, dass Beweise, die bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurden, nicht verwertet werden dürfen; in Österreich gibt es kein Beweisverwertungsverbot.
Als betroffene Person hast du –außer es liegt laut Polizei „Gefahr im Verzug“ vor–  gesetzlich vorgeschriebene Rechte (§122 StPO) gegenüber den Beamt_innen .Dazu gehört
  • den Grund für die Durchsuchung zu erfahren
  • bei der Durchsuchung selbst anwesend zu sein
  • eine Vertrauensperson beizuziehen (selbst verdächtigte Personen oder potentielle Zeug_innen können ausgeschlossen werde
Grundsätzlich ist es den Cops auch erlaubt, Türen aufzubrechen, wenn sie das für die Ermittlungen als notwendig erachten oder sie nicht in die Wohnung gelassen werden. Ersatz bekommt mensch dafür in der Regel nicht. Wenn du als Betroffene_r nicht anwesend bist, kann auch verlangt werden, dass ein_e erwachsene_r Mitbewohner_in dein Recht auf Anwesenheit ausübt.
Alles in allem ist eine Hausdurchsuchung also relativ leicht zu rechtfertigen, vor allem wenn mit „Gefahr im Verzug“ argumentiert wird. Einige Dinge kann mensch aber trotzdem beachten:
  
  • Die Polizei nicht einfach  reinlassen, sondern versuchen, sie abzuwimmeln (kannst): Was wollen sie? Woist die gerichtliche Bewilligung? Was/wen suchen sie? WelchenVerdacht haben sie und wie begründen sie ihn?
  • Darauf bestehen, dass eine  Vertrauensperson dabei sein kann, im Notfall am Handy mithören lassen
  • darauf achten, dass sie wenn überhaupt nur die Räume durchsuchen, die bewilligt sind und  aufhören, wenn sie was sie suchen gefunden haben
  • mit Fotos, Video etc. dokumentieren, was sie machen
  • schon im Vorhinein überlegen, wie du/ihr in der WG mit solchen Situationen umgehen wollt, wer als Vertrauensperson in Frage kommt (Nachbar_innen?), Zimmer beschriften,
  • wenn alles vorbei ist: ein Gedächtnisprotokoll schreiben, versuchen runterzukommen, Antirep-Strukturen kontaktieren

 

Polizei-Datenbanken in Österreich

Geschrieben von Stefan H.

Überwachung hat eine repressive Wirkung, die z.B. durch geheimdienstliche Aktivitäten der Polizei sehr früh einsetzen kann. Wer beobachtet wird oder sich nur beobachtet fühlt, wird sich meist automatisch angepasst verhalten und versuchen, nicht vom regelkonformen Verhalten abzuweichen. Zusätzlich bekommt mensch das Gefühl bei völlig legalen Handlungen, etwas Illegales zu machen. Überwachung ist also immer auch Kontrolle unseres Verhaltens. Auch Datenerfassungen von uns in Datenbanken haben eine derartige Funktion. Die Möglichkeit von digitaler Datenspeicherung vereinfachen diese Form der Repression stark.

Keine_r möchte gern in einer polizeilichen Datenbank landen. Wer weiß schon, was eine derartige Eintragung für Folgen nach sich zieht. Ob mensch jetzt „amtsbekannt“ ist oder ob eine Eintragung eine besondere Überwachung, Vormerkung oder sonstige negative Auswirkungen z.B. im späteren Leben, Beruf oder bei einer Reise als Folge haben kann. Manchmal reicht dafür aber sogar eine einfache Identiätsfeststellung am „falschen Ort“ aus, ohne dass es sonstige repressive Folgen gibt. Viele werden daher vermeiden etwas zu tun, dass zu einem Eintrag in einer polizeilichen Datenbank führen könnte.

Doch was macht die Polizei eigentlich genau, wenn sie mal deine Daten hat? Was für Datenbanken gibt es eigentlich in Österreich? Wir wollen einen kurzen Blick auf die angehäuften Datenberge von Verfassungsschutz und Polizei werfen.

Einrichtung von Datenbanken

In Österreich wird die Einrichtung von polizeilichen Datenbanken nicht – wie vielleicht viele glauben – per Gesetz geregelt, sondern nichtöffentlich durch das Innenministerium. Hintergrund ist, dass die Rechtsgrundlage im Sicherheitspolizeigesetz mehrere allgemeine Generalklauseln sind. Aufgelistet werden nur die grundsätzlichen Speichergründe bzw -zwecke, aber nicht die Datenbanken. Jedes Ministerium entscheidet selbst welche Datenbanken es führt und was für diverseste Daten darin gespeichert werden, solange die gesetzlich vorgegeben Speichergründe für die Daten vorliegen. Herauszufinden was für Datenbanken es gibt, ist nicht einfach. Die Datenbanken der Polizei zum „Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich“ und „der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten“ sind nämlich – im Unterschied zu anderen Datenbanken – nicht bei der Datenschutzkommission meldepflichtig und daher geheim. Das heißt, wir wissen oft gar nicht, wann eine neue Polizei-Datenbank eingerichtet wird bzw welche überhaupt existieren. Dies wäre aber – wenn schon die Einrichtung derartiger Datenbanken nicht verhinderbar ist – dringend notwendig, um sich als Betroffener gegen staatliche Überwachung wehren zu können.

Die Polizei ist bei der Arbeit mit Daten und Datenbanken weitgehend frei und wird nur in Einzelfällen und anlassbezogen kontrolliert. Die Eintragung einer Person in einer Datenbank bedarf weder der Zustimmung noch der Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten oder der Datenschutzkommission. Eine Verständigung der betroffenen Person über die Eintragung oder Weiterverarbeitung der Daten ist nicht vorgesehen. Eine Kontrolle findet nur statt, wenn der_die Betroffene sich gegen ihre Eintragung bei der Datenschutzkommission beschwert. Dazu müsste die betroffene Person aber erst einmal wissen, dass sie in einer Datenbank eingetragen ist. Es besteht zwar ein gesetzliches Auskunftsrecht (Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz), doch auch hier gibt es Ausnahmen für die Polizei. „Zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen“ und „der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten“ kann die Auskunft verweigert werden. Der betroffenen Person wird in diesen Fällen nicht einmal mitgeteilt, dass ihr die Auskunft verweigert wird, sondern lediglich, der kryptische Satz, dass „keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet werden„. Eine derartige Antwort heißt daher in Wahrheit entweder, dass tatsächlich keine Daten gespeichert sind, oder eben, dass es Daten gibt, aber die Auskunft verweigert wird.

Die Zahl der existierenden polizeilichen Datenbanken ist mittlerweile sehr lang. Sehr interessant sind jedenfalls folgende Datenbanken:

Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem (EKIS)

Die polizeiliche Datenbank „Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem“ (EKIS) ist eine Zusammenfassung von mehreren Datenbanken. Im EKIS kann die Polizei auf Personeninformationen über dich zugreifen. Dabei handelt es sich um sicherheitspolizeiliche, passrechtliche und waffenrechtlich relevante Informationen. Unter Umständen können im EKIS daher deine Daten aufgrund einer einmal erfolgten Identitätsfeststellung, ohne dass es zu einem Verfahren gekommen ist, aufscheinen. Ebenfalls kann die Polizei in dieser Datenbank einsehen, ob du verdächtigt wirst eine Straftat begangen zu haben oder ein Strafverfahren gegen dich läuft (=Kriminalpolizeilicher Aktenindex KPA). Im EKIS können zusätzlich alle Erkenntungsdienstlichen Datenbanken abgerufen werden (Fingerabdrücke, DNA, Fotos, etc).

Elektronische Dateninformationssystem (EDIS)

Das „Elektronische Dateninformationssystem“ (EDIS) des österreichischen Verfassungsschutzes (BVT) ist ebenfalls eine Zusammenfassung von mehreren Datensätzen. Es handelt sich dabei um sicherheitspolizeiliche Eintragungen wie z.B. Anzeigen oder laufende oder ehemalige Strafverfahren, aber auch um geheimdienstliche Daten, die im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung oder aus präventiven Staatsschutzgründen über dich gesammelt worden sind. Im EDIS finden sich zusätzlich dazu Eintragungen zu „Extremismus“ und „Terrorismus“. Da das Gesetz derartige Termini zur Datenspeicherung nicht kennt, bedient sich der Verfassungsschutz der Datenbank „Protokollierungen von Akten des Bundesministeriums für Inneres“. Diese nutzt der Verfassungsschutz – soweit es uns bekannt ist – um Daten, die eigentlich strafrechtlich oder sonst sicherheitspolizeilich in keinster Weise bedeutsam sind, trotzdem zu speichern. So ist beispielsweise ein Student für zehn Jahre im EDIS gespeichert, weil die britische Polizei ihn dem Verfassungsschutz wegen „verdächtigem Fotografieren“ (sic!) gemeldet hat. Der Verfassungsschutz speichert auf diese Weise übrigens auch von dir gemachte Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz für zehn Jahre. Die EDIS-Daten werden vom Verfassungsschutz auch bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen heran gezogen. Sicherheitsüberprüfungen sind Überprüfungen von Personen auf ihre Vertraulichkeit hinsichtlich des Zugangs zu geheimen/vertraulichen Daten oder Eignung für den Staatsdienst.

(nationale) Schengener Informationssystem (N.)SIS

Das (nationale) Schengener Informationssystem (N.)SIS ist die Datenbank für das Schengen-Abkommen. Personen können hier eingetragen sein, wenn nach ihnen gefahndet wird, ihnen die Einreise in ein Land untersagt ist oder sie gezielt kontrolliert werden sollen. Derartige Informationen im SIS können über dich existieren, wenn du bereits einmal verurteilt worden bist oder du verdächtigt wirst an „außergewöhnlich schweren Straftaten“ teilzunehmen. Solche Eintragungen im SIS können auch „verdeckt“ – also ohne, dass dir dies bei einer Kontrolle mitgeteilt wird – erfolgen. Diese Daten im SIS können zu einer Einreiseverweigerung führen, was insbesondere bei politischen Großereignissen von Bedeutung sein kann. Die Daten im SIS werden auch bei der Ausstellung von Visa und sonstigen Aufenthaltstiteln abgerufen. Auch Daten zu Sachen, die als gestohlen gemeldet sind, sind im SIS gespeichert.

Die Europäische Polizeibehörde Europol hat ebenfalls eine europäische Datenbank (Europol-Informationssystem (EIS)) an der Österreich teilnimmt und Daten an das Informationverbundsystem weitergibt.

Auskunft, ob du in diesen und anderen polizeilichen Datenbanken gespeichert bzw eingetragen bist, kannst du mit Hilfe eines Auskunftsbegehrens nach dem Datenschutzgesetz machen.

Was weiß der Staat?

Geschrieben von Stefan H.

Du hast das verfassungsgesetzlich garantierte Recht, vom Staat und seinen Behörden zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten bisher über dich gespeichert wurden und warum. Dieses Recht ist das „Auskunftsbegehren nach dem Datenschutzgesetz“ und ist gratis.

Gerade in Anbetracht der jüngsten Gesetzesänderungen ist dieses Recht auf Information über deine Daten besonders wichtig: Denn zusätzlich zu den bisherigen Möglichkeiten können Polizei und Verfassungsschutz seit 1. April 2012 im Rahmen geheimdienstlicher Tätigkeiten und zur „präventiven Analyse im Sinne des Staatsschutzes“ weit mehr Informationen über dich sammeln als bisher. Auch deine Vorratsdaten über dein Handy und deinen ­E-Mail-Verkehr werden nun präventiv für sechs Monate gespeichert.

Grund genug, um beim Innenministerium, der Polizei und dem Verfassungsschutz nachzufragen, was über dich gespeichert wurde und wird.

Wir empfehlen, ein Auskunftsbegehren bei folgenden Polizeibehörden zu machen:

  • Bundesministerium für Inneres (BMI)
  • Sicherheitsdirektion (SD) deines Bundeslandes
  • falls es in deiner Stadt eine Bundespolizeidirektion (BPD) gibt, auch dort.

Besonders interessant sind die Datenbanken des Verfassungsschutzes, (Elektronisches Dateninformationssystem (EDIS)), der Polizei (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem (EKIS)) oder die nationale Datenbank für das Schengen-Abkommen.

Die Behörde muss dir binnen acht Wochen antworten (Postweg einrechnen!). Also merk dir das Versanddatum. Schick’ dein Auskunftsbegehren zur sicheren Dokumentation am besten per Telefax oder eingeschriebenem Brief. Aus bestimmten Gründen kann dir die Auskunft jedoch verweigert werden: z.B. wegen eines laufenden Verfahrens. Pro Kalenderjahr kannst du bei jeder Behörde einmal ein kostenloses Auskunftsbegehren stellen. Möchtest du im selben Jahr ein zweites Auskunftsbegehren einbringen, kostet dieses eine geringfügige Gebühr.

Weitere Infos, ein Muster und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für ein Auskunftsbegehren findest du unter:

Europol TE-SAT Bericht zu Terrorismus in Europa

Letzte Woche ist der TE-SAT Bericht 2012 von Europol erschienen. Es handelt sich dabei um einen Art Lagebericht der EU-Geheimpolizei Europol zum Thema Terrorismus in Europa. Der Bericht behandelt in einem Kapitel auch „Left-wing and anarchist terrorism“. Für Interessierte haben wir den TE-SAT Bericht hier auf unserer Homepage hochgeladen: Europol TE-SAT Bericht 2012 als pdf.

Wir möchten hierzu auch zwei Artikel empfehlen, die sich mit dem Europol Bericht inhaltlich auseinander setzen:

linksunten.indymedia.org: Neuer TE-SAT-Bericht von Europol auch zu „Direct Actions“

heise.de: Europol und der Terrorismus

The New Hungarian Secret Police

Ein empfehlenswerter Artikel in der New York Times zur neuen Geheimpolizei TEK in Ungarn:
TEK seems to be turning into Prime Minister Viktor Orbán’s own secret police. In less than two years, TEK has amassed truly Orwellian powers, including virtually unlimited powers of secret surveillance and secret data collection.

blogs.nytimes.com: The New Hungarian Secret Police