Archiv der Kategorie: Texte vom Rechtsinfokollektiv

Texte, die wir als Rechtsinfokollektiv geschrieben haben

Landfriedensbruch § 274 StGB

Mittlerweile wurde die Novellierung des Landfriedensbruch-Paragraphen im Nationalrat beschlossen.  Ab 1.1.2016 tritt die neue Bestimmung unter dem Namen „Schwere gemeinschaftliche Gewalt“ in Kraft.  Genauere Infos gibts hier in einer Presseaussendung der Rechtshilfe Rapid. Hier die bis dahin geltende Rechtslage:

(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§75), ein Totschlag (§76), eine Körperverletzung (§§83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen

(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

Um nach § 274 bestraft zu werden, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Eine „Zusammenrottung“

So wird die gewaltbereite Menschenmenge genannt, die nach diesem Tatbestand vorliegen muss. Diese Menge muss aus ca. 100 Menschen bestehen, auch 80-90 können vermutlich ausreichen, laut dem Oberlandesgericht Innsbruck sind allerdings 40 Personen jedenfalls zu wenig.

Außerdem muss die „Gewalt“bereitschaft der „Zusammenrottung“ nach außen treten. Das heißt, es muss durch Ansprachen, Parolen oder durch sonstiges Verhalten klar sein, dass die Menschenansammlung nicht „friedlich“ ist.

Vorsatz

Die beschuldigte Person muss den Vorsatz haben, gerade mit Hilfe der Menge eine Körperverletzung, eine schwere Sachbeschädigung – z.B. jede Sachbeschädigung an Dingen der Polizei, oder an Sachen mit einem Wert über 3000€ -, Mord oder Totschlag zu begehen.

Diese Tat muss auch tatsächlich begangen worden sein. Wenn also z.B. die Sachbeschädigung nur versucht wurde und nie wirklich passiert ist, kann man auch nicht wegen versuchtem Landfriedensbruch bestraft werden.

Nicht bestraft werden können Beistehende, Ersthelfer_innen, oder Personen, die von der Straftat gar nichts wissen.

Stärker bestraft können jedoch Personen werden, die die Straftat selbst ausführen, oder die „führend“ daran teilnehmen. Das sind die sogenannten „Rädlsführer“.

Typische Gefahr

Der Sinn dieses Paragraphen ist, eine Tat zu bestrafen, welche die „typische Gefahr einer Zusammenrottung“ verwirklicht. Das heißt, zwischen der Tat (Körperverletzung, Sachbeschädigung, etc.) und der Menschenmenge muss ein Zusammenhang bestehen, z.B. dadurch, dass die Menge den Täter oder die Täterin schützt und der Polizei den Weg versperrt.

Hausdurchsuchungen

Bei Hausdurchsuchungen unterscheidet das Gesetz zwischen zwei verschiedenen Fällen: Einerseits Durchsuchungen von Räumen, die vom Hausrecht geschützt sind, d.h. einerseits Wohnräume und andere wie z.B. Garagen oder Keller. Bei Fahrzeugen kommt es darauf an, ob sie als Wohnraum genutzt werden oder nicht. Der folgende Text behandelt nur die Durchsuchung von Wohnräumen.
Rechtliche Grundlagen
Als Grund für Hausdurchsuchungen nennt die Strafprozessordnung einerseits das Sicherstellen von Spuren einer Straftat (z.B. Drogen, Waffen, Spraydosen…) und andererseits das Auffinden einerPerson die verdächtigt wirdeine Straftat begangen zu haben (§119 StPO). Dabei muss ein konkreter Verdacht vorliegen und das gesuchte Objekt klar definiert sein.Eine Hausdurchsuchung bei der nicht im Vorhinein klar ist, was gesucht wird, ist daher rechtlich nicht zulässig.Allerdings zeigt die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine anonyme Anzeige oder Informationen einer Vertrauensperson dafür unter Umständen schon genügt, insofern lässt sich eine Durchsuchung juristisch relativ einfach rechtfertigen.
Der Regelfall ist eine Hausdurchsuchung, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und außerdem von einem Gericht bewilligt ist. Diese gerichtliche Bewilligung muss schriftlich vorliegen.Es ist aber rechtlich auch zulässig, diese Bewilligung bis zu 24 Stunden nach der Durchsuchung nachzureichen. Wenn die Polizei allerdings „Gefahr im Verzug“ zu erkennen glaubt, kann die Hausdurchsuchung auch vorerst ohne diese Bewilligungen vorgenommen werden (§122 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Beantragen der Bewilligungen die Ermittlungen gefährden würde, etwa weil der „Überraschungseffekt“ wegfallen würde und die betroffene Person flüchten oder die Spuren vernichten könnte.
Anders ist es auch, wenn die Hausdurchsuchung mit dem Fremdenpolizeigesetz begründet wird: Wird argumentiert, dass Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Wohnung sind, darf die Polizei ohne Bewilligung von sich aus in privaten Räumen nach diesen Personen suchen, außerdem wenn vermutet wird, dass mutmaßlich „Geschleppte“ in der Wohnung sind oder gegen das Prostitutionsgesetz verstoßen wird (§36 FPG).
Was tun?
Trotz alledem macht es Sinn, die Polizei nicht einfach in die Wohnung zu lassen und auf die schriftliche Bewilligung zu beharren. In dieser muss auch angegeben sein, was genau gesucht wird und für welche Räume/Wohnung sie ausgestellt wurde. Andere Räume als die angegebenen dürfen nicht durchsucht werden.Wenn das gesuchte Objekt gefunden wurde, muss die Durchsuchung beendet werden. Namensschilder an den Zimmertüren machen in WGs insofern Sinn, als dass nicht einfach alle Räume durchsucht werden können, wenn es nur eine Bewilligung für das Zimmer einer konkreten Person gibt.
Wichtig ist auch wenn möglich vor Zeug_innen zu sagen, dass die Polizei nicht freiwillig zur Durchsuchung in die Wohnung gelassen wird.Ansonsten können die Beamten nachher bei einer möglichen Beschwerde gegen die Durchsuchung argumentieren, dass es sich um keine erzwungene Maßnahme gehandelt hat.Eine Beschwerde kann aber nicht dazu führen, dass Beweise, die bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurden, nicht verwertet werden dürfen; in Österreich gibt es kein Beweisverwertungsverbot.
Als betroffene Person hast du –außer es liegt laut Polizei „Gefahr im Verzug“ vor–  gesetzlich vorgeschriebene Rechte (§122 StPO) gegenüber den Beamt_innen .Dazu gehört
  • den Grund für die Durchsuchung zu erfahren
  • bei der Durchsuchung selbst anwesend zu sein
  • eine Vertrauensperson beizuziehen (selbst verdächtigte Personen oder potentielle Zeug_innen können ausgeschlossen werde
Grundsätzlich ist es den Cops auch erlaubt, Türen aufzubrechen, wenn sie das für die Ermittlungen als notwendig erachten oder sie nicht in die Wohnung gelassen werden. Ersatz bekommt mensch dafür in der Regel nicht. Wenn du als Betroffene_r nicht anwesend bist, kann auch verlangt werden, dass ein_e erwachsene_r Mitbewohner_in dein Recht auf Anwesenheit ausübt.
Alles in allem ist eine Hausdurchsuchung also relativ leicht zu rechtfertigen, vor allem wenn mit „Gefahr im Verzug“ argumentiert wird. Einige Dinge kann mensch aber trotzdem beachten:
  
  • Die Polizei nicht einfach  reinlassen, sondern versuchen, sie abzuwimmeln (kannst): Was wollen sie? Woist die gerichtliche Bewilligung? Was/wen suchen sie? WelchenVerdacht haben sie und wie begründen sie ihn?
  • Darauf bestehen, dass eine  Vertrauensperson dabei sein kann, im Notfall am Handy mithören lassen
  • darauf achten, dass sie wenn überhaupt nur die Räume durchsuchen, die bewilligt sind und  aufhören, wenn sie was sie suchen gefunden haben
  • mit Fotos, Video etc. dokumentieren, was sie machen
  • schon im Vorhinein überlegen, wie du/ihr in der WG mit solchen Situationen umgehen wollt, wer als Vertrauensperson in Frage kommt (Nachbar_innen?), Zimmer beschriften,
  • wenn alles vorbei ist: ein Gedächtnisprotokoll schreiben, versuchen runterzukommen, Antirep-Strukturen kontaktieren

 

Maßnahmenbeschwerde gewonnen!

Nach der Demo gegen die Abschaffung vom Wissenschaftsministerium am 17.12.2013 bildete sich eine Spontandemo, die als kleine Gruppe Richtung Christkindlmarkt ging. Dort wurde eine Person der Demo von der Polizei willkürlich und brutal festgenommen. Solidarische Personen, die noch in der Nähe waren, beobachteten die Amtshandlung und filmten das Geschehen. Daraufhin verlangte die Polizei auch von diesen Personen die Ausweise, obwohl dafür kein rechtlicher Grund vorlag. Eine dieser Betroffenen, die nur gefilmt und das Geschehen beobachtet hatten, erhob mit unserer Unterstützung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und erhielt aus spannenden Gründen Recht: Die Polizei hatte anscheinend zu dem Vorfall keinerlei Aktenmaterial. Da also von der Polizei keine Stellungnahme abgegeben wurde, nahm das Gericht den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall als gegeben an und gab ihm Recht. Für die Beschwerde bekommt er nun eine finanzielle Aufwandsentschädigung von mehreren hundert Euro. So einfach kann es sein, wenn die Polizei komplett desorganisiert und willkürlich agiert!