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Das strafrechtliche Verfahren – ein Überblick

Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht, das von den Verwaltungsbehörden vollzogen wird, werden strafrechtliche Normen während den Ermittlungen von der Polizei, wenn es in daraufhin zur Anklage kommt von den Gerichten ausgeführt.Der Großteil der relevanten Bestimmungen findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), andere Straftatbestände finden sich aber in anderen Texten wie z.B. dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) Rechtsnormen, die das Strafverfahren regeln, findest du in der Strafprozessordnung (StPO). Strafrechtliche Fälle sind komplexer und individueller als Verwaltungsstrafen, außerdem sind die Konsequenzen einer Verurteilung meist schwerwiegender als die einer Verwaltungsstrafe, deshalb ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung vor Gericht sehr sinnvoll, in schweren Fällen sogar notwendig. Die Texte auf unserer Homepage können nicht mehr, als eine erste Orientierung bieten.

Die Ermittlungen

Jedes Strafverfahren beginnt mit den Ermittlungen der Polizei. In der Praxis werden Betroffene meistens zu einer Vernehmung vorgeladen, das kann per Post aber auch per Telefon oder Hausbesuch erfolgen. Grundsätzlich ist es oft besser auf einer schriftliche Ladung zu beharren und einer telefonischen Ladung nicht zu folgen. In der Ladung muss stehen, ob du als Zeug_in oder Beschuldtige_r geladen bist und was der Gegenstand der Vernehmung sein wird. Außerdem gibt es einen wichtigen Unterschied: Es gibt Ladungen, bei deren Nichtbefolgung du von der Polizei abgeholt und vorgeführt werden kannst und solche, deren Nichtbefolgung keine unmittelbare Konsequenz hat. Wenn es sich um erstere handelt, steht das ausdrücklich in der Ladung.

Als Beschuldigte_r hast du das Recht die Aussage zu verweigern oder auch falsch auszusagen. Auch in diesem Fall ist es absolut sinnvoll die Aussage zu verweigern, wenn du irgendwann doch noch aussagen möchtest, kannst du das noch immer machen. Aussagen vor der Polizei sind in einem späteren Gerichtsverfahren meistens belastend und engen mögliche Verteidigungsstrategien in der Verhandlung stark ein, es macht Sinn, sich gut auf eine Gerichtsaussage vorzubereiten. Damit es zu einer Anklage und in Folge dessen zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss es zumindest eine_n konkrete_n Tatverdächtige_n geben. Verweigerst du die Aussage, gibt es auch ein Beweismittel weniger, das interpretiert und ausgelegt werden kann. Anders ist es als Zeug_in: rechtlich bist du bis auf wenige Ausnahmen (z.B. wenn du gegen eine verwandte Person aussagen müsstest oder dich selbst einer Straftat bezichtigen würdest) verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen. Verweigerst du die Aussage kann es sein, dass Beugestrafen oder Beugehaft über dich verhängt werden.

Im Strafverfahren hat die Polizei mehr Ermittlungsbefugnisse als im Verwaltungsstrafverfahren, u.a. verschiedene Formen von Telefonüberwachung, der Einsatz verdeckter Ermittler_innen, Erkennungsdienstliche Maßnahmen (z.B. das Sammeln von Fingerabdrücken, DNA Proben, Hausdurchsuchungen) etc. Für all diese Dinge gibt es Voraussetzungen, die im Gesetz geregelt sind, manches wie z.B. einen Mundhöhlenabstrich zur Sammlung von DNA-Material darf die Kripo von sich aus, anderes wie z.B. eine Hausdurchsuchung muss von eine_r Richter_in bewilligt werden. Grundsätzlich ist es aber sinnvoll zu versuchen, die Maßnahmen zu verweigern, ansonsten bedeutet es aus Sicht der Behörden in manchen Fällen, dass du „freiwillig“ mitgemacht hast. Trotz der vielfältigen Befugnisse spielen die Vernehmungsprotokolle in Gerichtsverhandlungen eine große Rolle, deshalb ist es wichtig bei einer polizeilichen Vernehmung kein Risiko einzugehen. Als Beschuldigte_r hast du das Recht auf Akteneinsicht. Die Akten liegen im Ermittlungsstadium entweder bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft, darin findest du die bisher gesammelten Beweise. Um dich auf die Gerichtsverhandlung vorzubereiten, ist es sehr wichtig die Akten gut zu kennen, einer der ersten Schritte sollte es also sein, Akteneinsicht zu beantragen und diese zu kopieren. Um dich gut auf die (hoffentlich nicht) folgende Gerichtsverhandlung vorzubereiten it es ratsam, nach Kontakt mit der Polizei (Ausweiskontrolle, Festnahme,Vernehmung…) ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen und sicher aufzubewahren, auch die Briefe die du bekommst solltest du dir besser aufheben.

Die Gerichtsverhandlung und ihre Konsequenzen

Ein sehr großer Teil der Fälle wird bereits im Ermittlungsstadium eingestellt, weil die Beweislage zu dünn ist. Wenn es trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung kommt, muss dir bzw. dir und deine_r Anwält_in mindestens 8 Tage Vorbereitungszeit eingeräumt werden, auch du bzw. dein_e Anwält_in hat die Möglichkeit Zeug_innen zur Verhandlung zu laden und anderes Beweismaterial wie Videos oder Fotos vorzulegen. Als Beschuldigte_r hast du auch in der Hauptverhandlung das Recht, die Aussage zu verweigern oder die Lügengeschichte deiner Wahl zu erzählen. Was sinnvoll ist, ist stark von der Situation abhängig und kann nicht generell beantwortet werden. Zeug_innen sind auch hier aus juristischer Sicht wahrheitspflichtig und nur in Ausnahmefällen von der Pflicht auszusagen befreit, auch Zeug_innenaussagen sollten gut durchdacht werden. In der Gerichtsverhandlung gibt es drei Akteur_innen, die sowohl der beschuldigten Person als auch den Zeug_innen Fragen stellen können: Der_die Richter_in, der_die Staatsanwält_in, der_die Strafverteidiger_in. Als erstes wird von der Staatsanwaltschaft die Anklage verlesen,danach wird die angeklagte Person vernommen. Im Anschluss werden Zeug_innen aufgerufen, die nach einer Belehrung und einer Überprüfung ihrer persönlichen Daten nacheinander aussagen. So wird versucht, Widersprüche in den Schilderungen der Personen aufzudecken und die Glaubwürdigkeit der Befragten zu prüfen, die Aufgabe von Strafverteidiger_innen ist es, durch Fragen an die angeklagte Person die Unschuld bzw. die mildernden Umstände deutlich zu m

achen. Das Urteil fällt gleich nachdem die Beweisaufnahme (d.h. die Vernehmungen, die Auswertung von Gutachten und anderen Beweismitteln) beendet ist, davor gibt es Abschlussplädoyers von der Staatsanwaltschaft und der Strafverteidigung. Ein Urteil kann, wenn die Frist und bestimmte Formkriterien eingehalten werden, angefochten werden, das Verfahren geht dann in die zweite Instanz.

Freispruch bedeutet, dass nicht oder nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die beschuldigte Person die Tat, die ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wurde, begangen hat. Die Sanktionen, die sich aus einer Verurteilung ergeben, sind neben unbedingten und bedingten Haftstrafen auch Geldstrafen, abgesehen von Verurteilungen im herkömmlichen Sinne gibt es noch die Alternative der Diversion. Diversion bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft und der_die Richter_in eine der „traditionellen“ Strafen nicht für notwendig hält, stattdessen kommen neben niedrigeren Geldstrafen auch eine Probezeit mit oder ohne Auflagen (z.B. Bewährungshilfe, Therapien), „gemeinnützige Arbeit“ oder ein außergerichtlicher Tatausgleich, also eine Mediation zwischen den Beteiligten in Frage. Auch im Ermittlungsverfahren kann Diversion bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden, dadurch kann es aber auch keinen Freispruch mehr geben.Das Gesetz regelt die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit eine Diversion bewilligt wird. Unter anderem darf die Strafdrohung bei Erwachsenen 5 Jahre nicht übersteigen und die Schuld der angeklagten Person darf aus Sicht des_der Richter_in nicht groß sein. Die genauen Bedingungen kannst du in §199 StPO nachlesen. Der Vorteil ist, dass eine Diversion nicht im Strafregister aufscheint und die Folgen weniger schwer sind, als bei anderen Formen der Strafe. Insbesondere bei Jugendlichen, Menschen die erstmals straffällig werden und bei Verurteilungen wegen Drogenkonsum werden diversionelle Maßnahmen häufig eingesetzt, im Schnitt kommen sie öfter zum Einsatz als Verurteilungen. Eine bedingte Freiheitsstrafe bedeutet, dass mensch vorerst nicht in den Knast muss, allerdings einige Jahre Probezeit hinter sich bringen muss. Kommt es innerhalb der Probezeit zu einer weiteren Verurteilung kann die bedingte Freiheitsstrafe in eine unbedingte umgewandelt werden. In der Regel werden bei erstmaligen Verurteilungen Geldstrafen oder bedingte Freiheitsstrafen verhängt, unbedingte Haftstrafen sind die letzte Konsequenz.

Keine Besetzung ist auch keine Lösung

In freundlicher Zusammenarbeit mit recht.kritisch. Vielen Dank!

Eine Bemerkung vorab zur Beruhigung: „Das Betreten eines Objektes kann mit polizeilichen Befugnissen nicht verhindert werden, wenn dabei keine strafbaren Handlungen gesetzt werden.“ (4556/AB 23. GP, 2) Das sagte nicht irgendwer, sondern Maria Fekter in der Beantwortung einer an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage in ihrer Zeit als Innenministerin. Nicht nur sind Haus- oder Grundstücksbesetzungen also probate Mittel des politischen Kampfs sondern auch ihrem Wesen nach erlaubt. Die Durchführung und Teilnahme an einer Besetzung sind nicht strafbar. Dennoch gilt es einiges zu beachten um nicht mit Verwaltungsstrafen oder gar einem Strafprozess konfrontiert zu werden. Zur Besetzung eignen sich Häuser, Wohnungen, Plätze, Büros, Ämter, Hörsäle, Baustellen…

Du willst eine Besetzung organisieren?

Zu allererst ist es wichtig sicher zu gehen, dass das Objekt der Wahl unbewohnt ist. Ausschließlich unbewohnte Objekte eignen sich zur Hausbesetzung! Auch wenn ein Haus verwahrlost aussieht, kann es sein, dass Menschen darin wohnen. Es könnte sich um eine „stille Besetzung“ handeln, die Bewohner_innen wollen also in diesem Fall bewusst nicht von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden um das Gebäude möglichst lange nutzen zu können. Es ist außerdem hilfreich herauszufinden, wem das Haus oder Grundstück gehört, das geht am einfachsten mittels eines Grundbuchauszugs. Den Grundbuchauszug kannst du dir direkt bei jedem Bezirksgericht oder auch online holen, er kostet jedoch Geld (je nachdem kannst du mit bis zu 20€ rechnen). Allgemeine Informationen zum Grundbuch und zur Einsicht findest du hier. Online und ohne Anmeldung kannst du einen Grundbuchauszug anonym hier bekommen

Besetzung oder Versammlung?

Wenn eine Versammlung stattfindet, dann ist eine polizeiliche Räumung des Objekts nicht möglich. Außerdem unterliegt eine Versammlung grundrechtlichem Schutz. Sie kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen aufgelöst werden bzw entspricht es der österreichischen polizeilichen und juristischen Praxis, dass eine Versammlung nicht andauernd über einen längeren Zeitraum Tag und Nacht stattfinden kann. Wird eine Versammlung polizeilich aufgelöst steht eine Besetzung vor dem Problem, dass die Anwesenden verpflichtet sind sogleich auseinanderzugehen, eine Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt werden kann und Verwaltungsstrafen ausgestellt werden können (§ 14 Versammlungsgesetz). Regelmäßig wird die Polizei Versammlungen die auf Privatgrundstücken oder in Häusern stattfinden daher auflösen und eine weitere darauffolgende Besetzung verhindern. Versammlungen eignen sich daher nur kurzfristig für die Benutzung von Objekten, möglicherweise auch als Start von Besetzungen (zB bei den Besetzungen im Rahmen der Unibrennt Proteste). Oftmals werden faktische Handlungen „Besetzungen“ genannt, die nach juristischen Termini Versammlungen sind, was zur Verwirrung beitragen kann, wie z.B. im Audimax 2012

Eine Besetzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Entweder, weil die Auflösung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder weil die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Besitzer_innen darstellt und diese die Auflösung verlangen.

Du willst an einer Besetzung teilnehmen?

Du hast dabei nichts zu befürchten. Solange nicht die polizeiliche Räumung akut bevorsteht, hast du keine Verwaltungsübertretung begangen oder sonst einen Grund für die Befürchtung von Repressalien durch die Polizei. Natürlich ist es immer möglich, dass sich Zivilpolizei in Besetzungen mischt, da der Polizei Besetzungen ein Dorn im Auge sind. So sagt zB Maria Fekter: „Dem Thema Hausbesetzung kam und kommt im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit genauso ein großer Stellenwert zu, wie anderen Erscheinungsformen von Rechtsverletzungen. Mein Ressort wird deshalb weiterhin in diesem Bereich die durch die einschlägigen Gesetze eingeräumten Rechte und Befugnisse unter Einbeziehung der sich ständig weiterentwickelnden einsatztaktischen Erkenntnisse entsprechend wahrnehmen. Durch Umfelderhebungen im Bereich jener Gruppen, die bei Hausbesetzungen bereits in Erscheinung getreten sind, sollen künftig derartige Delikte bereits im Vorfeld noch wirkungsvoller bekämpft werden.“ (454/AB 24. GP, 5)

Wie kann eine Hausbesetzung aus juristischer Perspektive möglichst erfolgreich ablaufen?

Eine „erfolgreiche“ Hausbesetzung ist eine, die von der Polizei nicht geräumt wird. Wie kann eine Räumung verhindert werden?

Am einfachsten ist es, wenn die Besetzung mit Duldung der Besitzer_innen stattfindet, diese also einer (Zwischen)Nutzung zustimmen, zB bis Renovierungs- oder Bauarbeiten beginnen. So ähnlich ist zB die Pizzeria Anarchia zustande gekommen. Andere Projekte begannen als Besetzungen, wurden jedoch mit der Zeit legalisiert, indem (nicht immer) billige Verträge mit den Eigentümer_innen geschlossen wurden. Für erfolgreiche Besetzungen ist es daher interessant zu wissen, wie die Besitzverhältnisse sind, da Verhandlungen mit öffentlichen Stellen (Gemeinde, Land, Bund) aufgrund des potentiellen politischen Drucks je nach politscher Lage erfolgversprechender sind, als Verhandlungen mit zb Immobilien-Unternehmen oder Banken. Haus besetzen ist nicht schwer – Häuser halten dagegen sehr.

Die Auflösung einer Besetzung

Die Auflösung ist immer das bittere Ende einer Hausbesetzung. Aber auch die letzten Stunden und Minuten können noch gestaltet werden, wie zB hier. Übrigens: Das Vermummungsverbot gilt in Österreich nur und ausschließlich auf Versammlungen, sonst ist eine Vermummung nicht verboten und daher auch nicht strafbar!

Wann kann eine Besetzung aufgelöst werden?

Eine Räumung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 37 SPG). Es müssen sich mindestens 3 Personen ohne Duldung der Besitzer_innen auf einem Grundstück oder in einem Raum zusammenfinden und es darf sich um keine Versammlung halten. Falls es sich um eine Versammlung handelt, ist die Auflösung unter den Bedingungen des Versammlungsgesetzes vorzunehmen.

Es gibt genau zwei Gründe, für die Auflösung einer Besetzung: 1. Die Besitzer_innen können die Besetzung nicht selbst beenden und verlangen die Auflösung. Gab es eine erste Zustimmung oder Duldung zur Besetzung, ist eine spätere Auflösung auf Wunsch der Besitzer_innen nicht mehr zulässig! 2. Die Auflösung ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig. Zur öffentlichen Ordnung zählen die ungeschriebenen (sozialen) Regeln für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen. „Notwendig“ ist die Auflösung, wenn sie der Beseitigung einer Störung dient (zB Behinderung des Betretens eines öffentlichen Ortes, Beeinträchtigung der Nutzung eines Raumes zB Hörsaal).

Faktisch wird die Polizei jedoch häufig einen Grund (er)finden, um eine ihr unliebsame Besetzung aufzulösen. Aufgrund der nur nachträglichen Bekämpfbarkeit von Maßnahmen der Polizei, ist es auch nicht möglich, einer tatsächlich falschen Auflösungsgrundlage im Moment etwas entgegen zu setzen.

Wie wird eine Besetzung aufgelöst?

Die Auflösung einer Besetzung geschieht durch eine Verordnung. Diese ist „geeignet“ (zB mittels Megaphon oder auch per Anschlag, jedenfalls für die Besetzer_innen erkennbar) bekannt zu geben und tritt unmittelbar danach in Kraft. Sie hat u.a. folgenden Inhalt: Anordnung das Haus/Objekt zu Verlassen, Untersagung des (Wieder-)Betretens, die Ermächtigung, die Besetzer_innen wegzuweisen. Wichtig: Die Verordnung tritt nach spätestens 6 Stunden außer Kraft!

Sobald die Verordnung erlassen wurde, kann die Besetzung geräumt werden. Die Besetzer_innen können freiwillig gehen oder passiven Widerstand leisten und sich von der Polizei aus dem Gebäude bringen oder tragen lassen. Die Polizei setzt immer wieder auf die Taktik, Besetzungen zu Uhrzeiten zu beenden an denen wenig los ist. Im schlechtesten Fall bekommt ihr das Ende einer Besetzung erst mit, wenn die Verordnung schon ausgesprochen wurde.

Es kommt vor, dass von Seiten der Polizei nicht nur eine Besetzungs-Auflösung-Verordnung ausgesprochen, sondern auch noch ein Platzverbot erlassen wird. Ein Platzverbot dient dazu, einen Bereich menschenleer zu bekommen, an dem sonst eine allgemeine Gefahr für Gesundheit oder Leben mehrerer Menschen oder an dem eine Gefahr für Eigentum und Umwelt in großem Ausmaß entstehen würde. Das Platzverbot verhindert solidarisierende Handlungen mit den Besetzer_innen und erschwert eine Dokumentation der polizeilichen Vorgehensweise.

Welche Strafen könnten auf mich zu kommen?

2012 wurde eine neue Strafbestimmung in das Sicherheitspolizeigesetz eingeführt, die nur im Zusammenhang mit Besetzungen relevant ist: § 84 Abs 1 Z 6 besagt: „[Wer] einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Bislang waren Besetzungen grundsätzlich ohne jegliche Bestrafung möglich. Mit dieser Bestimmung werden nun diejenigen Personen bestraft, die versuchen, nachdem die Auflösungs-Verordnung erlassen wurde, auf das besetzte Gelände zu gelangen. Die Personen, die sich bereits bei der Besetzung befinden, sind davon nicht betroffen. Sie können weiterhin mit Gewalt aus dem besetzten Bereich gebracht werden, bekommen aber keinerlei Verwaltungsstrafe dafür. Achtung: Es bleibt abzuwarten wie die Polizei ihre neue Kompetenz anwendet! Solltet ihr bei Besetzungsauflösungen dabei sein, schreibt auf jeden Fall Gedächtnisprotokolle. Verwaltungsstrafen können noch nach Monaten zugeschickt werden!

Außerdem können, je nachdem wie sich Polizei und Besetzer_innen verhalten, noch andere Verwaltungsstrafen relevant werden, zB: § 81 SPG Störung der öffentlichen Ordnung, § 82 SPG Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder eine der Strafen nach den Landesgesetzen zB „ungebührliche Erregung von störendem Lärm“.

Strafrechtliche Delikte bei Besetzungen

Achtung! Im Rahmen von Besetzungen werden den Besetzer_innen immer wieder auch Handlungen vorgeworfen, die anders als Verwaltungsübertretungen auch gerichtlich strafbar sind! Es gilt aber im Strafrecht, dass nur individuell vorwerfbare Handlungen strafbar sind und nicht einfach die ganze Gruppe der Besetzer_innen bestraft werden kann. Das bedeutet, dass immer einer konkreten Person eine konkrete Tat nachgewiesen werden muss und das ist im Rahmen von Besetzungen zumeist schwierig. Solltest du betreffend solcher Vorwürfe von der Polizei befragt werden, gilt hier ganz besonders: „Anna und Arthur haltens Maul!“ Mach von deinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch.
Die wichtigsten von der Polizei angezeigten strafrechtlichen Delikte im Zusammenhang mit Besetzungen sind:

Sachbeschädigung – § 125 Strafgesetzbuch StGB
Schwere Sachbeschädigung – § 126 StGB
Entziehung von Energie – § 132 StGB

Nicht vorwerfbar im Zusammenhang mit Besetzungen sind: Hausfriedensbruch – § 109 StGB – Kann nur bei bewohnten Objekten angewandt werden. Einbruch(sdiebstahl) – § 129 StGB – Kann nur angewandt werden, wenn etwas gestohlen wird. Es ist durchaus möglich, sich vorzubereiten und zB der Entziehung von Energie vorzubeugen, indem zu Beginn einer Hausbesetzung der Zählerstand des Stromzählers abgelesen und Kontakt mit dem Stromlieferanten aufgenommen wird, um die entstehenden Stromkosten zu bezahlen. Damit wird weiterhin einer möglichen polizeilichen Räumung vorgebeugt, die dann keinen Grund hätte, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Besetzung aufzulösen, da keinerlei Gesetze verletzt wären.

Strafrechtlich relevante Vorwürfe treffen dich immer erst im Nachhinein und können auch einige Zeit nachdem die Besetzung stattgefunden hat, erstmalig aufkommen. Wichtig ist es in diesem Fall, sich mit Rechtshilfestrukturen abzusprechen und bei Vernehmungen vom Aussageverweigerungsrecht, das dir als beschuldigter Person zukommt, Gebrauch zu machen.

Wie schütze ich mich vor versäumten Fristen?

Geschrieben von Stefan H.

Im letzten Halbjahr sind vor allem bei den Studierendenprotesten von #unibrennt und „IE bleibt“ mehrere hundert Aktivist_innen von der Polizei aufgeschrieben worden. In den meisten Fällen ist es unserer Information zu Folge noch unklar, ob auf diese Identitätsfeststellungen Verfahren und Strafen folgen. Da der Sommer kurz vor der Türe steht und viele Menschen in dieser Zeit nicht an ihrem üblichen Wohnort sind, besteht besonders im Sommer die Gefahr Fristen zu versäumen und Verfahren so ungewollt zu beenden.

Wenn du ein laufendes Verfahren hast, du einmal kontrolliert wurdest oder im Ungewissen über das weitere Vorgehen der Polizei bist, solltest du dich daher vor versäumten Fristen schützen. Wir wollen dich daher mit diesem Text grundlegend über Fristen informieren und Möglichkeiten aufzeigen das Versäumnis von Fristen zu verhindern.

2 Wochen Frist

Im Verwaltungsstrafverfahren ist die gängige Dauer von Rechtsmittelfristen zwei Wochen ab Zustellung. Sowohl bei Strafverfügungen als auch bei Straferkenntnissen (=Bescheid) ist die Frist um die Strafe rechtlich zu bekämpfen zwei Wochen. Wenn du also Geldstrafen z.b. wegen „Störung der öffentlichen Ordnung (Sicherheitspolizeigesetz), Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder Anstandsverletzung oder Lärmbelästigung (Wiener Sicherheitsgesetz) bekommst, sind derartige Fristen für dich relevant.

Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung zu laufen. Entweder also einen Tag nachdem dir der_die Briefträger_in den Brief persönlich übergeben hat oder einen Tag nachdem der gelbe Zettel über die Hinterlegung bei dir ins Postkasterl geworfen wurde. Nicht relevant für den Beginn der Frist ist wann du den gelben Zettel abholst!

Abwesenheitsmitteilung

Die einfachste Möglichkeit dich vor versäumten Fristen zu schützen, ist es bei Abwesenheit einfach bei deiner Postfiliale eine Abwesenheitsmitteilung zu machen. Diese Mitteilung verhindert, dass rechtlich eine Zustellung möglich ist! Sie ist gratis und durch ein Ausfüllen eines Formulars bei der Postfiliale auch ganz einfach und schnell möglich. Beachte aber, dass eine Abwesenheitsmitteilung erst 2-3 Tage nachdem du sie gemacht hast, wirksam wird! Wir empfehlen auch eine Bestätigung/Kopie über die Abwesenheitsmitteilung zu verlangen und gut aufzuheben.

Eigentlich sollte Post mit Zustellbestätigung/Hinterlegung von der Post wegen deiner Abwesenheitsmitteilung automatisch zurück geschickt werden. In der Praxis wird aber ärgerlicher Weise immer wieder trotzdem Post von der Polizei zugestellt. Sobald du wieder zurück bist und trotz Abwesenheitsmitteilung Post von der Polizei hast, solltest du daher aktiv werden. Wir empfehlen, dass du der Behörde mitteilst, dass du während der Zustellung nicht an deiner Adresse warst und eine Abwesenheitsmitteilung gemacht hast! Aus Dokumentationsgründen solltest du dies schriftlich per eingeschriebenen Brief oder Fax mit einer Kopie von der Abwesenheitsmitteilung machen. Eine Zustellung ist erst am Tag, nachdem du zurück gekommen bist, möglich. Ab diesem Tag können auch mögliche Fristen zu laufen beginnen. Wir empfehlen daher, nicht auf eine Antwort der Polizei oder Behörde zu warten, sondern selbst aktiv zu werden und ein mögliches Rechtsmittel zu ergreifen.

versäumte Frist ohne Abwesenheitsmitteilung

Solltest du keine Abwesenheitsmitteilung gemacht haben und eine Frist versäumt haben, gibt es ausnahmsweise noch eine Möglichkeit die versäumte Frist zu retten. Du musst tatsächlich während der Hinterlegung und gesamten Frist nicht an deiner Adresse gewesen sein. Einzig in diesem Fall gilt die Zustellung erst am Tag nachdem du zurück gekommen bist. Der Unterschied zur Abwesenheitsmitteilung ist, dass du hier in der Praxis irgendwie belegen musst (Zugtickets, Zeug_innen, Rechnungen etc), dass du tatsächlich den ganzen Zeitraum nicht da warst. Dies solltest du auch zusammen mit dem Rechtsmittel schriftlich der Behörde mitteilen und möglichst gut beweisen.

Adressänderung

Solltest du umziehen und zu diesem Zeitpunkt schon von einem laufenden Verfahren gegen dich wissen, solltest du der Behörde diese Adressänderung bekannt geben. Das Zustellgesetz verpflichtet dich nämlich bei laufenden Verfahren Adressänderungen der Behörde bekannt zu geben. Machst du das nicht, kann die Behörde an die alte Adresse weiterhin gültig zustellen, obwohl du dort nicht mehr wohnst und deine Post kontrollierst. Verpasst du dadurch Rechtsmittelfristen, ist das Verfahren ungewollt beendet.

Bei Unklarheiten und Fragen wende ich am besten an Antirepressionsstrukturen. Über das Verwaltungsstrafverfahren kannst du dich auch bei unseren Rechtsinfos informieren.

Wir wünschen einen schönen Sommer und unversäumte Fristen 😉

Aussageverweigerung: Bitte sagen Sie jetzt nichts!

Sowohl vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch vor Gericht hat der_die Beschuldigte das Recht, die Aussage zu verweigern – und oft ist das Einfachste auch tatsächlich das Beste – nämlich gar nichts zu sagen!

Als Beschuldigte_r hast du sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Strafverfahren immer das Recht auf Aussageverweigerung. Es ist wichtig, sich über dieses Recht im Klaren zu sein und auch davon Gebrauch zu machen!

Eine Aussage vor der Polizei schadet dir nur. Entweder die Polizei hat bereits Beweise gegen dich in der Hand, dann kann eine Aussage auch nichts daran ändern, oder sie hat keine Beweise, dann würdest du mit einer Aussage der Polizei nur bisher unbekannte Informationen liefern.

Durch die Aussageverweigerung ist auch nichts verloren. Denn im Laufe des Verfahrens besteht noch ausreichend Gelegenheit, nach Studium des Aktes (Akteneinsicht), Beratung mit Rechtsanwält_innen, Rechtshilfestrukturen und Vertrauenspersonen sowie ausgiebiger Überlegung eine Aussage in Betracht zu ziehen. Eine voreilige Aussage hingegen, ohne Kenntnis des Aktes und vorherige Beratung, läuft eigentlich immer schief.

Auch wenn du meinst, deine spezielle Aussage sei nicht schlimm – es gibt keine harmlosen Aussagen. Denn es geht bei der Aussageverweigerung nicht nur um den Schutz vor Strafverfolgung, sondern auch darum, andere nicht zu belasten und der Polizei und im Speziellen dem Verfassungsschutz keinen Einblick in politische Strukturen zu geben.

Glaube auch nicht, dass du die Polizei mit deiner Aussage austricksen kannst. In einer Vernehmungssituation sitzt du Beamt_innen gegenüber, für die diese Situation Alltag ist, die speziell in Vernehmungstechniken geschult und im Gegensatz zu dir in keiner Stresssituation sind. Lass dich auch nicht durch die Polizei unter Druck setzen. Je schneller du den Beamt_innen klarmachst, dass du keinesfalls eine Aussage machen wirst, desto schneller werden sie auch die Vernehmung beenden. Beachte, dass auch „Ich weiß das nicht“ eine Aussage ist. Auf jede noch so bescheuerte Frage sollt e deine Antwort lauten: „Ich verweigere die Aussage“.

Die betreffenden Paragrafen:
§ 33 Verwaltungsstrafgesetz
§ 7 und § 164 Abs 1 Strafprozessordnung

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