Hausdurchsuchungen

Bei Hausdurchsuchungen unterscheidet das Gesetz zwischen zwei verschiedenen Fällen: Einerseits Durchsuchungen von Räumen, die vom Hausrecht geschützt sind, d.h. einerseits Wohnräume und andere wie z.B. Garagen oder Keller. Bei Fahrzeugen kommt es darauf an, ob sie als Wohnraum genutzt werden oder nicht. Der folgende Text behandelt nur die Durchsuchung von Wohnräumen.
Rechtliche Grundlagen
Als Grund für Hausdurchsuchungen nennt die Strafprozessordnung einerseits das Sicherstellen von Spuren einer Straftat (z.B. Drogen, Waffen, Spraydosen…) und andererseits das Auffinden einerPerson die verdächtigt wirdeine Straftat begangen zu haben (§119 StPO). Dabei muss ein konkreter Verdacht vorliegen und das gesuchte Objekt klar definiert sein.Eine Hausdurchsuchung bei der nicht im Vorhinein klar ist, was gesucht wird, ist daher rechtlich nicht zulässig.Allerdings zeigt die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine anonyme Anzeige oder Informationen einer Vertrauensperson dafür unter Umständen schon genügt, insofern lässt sich eine Durchsuchung juristisch relativ einfach rechtfertigen.
Der Regelfall ist eine Hausdurchsuchung, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und außerdem von einem Gericht bewilligt ist. Diese gerichtliche Bewilligung muss schriftlich vorliegen.Es ist aber rechtlich auch zulässig, diese Bewilligung bis zu 24 Stunden nach der Durchsuchung nachzureichen. Wenn die Polizei allerdings „Gefahr im Verzug“ zu erkennen glaubt, kann die Hausdurchsuchung auch vorerst ohne diese Bewilligungen vorgenommen werden (§122 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Beantragen der Bewilligungen die Ermittlungen gefährden würde, etwa weil der „Überraschungseffekt“ wegfallen würde und die betroffene Person flüchten oder die Spuren vernichten könnte.
Anders ist es auch, wenn die Hausdurchsuchung mit dem Fremdenpolizeigesetz begründet wird: Wird argumentiert, dass Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Wohnung sind, darf die Polizei ohne Bewilligung von sich aus in privaten Räumen nach diesen Personen suchen, außerdem wenn vermutet wird, dass mutmaßlich „Geschleppte“ in der Wohnung sind oder gegen das Prostitutionsgesetz verstoßen wird (§36 FPG).
Was tun?
Trotz alledem macht es Sinn, die Polizei nicht einfach in die Wohnung zu lassen und auf die schriftliche Bewilligung zu beharren. In dieser muss auch angegeben sein, was genau gesucht wird und für welche Räume/Wohnung sie ausgestellt wurde. Andere Räume als die angegebenen dürfen nicht durchsucht werden.Wenn das gesuchte Objekt gefunden wurde, muss die Durchsuchung beendet werden. Namensschilder an den Zimmertüren machen in WGs insofern Sinn, als dass nicht einfach alle Räume durchsucht werden können, wenn es nur eine Bewilligung für das Zimmer einer konkreten Person gibt.
Wichtig ist auch wenn möglich vor Zeug_innen zu sagen, dass die Polizei nicht freiwillig zur Durchsuchung in die Wohnung gelassen wird.Ansonsten können die Beamten nachher bei einer möglichen Beschwerde gegen die Durchsuchung argumentieren, dass es sich um keine erzwungene Maßnahme gehandelt hat.Eine Beschwerde kann aber nicht dazu führen, dass Beweise, die bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung gefunden wurden, nicht verwertet werden dürfen; in Österreich gibt es kein Beweisverwertungsverbot.
Als betroffene Person hast du –außer es liegt laut Polizei „Gefahr im Verzug“ vor–  gesetzlich vorgeschriebene Rechte (§122 StPO) gegenüber den Beamt_innen .Dazu gehört
  • den Grund für die Durchsuchung zu erfahren
  • bei der Durchsuchung selbst anwesend zu sein
  • eine Vertrauensperson beizuziehen (selbst verdächtigte Personen oder potentielle Zeug_innen können ausgeschlossen werde
Grundsätzlich ist es den Cops auch erlaubt, Türen aufzubrechen, wenn sie das für die Ermittlungen als notwendig erachten oder sie nicht in die Wohnung gelassen werden. Ersatz bekommt mensch dafür in der Regel nicht. Wenn du als Betroffene_r nicht anwesend bist, kann auch verlangt werden, dass ein_e erwachsene_r Mitbewohner_in dein Recht auf Anwesenheit ausübt.
Alles in allem ist eine Hausdurchsuchung also relativ leicht zu rechtfertigen, vor allem wenn mit „Gefahr im Verzug“ argumentiert wird. Einige Dinge kann mensch aber trotzdem beachten:
  
  • Die Polizei nicht einfach  reinlassen, sondern versuchen, sie abzuwimmeln (kannst): Was wollen sie? Woist die gerichtliche Bewilligung? Was/wen suchen sie? WelchenVerdacht haben sie und wie begründen sie ihn?
  • Darauf bestehen, dass eine  Vertrauensperson dabei sein kann, im Notfall am Handy mithören lassen
  • darauf achten, dass sie wenn überhaupt nur die Räume durchsuchen, die bewilligt sind und  aufhören, wenn sie was sie suchen gefunden haben
  • mit Fotos, Video etc. dokumentieren, was sie machen
  • schon im Vorhinein überlegen, wie du/ihr in der WG mit solchen Situationen umgehen wollt, wer als Vertrauensperson in Frage kommt (Nachbar_innen?), Zimmer beschriften,
  • wenn alles vorbei ist: ein Gedächtnisprotokoll schreiben, versuchen runterzukommen, Antirep-Strukturen kontaktieren

 

Maßnahmenbeschwerde gewonnen!

Nach der Demo gegen die Abschaffung vom Wissenschaftsministerium am 17.12.2013 bildete sich eine Spontandemo, die als kleine Gruppe Richtung Christkindlmarkt ging. Dort wurde eine Person der Demo von der Polizei willkürlich und brutal festgenommen. Solidarische Personen, die noch in der Nähe waren, beobachteten die Amtshandlung und filmten das Geschehen. Daraufhin verlangte die Polizei auch von diesen Personen die Ausweise, obwohl dafür kein rechtlicher Grund vorlag. Eine dieser Betroffenen, die nur gefilmt und das Geschehen beobachtet hatten, erhob mit unserer Unterstützung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und erhielt aus spannenden Gründen Recht: Die Polizei hatte anscheinend zu dem Vorfall keinerlei Aktenmaterial. Da also von der Polizei keine Stellungnahme abgegeben wurde, nahm das Gericht den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall als gegeben an und gab ihm Recht. Für die Beschwerde bekommt er nun eine finanzielle Aufwandsentschädigung von mehreren hundert Euro. So einfach kann es sein, wenn die Polizei komplett desorganisiert und willkürlich agiert!

Maßnahmenbeschwerde neu

Eine Maßnahmenbeschwerde ist die Möglichkeit, die besteht, um sich gegen Polizeigewalt und –willkür zu wehren. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von einer Strafe, die du ev. bekommst, wenn die Polizei z.B. deinen Namen aufgeschrieben hat und dir eine Verwaltungsstrafe vorwirft. Oft ist es für eine Maßnahmenbeschwerde auch schon zu spät, wenn man auf eine Strafe wartet, da man dafür nur 6 Wochen ab dem Ereignis, gegen das man sich beschweren möchte, Zeit hat. Eine Strafe kann aber mehrere Monate auf sich warten lassen.

Wann kann ich eine Beschwerde machen?

Du musst persönlich von einer Polizeimaßnahme betroffen sein. Eine Maßnahme nur beobachtet zu haben reicht dafür nicht. Eine Maßnahme die auf diese Weise bekämpft werden kann muss „Zwang“ oder „Befehlsgewalt“ beinhalten. Das ist jedenfalls der Fall, bei tätlichen Angriffen durch die Polizei, aber auch, wenn du vermutet hast, dass die Polizei notfalls ihren Befehl mit Zwang durchsetzen würde, und du deswegen dem Befehl gefolgt bist. Eine Identitätsfeststellung ist also zB auch ein solcher „Befehl“. Andere typische Beispiele sind: Festnahmen, Durchsuchungen, das Festgehalten werden in einem Kessel, die Anweisung einen Ort zu verlassen etc.

Wie mache ich eine Maßnahmenbeschwerde?

Mit der Verwaltungsreform sind seit 1.1.2014 auch Maßnahmenbeschwerden neu geregelt. Diese werden nun nicht mehr vor einem UVS, sondern vor einem Landesverwaltungsgericht verhandelt.

* Die Beschwerde muss an das Landesverwaltungsgericht des Landes adressiert werden, in dem das Ereignis stattgefunden hat.

* Besonders wichtig ist, dass die 6-wöchige Frist ab dem Ereignis eingehalten wird.

Inhaltlich wird es ratsam sein, die Beschwerde mit einer_m Anwält_in und/oder anderen Personen zu schreiben, die sich rechtlich gut auskennen. Wir unterstützen dich dabei auf Anfrage gerne.

Die Beschwerde muss enthalten (§ 9 VwGVG):

– Die Behauptung in Rechten verletzt worden zu sein
– Eine Beschreibung des Vorfalls
– Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
– Das Begehren, die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären
– Das Begehren auf Kostenersatz
– Angaben, die dem Gericht dienen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen

Was bringt eine Maßnahmenbeschwerde?

Das Ergebnis einer Maßnahmenbeschwerde ist, dass vom Gericht bestätigt wird, ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig war oder nicht. Wenn du gewinnst, werden dir mehrere hundert Euro -bis zu über Tausend- als Aufwandersatz zugesprochen. Wenn du verlierst, trägst du allerdings ein Kostenrisiko und musst eine Pauschale von ca. 800 € zahlen.

Rechtlich hat die Maßnahmenbeschwerde keine weiteren Folgen, es kann aber ein wichtiges Zeichen sein, der Polizei zu zeigen, dass man nicht alles mit sich machen lässt und schwarz auf weiß zu bekommen, dass ihr Vorgehen rechtswidrig war. In manchen Fällen kann eine gewonnen Maßnahmenbeschwerde auch dazu führen, dass Verwaltungsstrafverfahren in der Sache eingestellt werden. (zB wenn die Auflösung einer Versammlung nicht rechtmäßig war, und es Strafen nach eben dieser Auflösung gab).

Antirep-Infoabend, Di. 4.2. 19 Uhr im AntifaCafé

Es gibt ein neues Solikollektiv für die Repressionsbetroffenen vom 24. Jänner, auf ihrem Blog schreiben Sie:

„Wir sind ein bündnisübergreifendes Kollektiv, dass sich gebildet hat, um gegen die Repression um den Wiener Akademikerball zu arbeiten. Wir werden versuchen, euch sowohl bei Verwaltungsstrafen zu unterstützen als auch Solidaritätsarbeit gegen die strafrechtliche Kriminalisierung von Antifaschist_innen zu leisten.“

Sie veranstalten einen Rechtshilfe/Antirep Informationsabend: Di, 4.2. 19 Uhr im AntifaCafé (Tannengasse 1)

http://soli2401.blogsport.eu/

Rechtsinfos für Österreich, Demonstrationen, Versammlungen, Strafrecht und Verwaltungsrecht